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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_892/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. Dezember 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 16. Oktober 2017 (S 2016 6). 
 
 
Nach Einsicht  
in die beim Bundesgericht am 12. Dezember 2017 eingegangene, mittels DHL übermittelte Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 16. Oktober 2017, dessen Zustellung an den Beschwerdeführer am 18. Oktober 2017 erfolglos versucht worden war, 
 
 
in Erwägung,  
dass eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG), 
dass Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (Art. 48 Abs. 1 BGG), 
dass die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 16. Oktober 2017, der am 25. Oktober 2017 als zugestellt zu gelten hat, lange nach Ende der gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 24. November 2017 abgelaufenen Rechtsmittelfrist beim Bundesgericht eingereicht worden ist, weshalb auf die Eingabe nicht einzutreten ist, 
dass es sich beim angefochtenen Entscheid betreffend Ablehnung des Gesuchs um Fristwiederherstellung des Weiteren um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, gegen welchen die Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeizuführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b), 
dass der Beschwerdeführer mit keinem Wort geltend macht, dass und inwiefern die Eintretensvoraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt seien, 
dass die Beschwerde damit nicht hinreichend begründet ist (Art. 42 Abs. 2 BGG), 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb die Beschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist, 
dass aus den dargelegten Gründen auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist, 
dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG), 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Dezember 2017 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer