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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_952/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. Dezember 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiberin Bianchi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Philipp Juchli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Angriff; Willkür, rechtliches Gehör etc., 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 4. Juli 2017 (ST.2017.30/JM.2015.796). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 9. Oktober 2015 kam es in St. Gallen beim A.________ an der B.________-Strasse zu einem tätlichen Übergriff durch mehrere Personen auf C.________. Nach einem ersten Faustschlag von D.________ versuchte C.________ zu flüchten, wurde jedoch mit einem Faustschlag ins Gesicht zu Fall gebracht und am Boden liegend mit Tritten traktiert. C.________ hat mehrere Frakturen davongetragen. 
 
B.  
Die Jugendanwaltschaft St. Gallen warf X.________ mit Strafbefehl vom 7. Juli 2016 vor, an dem Angriff auf C.________ beteiligt gewesen zu sein und ihm den zweiten Schlag ins Gesicht versetzt zu haben. X.________ erhob Einsprache gegen den Strafbefehl. 
D.________ wurde mit Strafbefehl vom 27. Juni 2016 wegen Angriffs verurteilt. 
 
C.  
Das Kreisgericht St. Gallen (Jugendgericht) sprach X.________ mit Entscheid vom 9. Dezember 2016 von der Anklage des Angriffs frei. Gegen diesen Entscheid erhob die Jugendanwaltschaft Berufung. 
 
D.  
Das Kantonsgericht St. Gallen hob den Entscheid des Kreisgerichts mit Entscheid vom 4. Juli 2017 auf, erklärte X.________ des Angriffs für schuldig und verurteilte ihn zu einem Freiheitsentzug von vier Wochen. Es ordnete den Vollzugsaufschub mit einer Probezeit von einem Jahr und eine Bewährungsbegleitung an. 
 
E.  
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der kantonsgerichtliche Entscheid sei aufzuheben und er sei freizusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei hinsichtlich Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung in Willkür verfallen. Sie habe gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" verstossen sowie die Begründungspflicht verletzt.  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweis). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid schlechterdings unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f. mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Dass die von den Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen).  
 
1.3. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; je mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Strittig ist, ob der Beschwerdeführer dem Opfer C.________ den zweiten Faustschlag verpasst hat. Die Vorinstanz würdigt zuerst die Aussagen des Opfers. Am 29. Oktober 2015 und damit kurz nach dem Vorfall am 9. Oktober 2015 habe das Opfer der Polizei ein Gruppenfoto der Webseite E.________ vorgelegt, auf welchem es den Beschwerdeführer als Täter erkannt habe. Wenige Wochen nach dem Vorfall habe es den Beschwerdeführer in der St. Galler Innenstadt angetroffen, wobei dieser es beschimpft habe. Anlässlich der Einvernahme am 11. Februar 2016 habe es den Beschwerdeführer erneut auf dem ihm vorgelegten Fotowahlbogen identifiziert. Seine Anschuldigung bekräftigte es anlässlich der Konfrontationseinvernahme am 22. September 2016. Die Aussagen des Opfers seien schlüssig und konstant gewesen, hätten keine dramatisierten Schilderungen enthalten und seien somit glaubhaft.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe auf willkürliche Art und Weise auf die Aussagen des Opfers abgestellt. Bei der ersten Einvernahme am 17. Oktober 2015 habe es ausgesagt, nach dem ersten Faustschlag das Bewusstsein verloren zu haben.  
Aus der vom Beschwerdeführer angeführten Aussage des Opfers geht hervor, dass es das Bewusstsein verloren habe, nicht aber, dass dies bereits nach dem ersten Schlag erfolgt sei. Entsprechend hat die Vorinstanz willkürfrei festgehalten, dass die Darstellung des Beschwerdeführers diesbezüglich aktenwidrig ist. Auf weitere Rügen, welche auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers beruhen, das Opfer habe nach dem ersten Schlag das Bewusstsein verloren, ist nicht einzugehen. 
 
2.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Aussagen des Opfers seien widersprüchlich, da es ihn nicht bereits an der ersten, sondern erst an der zweiten Einvernahme als Täter identifiziert habe. Er bestreitet, das Opfer nach dem Übergriff in der St. Galler Innenstadt angetroffen zu haben.  
Das Gruppenfoto, auf welchem das Opfer den Beschwerdeführer identifizieren konnte, lag ihm an der ersten Einvernahme gemäss vorinstanzlichen Erwägungen nicht vor. Dies erklärt, warum es den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch nicht identifizieren konnte. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, wenn sie in den Aussagen des Opfers keinen Widerspruch erkannte. 
 
2.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei lediglich als Schlichter in Erscheinung getreten. Das Opfer habe den Schläger aufgrund einer retrograden Amnesie mit dem Schlichter verwechselt. Unter Berufung auf einen Wikipedia-Artikel bringt er vor, eine Gehirnerschütterung könne insbesondere zu visuellen Halluzinationen führen. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie es ohne rechtsmedizinische Untersuchung für nicht nachvollziehbar erachte, dass es zu einer derartigen Verwechslung gekommen sei.  
Im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen scheint es nicht plausibel, dass die Gehirnerschütterung des Opfers eine visuelle Halluzination, bei welcher es den Schläger mit dem Schlichter verwechselt hätte, ausgelöst haben soll. Insofern hat die Vorinstanz willkürfrei auf die Anordnung einer entsprechenden rechtsmedizinischen Untersuchung verzichtet ( vgl. zum Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, sowie zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64). 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe in willkürlicher Art und Weise seine Aussagen als unglaubhaft gewürdigt.  
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt, die Aussagen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich. Zunächst habe er sich als jemand präsentiert, der die Geschehnisse nur am Rand verfolgt habe, später aber angegeben, als Schlichter mittendrin gewesen zu sein. Während er anlässlich der polizeilichen Einvernahme und der Konfrontationseinvernahme noch ausgesagt habe, das Opfer habe zugeschlagen, habe er vor dem Kreisgericht und der Vorinstanz hingegen seine Darstellung gewechselt. Der Beschwerdeführer habe vor dem Kreisgericht und der Vorinstanz unterschiedliche Aussagen dazu gemacht, wo er sich während des Kerngeschehens aufgehalten habe. Die Vorinstanz erachtet die Aussagen zum Nachtatverhalten ebenfalls als unglaubhaft. Der Beschwerdeführer habe an der Berufungsverhandlung in Abrede gestellt, das Opfer einige Wochen nach dem Angriff in der St. Galler Innenstadt gesehen zu haben. Dass er bei dieser Begegnung nicht anwesend gewesen sei, habe er damit begründet, nach dem Vorfall nichts mehr mit seinen beim Angriff anwesenden Freunden aus dem Quartier F.________ zu tun haben zu wollen. In dazu widersprüchlicher Weise habe er ebenfalls erklärt, dass diese Jugendliche seine besten Kollegen seien, die er heute wegen der Arbeit nicht mehr so oft sehe. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien aufgrund der mehrfachen Widersprüche als unglaubhaft zu qualifizieren.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe fälschlicherweise seine Aussage anlässlich der ersten Einvernahme, er habe zum Geschehen hingehen wollen, als reine Absichtsbekundung verstanden. Im Sinne der vorinstanzlichen Erwägung lässt sich dem Einvernahmeprotokoll vom 25. November 2015 jedoch willkürfrei entnehmen, dass er die Geschehnisse so schilderte, dass er erst zur Gruppe hingerannt sei, als das Opfer bewusstlos am Boden lag.  
 
3.4. Zu den vorinstanzlich dargelegten Widersprüchen hinsichtlich seiner Aussagen zum Verhalten des Opfers bringt der Beschwerdeführer vor, er habe bereits an der Konfrontationseinvernahme präzisiert, dass zuerst das Opfer getroffen worden sei und dieses erst danach - wohl zur Verteidigung - handgreiflich geworden sei. Der angeführten Aussage (act. Juga/2, Frage 13) lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass das Opfer lediglich zur Verteidigung zugeschlagen haben soll. Insofern hat die Vorinstanz willkürfrei festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich diesbezüglich widersprüchlich geäussert hat.  
 
3.5. Der Beschwerdeführer rügt, er habe der Vorinstanz erklärt, dass er mit der Gruppierung um das Opfer und nicht mit seinen Freunden aus dem Quartier F.________ nichts mehr zu tun haben wolle. Aus dem Protokoll geht hervor, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, wer das Opfer bei der Begegnung in der St. Galler Innenstadt beschimpft habe, antwortete, er sei nach dem Vorfall von der Gruppe weg gegangen und habe gesagt, er wolle nichts mehr mit ihnen zu tun haben. Da er gänzlich abstritt, dem Opfer nach dem Angriff begegnet zu sein und mit den Freunden des Opfers nicht befreundet war, ist die Vorinstanz willkürfrei davon ausgegangen, dass er sich dabei auf die Jugendlichen aus dem Quartier F.________ bezog. Auf eine weitere Nachfrage hin änderte der Beschwerdeführer seine Aussage und bestritt nicht mehr, das Opfer auf der Strasse gesehen zu haben, ergänzte aber, es nicht provoziert zu haben (Befragungsprotokoll vom 4. Juli 2017, B/18, Frage 47). Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen davon ausgeht, dass auch die Aussagen des Beschwerdeführers zum Nachtatverhalten unglaubhaft seien, verfällt sie nicht in Willkür.  
 
3.6. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen die von der Vorinstanz willkürfrei dargelegten Widersprüche nicht nachvollziehbar zu erklären. Wenn die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers angesichts der mehrfachen Widersprüche als unglaubhaft würdigt, verfällt sie nicht in Willkür.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Aussagen der weiteren anwesenden Jugendlichen willkürlich gewürdigt.  
 
4.2. Die Vorinstanz erwägt, dass die Aussagen der während der Untersuchung als Beschuldigte befragten Personen D.________, G.________, H.________, I.________ und des als Auskunftsperson befragten J.________ nicht sachdienlich seien. Sie hätten eine andere Gruppe unbekannter Personen für den Übergriff verantwortlich gemacht und soweit Fragen zu Handlungen von namentlich bekannten Personen gestellt worden seien, angeblich vom Vorfall nichts mitbekommen. Die entlastende Aussage von D.________ sei als Gefälligkeitsaussage zu qualifizieren.  
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass J.________ und I.________ zwar mehr zu wissen schienen, als sie zugaben. Da ihre Aussagen jedoch mit seinen eigenen übereinstimmten, müssten sie entlastend gewürdigt werden. Auch die Aussage von G.________, der Beschwerdeführer habe sich "auch irgendwo dort" aufgehalten, entlaste ihn. Unter Berücksichtigung, dass die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers willkürfrei als unglaubhaft gewürdigt hat (E. 3) und die Aussagen von G.________, H.________, I.________ und J.________ lückenhaft resp. sehr vage ausgefallen sind, verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie nicht darauf abstellt. 
Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, dass die entlastenden Aussagen von D.________ nicht als Gefälligkeitsaussagen qualifiziert werden könnten, da dieser ihn bei der Einvernahme am 7. April 2016 mit starken Worten herabgesetzt habe. Vor dem Hintergrund der Aussagen des Beschwerdeführers, D.________ und er seien Kollegen, die sich seit 7 Jahren kennen (act. E1/2, Frage 18 und 26) und immer zusammengehalten hätten (act. B/18 Frage 73), ist die Würdigung der Vorinstanz nicht als willkürlich zu qualifizieren. 
 
4.3. Die Vorinstanz führt aus, dass der Zeuge K.________ auf dem ihm vorgelegten Gruppenbild den Beschwerdeführer nicht erkannt habe. Mangels Beobachtungen könne K.________ keine Angaben zur Identität der Person, die dem Opfer den zweiten Faustschlag verpasst habe, machen und demnach keinen Aufschluss über den umstrittenen Sachverhalt geben.  
Der Beschwerdeführer rügt, K.________ habe die Geschehnisse bestens überblicken können. Wenn er auf das Opfer eingeschlagen hätte, wäre K.________ im Stande gewesen, ihn auf dem Gruppenfoto zu identifizieren. 
Aus dem Einvernahmeprotokoll vom 16. November 2016 geht ausdrücklich hervor, dass K.________ den zweiten Schlag nicht gesehen habe, er die verschiedenen Personen nicht unterscheiden könne und es sehr dunkel gewesen sei. Insofern ist die Vorinstanz nicht in Willkür verfallen, wenn sie den Umstand, dass K.________ den Beschwerdeführer auf dem Gruppenbild nicht erkannt habe, nicht entlastend würdigt. 
 
4.4. Die Vorinstanz erwägt, der Zeuge L.________ habe den Faustschlag beobachtet, den Beschwerdeführer auf dem ihm vorgelegten Gruppenbild jedoch nicht identifizieren können. Seine Aussagen hätten zum umstrittenen Sachverhalt keinen Aufschluss gegeben.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aussage von L.________ sei von der Vorinstanz in willkürlicher Weise nicht als entlastend gewertet worden. Der Umstand allein, dass ihn L.________ auf dem Gruppenbild nicht erkennen konnte, vermag jedoch nicht zu genügen, um den Beschwerdeführer zu entlasten. Unter Berücksichtigung der glaubhaften Aussagen des Opfers (E. 2), der während der Tat herrschenden Dunkelheit sowie des schnellen Tathergangs ist die Vorinstanz nicht in Willkür verfallen, wenn sie die Aussage von L.________ nicht als entlastend wertet. 
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, L.________ habe ausgesagt, dass der Täter ein blaues Jeanshemd getragen habe. Dies entspreche jedoch nicht seiner eigenen Aussagen, gemäss welcher er an dem Abend einen grauen Kapuzenpullover getragen habe. Es ist nicht ersichtlich, worauf das Vorbringen des Beschwerdeführers beruht. Dem Protokoll der Einvernahme von L.________ vom 2. Dezember 2015 lässt sich die Aussage, der Täter habe ein blaues Jeanshemd getragen, nicht entnehmen. 
 
4.5. Die Vorinstanz qualifiziert die Aussagen von M.________, mit der der Beschwerdeführer am Abend des Angriffs unterwegs gewesen sei, aufgrund der Unbestimmtheit ihrer Beobachtungen und stetigen Relativierungen als Gefälligkeitsaussagen.  
Der Beschwerdeführer rügt, dass die Zeugin M.________ mit ihren Aussagen seine Schilderungen stütze und die Vorinstanz dies in willkürlicher Art und Weise nicht als entlastend berücksichtigt habe. Angesichts der äusserst vagen Aussagen von M.________ und deren damaligen Nähe zum Beschwerdeführer ist die Vorinstanz nicht in Willkür verfallen, wenn sie deren Aussagen nicht als entlastend gewertet hat. 
 
4.6. Die Vorinstanz führt aus, der Zeuge N.________ habe während der Untersuchung ausgesagt, der Beschwerdeführer habe sich nicht am Angriff beteiligt. An der Berufungsverhandlung habe er seine Angaben jedoch relativiert und ausgesagt, er habe nicht gesehen, ob der Beschwerdeführer zugeschlagen habe. Er vermute aber, dass er ihn gesehen hätte, falls er einer der Angreifer gewesen wäre. Die Vorinstanz hält abschliessend fest, dass N.________ nicht bestätigen konnte, dass der Beschwerdeführer das Opfer geschlagen habe.  
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe in willkürlicher Art und Weise eine Tatbeteiligung in die Aussagen von N.________ hineininterpretiert. Er verkennt dabei, dass die Vorinstanz seine Tatbeteiligung den glaubhaften Aussagen des Opfers resp. seinen nicht überzeugenden Aussagen entnimmt und die Schilderung von N.________ lediglich insofern willkürfrei beizieht, als dass dadurch seine Tatbeteiligung nicht ausgeschlossen werden kann. 
 
4.7. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen des Opfers, des Beschwerdeführers sowie der Zeugen dargelegt und gewürdigt. Was der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Begründungspflicht vorbringt, geht nicht über die Rügen zur Beweiswürdigung hinaus.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt, weil sie nicht von der für ihn günstigsten Sachverhaltsvariante ausgegangen sei, nämlich dass er dem Opfer den Faustschlag nicht verpasst habe. 
Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist bei Vorliegen mehrerer allenfalls möglichen Varianten nicht zwangsläufig die für ihn günstigste anzunehmen, wenn an der ihn belastenden Variante keine erheblichen Zweifel bestehen. Die Vorinstanz hat willkürfrei dargelegt, dass keine derartigen Zweifel an der den Beschwerdeführer belastenden Sachverhaltsvariante bestehen. 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, sowie C.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Dezember 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi