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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_980/2018  
 
 
Urteil vom 18. Dezember 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Reut. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Urkundenfälschung, Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 3. Juli 2018 (SB180105-O/U/cs). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
X.________ wird vorgeworfen, den Behörden mehrfach gefälschte Schriftstücke vorgelegt zu haben, aus denen sich eine Milliardenforderung aus der Hinterlassenschaft eines früheren indonesischen Präsidenten ergeben soll. Er habe dabei das Ziel verfolgt, zwei Banken zu veranlassen, Milliardenschulden anzuerkennen oder wenigstens einen Vergleich in Millionenhöhe abzuschliessen, um den drohenden Reputationsverlust abzuwenden. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Zürich sprach X.________ am 17. Januar 2018 der falschen Anschuldigung, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der versuchten Nötigung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu je Fr. 70.--, wobei es die erstandene Untersuchungshaft anrechnete und den Vollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren aufschob. Auf Berufung von X.________ hin stellte das Obergericht des Kantons Zürich das Verfahren bezüglich des Vorwurfs der falschen Anschuldigung am 3. Juli 2018 ein und sprach ihn vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Nötigung frei. Es bestätigte hingegen den Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung und bestrafte X.________ - unter Anrechnung der Untersuchungshaft - mit einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 40.--. 
 
C.  
Gegen diesen Entscheid gelangt X.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. Ihm sei für die zu Unrecht erstandene Haft sowie die sehr lange Verfahrensdauer eine Genugtuung von Fr. 17'000.-- zuzusprechen. Ferner ersucht X.________ um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Soweit der Beschwerdeführer die "Untersuchung auf Verdacht wegen Dokumentenfälschung" gegen den fallführenden Staatsanwalt beantragt, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Für die Entgegennahme von Anzeigen sind die Strafverfolgungsbehörden und nicht das Bundesgericht zuständig. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes gemäss Art. 9 StPO (Beschwerde, S. 3 f.). Soweit sich die allgemein gehaltenen Vorbringen auf die mehrfache Urkundenfälschung beziehen, kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden, weil er diesbezüglich den kantonalen Instanzenzug materiell nicht erschöpft hat. Die Verletzung des Anklagegrundsatzes war nur in Bezug auf die hier nicht mehr zu überprüfende falsche Anschuldigung sowie die mehrfache versuchte Nötigung Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils (Entscheid E. I.3 S. 6 ff; kant. Akten Urk. 56 S. 3 ff.). Ohnehin begründet der Beschwerdeführer nicht, inwiefern der umschriebene Anklagesachverhalt nicht ausreichend präzise dargelegt sein soll. Auch mit den Ausführungen der Vorinstanz (Entscheid E. I.3 S. 6 ff.) setzt er sich nicht auseinander. Die Beschwerde enthält folglich keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Begründung, weshalb auf die Rüge auch deshalb nicht einzutreten ist. Das in diesem Zusammenhang angebrachte "Addendum" lässt sich gar nicht erst als Rüge interpretieren. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer wendet sich mit verschiedenen Vorbringen gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung (Beschwerde, S. 4 ff.). 
 
3.1. Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung seiner Beschwerde zunächst auf die Ausführungen seines früheren Verteidigers. Darauf ist nicht einzutreten. Denn solche Verweise setzen sich naturgemäss nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Vorausgesetzt wird, dass die Begründung in der Beschwerde selbst enthalten ist (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 138 III 252 E. 3.2 S. 258; je mit Hinweis).  
 
3.2. Als unbegründet erweist sich die Gehörsverweigerungsrüge des Beschwerdeführers. Entgegen seiner Ansicht hat es die Vorinstanz nicht unterlassen, sich mit den Vorbringen der Verteidigung auseinanderzusetzen. Sie geht im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Urkundenfälschung insbesondere auf die Argumente der Verteidigung zur Urkundenqualität, zum Sachverhaltsirrtum sowie zur Frage der verminderten Schuldfähigkeit und insoweit auf die entscheidwesentlichen Parteistandpunkte ein (Entscheid E. III.1.2 ff. S. 17 ff.). Die Vorinstanz war im Übrigen nicht gehalten, sich mit sämtlichen herangetragenen Überlegungen einlässlich zu befassen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen (BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65; 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; je mit Hinweisen).  
 
3.3. Der Beschwerdeführer kritisiert sinngemäss, die vorinstanzliche Argumentation zur Urkundenqualität sei zirkelschlüssig. Die "Totalfälschungen" seien von den Behörden als solche erkannt worden. Insofern seien sie überhaupt nicht geeignet gewesen, rechtserhebliche Tatsachen, wie die Existenz eines Milliardenvermögens, zu beweisen.  
 
3.3.1. Den Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2) oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Abs. 3).  
Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Mittel zum Beweis kann nur sein, was generell geeignet ist, Beweis zu erbringen (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1 S. 168 f.; 129 IV 130 E. 2.1 S. 133 f.). Als Urkunden gelten daher u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Ob das Schriftstück im konkreten Einzelfall glaubwürdig ist, das heisst ob ihm Beweiskraft zukommt, ist bedeutungslos. Gleiches gilt im Grundsatz für die technische Qualität der Fälschung. Der Tatbestand der Urkundenfälschung wird auch durch eine plumpe, leicht erkennbare Fälschung erfüllt (BGE 137 IV 167 E. 2.4 S. 171; Urteil 6B_183/2009 vom 14. Juli 2009 E. 5.4 mit Hinweisen; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil, Bd. II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl. 2013, § 35 Rz. 14). Einer unechten Urkunde kann der erforderliche Erfolgsunwert nur abgesprochen werden, wenn keinerlei Gefahr der Irreführung im Sinne einer Täuschung über die Identität des wahren Ausstellers besteht. Die Fälschung vermag diesfalls wegen ihrer Einfältigkeit gar nicht den Anschein einer echten Urkunde zu erwecken und ist somit nicht geeignet, den Rechtsverkehr zu beeinträchtigen (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 251 StGB). 
 
3.3.2. Bei den vorliegend zu beurteilenden Schriftstücken handelt es sich gemäss forensischen Berichten um Totalfälschungen. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass die Falsifikate durch ihre äusserst ungewöhnliche formelle Gestaltung bzw. ihr unprofessionelles und unsorgfältiges Erscheinungsbild auffallen, namentlich in Bezug auf die Firmen- und Adressangaben, die Ungewöhnlichkeit der Schriften, die hohe Anzahl an (teilweise fehlerhaften) Stempeln, die erheblichen Schreibfehler, die inhaltlich teilweise völlig unverständlichen Texte sowie die Bezeichnung nicht existierender Behörden bzw. Gesellschaften (z.B. "Financial Ministry of Swiss"; "Bullion Department"; "Governor Bank"). Die Fälschungen waren laut Vorinstanz gesamthaft betrachtet laienhaft angefertigt und entsprachen keineswegs der üblichen Qualität von Bankunterlagen (Entscheid E. II.2.6 S. 15 f.). Dies führt nun aber nicht zur Täuschungsuntauglichkeit im erörterten Sinn. Die insgesamt zwar eher plumpen Imitationsversuche sind jedenfalls nicht als derart durchsichtig zu bezeichnen, dass der Rechtsverkehr - namentlich jener ausserhalb des Bankenbetriebs - gar nicht beeinträchtigt werden konnte. Verschiedene Mängel konnten erst anhand forensischer Analysen ermittelt werden. Gemäss den von der Vorinstanz zitierten Berichten wies namentlich das Trägermaterial keine Sicherheitselemente, wie Wasserzeichen oder Melierfasern, auf. Sodann ergab der forensische Befund, dass die Papiere mit einer unbekannten Flüssigkeit behandelt wurden, um sie älter aussehen zu lassen (Entscheid E. II.2.4 S. 12 f.). Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz von geeigneten Tatobjekten im Sinne von Art. 251 StGB ausgehen. Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet.  
 
3.4. Was der Beschwerdeführer zum Vorsatz sowie zur psychiatrischen Diagnose ausführt, geht an der Sache vorbei. Die gutachterliche Einschätzung wurde vom Beschwerdeführer vor Vorinstanz nicht in Frage gestellt. Die Vorinstanz berücksichtigte sodann die diagnostizierte, leicht- bis mittelgradige Einschränkung der Schuldfähigkeit bei der Strafzumessung (Entscheid E. IV.3.2 S. 33), was nicht zu beanstanden ist. Die Frage, ob der Beschwerdeführer (teilweise) fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln (Art. 19 StGB), ist von der Frage, ob der Täter die Tat mit Wissen und Willen, d.h. vorsätzlich, ausführte (Art. 13 StGB) zu trennen. Selbst der vollständig Schuldunfähige kann grundsätzlich mit Vorsatz handeln (BGE 115 IV 221 E. 1 S. 223 f.; Urteil 6B_604/2016 vom 29. November 2016 E. 2.2.1 mit Hinweis).  
 
3.5. In Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführer einem Sachverhaltsirrtum unterlag, führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe aufgrund der konkreten Umstände nicht darauf vertrauen dürfen, über echte Dokumente zu verfügen. Zudem würden zwei anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellte Notizzettel darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer sich mit der Möglichkeit gefälschter Dokumente auseinandergesetzt habe. Wer sich bewusst für Nichtwissen entscheide, könne sich nicht darauf berufen, dass die Tatbestandsverwirklichung nicht antizipierbar gewesen sei. Schliesslich sei sich der Beschwerdeführer auch aufgrund eines eingeholten Gutachtens des Risikos, gefälschte Urkunden zu verwenden, bewusst gewesen (Entscheid E. III.1.7 S. 23 f.). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Vielmehr beschränkt er sich im Zusammenhang mit dem Sachverhaltsirrtum, die im kantonalen Verfahren bereits eingenommenen Standpunkte zu wiederholen. Er hält in allgemeiner Art fest, dass er "felsenfest überzeugt" gewesen sei, echte Urkunden in den Händen zu halten und tatsächlich mit einem Inkassomandat der indonesischen Königsfamilie betraut gewesen zu sein. Aus seiner Beschwerde ergibt sich allerdings nicht, inwiefern der Sachverhalt offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Die Beschwerde erfüllt diesbezüglich die Begründungsanforderungen nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen).  
 
4.  
Seine Anträge hinsichtlich der Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren begründet der Beschwerdeführer einzig mit dem beantragten Freispruch. Da es beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt, sind sie abzuweisen. Weiterungen dazu erübrigen sich. 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege kann zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Situation des Beschwerdeführers wird durch eine reduzierte Gerichtsgebühr Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Dezember 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Reut