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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_282/2018  
 
 
Urteil vom 18. Dezember 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
 A.________, 
vertreten durch Psychiatrische Gemeinschaftspraxis Dr. med. B.________, Dipl. Psych. C.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Revision; Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Februar 2018 (IV.2017.01232). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
 
A.a. Dem 1968 geborenen A.________ war mit Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 4. April 2007 rückwirkend ab 1. September 2006 eine ganze Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 85 % zugesprochen worden. In den Jahren 2010 und 2015 durchgeführte Revisionsverfahren ergaben unveränderte Rentenverhältnisse (Mitteilungen vom 2. Juli 2010 und 18. Mai 2015).  
 
A.b. Auf entsprechende Hinweise des Versicherten im Rahmen einer Anfang 2017 erneut eingeleiteten Revision hin ersuchte die IV-Stelle ihn in der Folge mehrmals erfolglos um Zustellung seines Arbeitsvertrags sowie der darauf beruhenden Lohnabrechnungen (Schreiben vom 18. Mai, 27. Juni, 21. Juli und 9. August 2017). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die IV-Stelle die bisherige Rente mit Verfügung vom 17./19. Oktober 2017 infolge Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht auf Ende November 2017 auf.  
 
B.   
Die dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich teilweise gut und änderte die angefochtene Verfügung dahingehend ab, dass es die damit verfügte Leistungseinstellung mit Wirkung ab 10. November 2017 aufhob und feststellte, es seien die bisherigen Rentenleistungen ab diesem Zeitpunkt wieder auszurichten und es sei das angehobene Revisionsverfahren fortzuführen (Entscheid vom 16. Februar 2018). 
 
C.   
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der angefochtene Entscheid sei insoweit aufzuheben, als darin die am 17./19. Oktober 2017 verfügte Leistungseinstellung mit der Feststellung aufgehoben worden sei, dass das Revisionsverfahren unter Wiederausrichtung der bisherigen Rentenleistungen ab 10. November 2017 fortzusetzen sei. Ferner sei die Verfügung vom 17./19. Oktober 2017 zu bestätigen und festzustellen, dass die nach Verfügungserlass erfolgte Mitwirkung als Neuanmeldung entgegenzunehmen und ein allfälliger Leistungsanspruch für die Zukunft neu abzuklären sei. 
 
A.________ und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen).  
 
1.2. Ob es sich beim angefochtenen Entscheid um einen (Teil-) End- oder - wie von der Beschwerdeführerin angenommen - einen Zwischenentscheid handelt (vgl. Art. 90 f. oder 93 BGG), kann offen bleiben. Er enthält, indem die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, die bisherigen Rentenleistungen des Beschwerdegegners weiterhin auszurichten und das Revisionsverfahren fortzuführen, jedenfalls Anordnungen, die ihren Beurteilungsspielraum zumindest wesentlich einschränken. Die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist in Anbetracht dieser Sachlage erfüllt, weshalb die Beschwerde so oder anders zulässig ist (BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 285 f.; Urteil 9C_592/2015 vom 2. Mai 2016 E. 1.2 mit Hinweis).  
 
2.   
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236).  
 
3.  
 
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdeführerin am 17./19. Oktober 2017 infolge schuldhafter Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten durch den Beschwerdegegner verfügten Leistungseinstellung grundsätzlich bejaht, diese aber ab dem Zeitpunkt des Einreichens der noch ausstehenden Unterlagen am 10. November 2017 als aufgehoben beurteilt hat mit der Anweisung, die bisherigen Rentenleistungen seien ab diesem Zeitpunkt während des fortzuführenden Revisionsverfahrens weiter auszurichten.  
Zu präzisieren ist hierbei, dass die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Rente am 17./19. Oktober 2017 erst auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats, d.h. auf 30. November 2017, verfügt hat. Es handelt sich daher nicht, wie im kantonalen Entscheid festgehalten, um eine "sofortige Leistungseinstellung". Der vorinstanzliche Schluss, die Leistungen seien ab 10. November 2017 weiterhin auszurichten, ist somit für den Zeitraum bis Ende November 2017 unbestritten. Zu beurteilen ist nachstehend vielmehr, ob die Aufhebung der Leistungseinstellung auf Ende November 2017 gerechtfertigt ist oder ob, so die Auffassung der Beschwerdeführerin, die Rentenleistungen wie von ihr verfügt ab 1. Dezember 2017 einzustellen sind und die Nachreichung der ausstehenden Dokumente durch den Beschwerdegegner am 10. November 2017 im Sinne einer Neuanmeldung (mit nachfolgender neuerlicher Abklärung des Leistungsanspruchs) interpretiert werden muss. 
 
3.2. Im vorinstanzlichen Entscheid wurden die hierfür massgeblichen rechtlichen Grundlagen zutreffend dargelegt. Es betrifft dies namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zu den Folgen einer Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht durch die versicherte Person (Art. 43 Abs. 3 ATSG; Art. 7b IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG; BGE 139 V 585). Darauf wird verwiesen.  
 
Richtig wiedergegeben hat das kantonale Gericht insbesondere die Rechtsprechung, wonach die Leistungsverweigerung oder -einstellung wegen unterlassener Mitwirkung nach Art. 43 Abs. 3 ATSG in dem Sinne als resolutiv bedingter Endentscheid zu verstehen ist, als die Leistungen ab demjenigen Zeitpunkt wieder zu erbringen sind, ab dem die Mitwirkung nachträglich geleistet wird, sofern sich die Anspruchsvoraussetzungen alsdann als erfüllt erweisen (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5 S. 590 f.). Sind in einem Revisionsverfahren die Leistungen aus rein formellen Gesichtspunkten eingestellt worden, so ist bei nachträglicher Erklärung der Mitwirkungsbereitschaft das Revisionsverfahren fortzuführen. Die bisher zugesprochene Rente ist ab dem Zeitpunkt, in welchem das Revisionsverfahren fortgesetzt werden konnte, bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens weiter auszurichten. Von einer Neuanmeldung ist gegebenenfalls dann auszugehen, wenn die Verwaltung "auf Grund der Akten" die vollständige Aufhebung der Invalidenrente gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG zu verfügen vermochte (vgl. BGE 139 V 585 E. 6.3.7.4 f.; Urteil 8C_724/2015 vom 29. Februar 2016 E. 4.4). 
 
4.   
 
4.1. Letztinstanzlich unbestritten - und daher für das Bundesgericht mangels offenkundiger Fehlerhaftigkeit verbindlich (vgl. E. 2.2 hiervor) - ist die vorinstanzliche Erkenntnis, der Beschwerdegegner sei, indem er es unterlassen habe, die von ihm angeforderten Unterlagen nachzureichen, seinen Pflichten in unentschuldbarer Weise nicht rechtsgenügend nachgekommen. Es liegt daher mit dem kantonalen Gericht eine schuldhafte Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht vor, welche die nach korrekter Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens verfügte Leistungseinstellung durch die Beschwerdeführerin rechtfertigte.  
 
4.2. In einem nächsten Schritt hat die Vorinstanz Bezug auf das Feststellungsblatt der Beschwerdeführerin für den Vorbescheid vom 11. September 2017 genommen, wonach die Erstellung eines neuen Einkommensvergleichs auf Grund fehlender Unterlagen nicht möglich und der Invaliditätsgrad daher unklar sei, weshalb kein Revisionsgrund vorliege, die Rente aber mangels Erfüllens der Mitwirkungspflicht aufgehoben werde. Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht des Inhalts von Vorbescheid und Verfügung vom 17./19. Oktober 2017, es sei infolge der schuldhaften Verweigerung von Auskünften auf Grund der vorhandenen Akten zu entscheiden und daher davon auszugehen, dass der Versicherte gesundheitlich nicht eingeschränkt und somit zu 100 % arbeitsfähig sei, ist das kantonale Gericht alsdann zum Ergebnis gelangt, die Renteneinstellung sei im Wesentlichen mit der schuldhaften Verweigerung von Auskünften begründet worden und daher aus formellen Gründen erfolgt. Die bisherige Invalidenrente müsse mithin ab dem Zeitpunkt des Einreichens der fehlenden Akten durch den Beschwerdegegner für das nunmehr fortzuführende Revisionsverfahren weiter ausgerichtet werden.  
 
4.2.1. Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, die Rechtmässigkeit dieser vorinstanzlichen Beurteilung in Frage zu stellen.  
 
4.2.1.1. Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen wurde, erfolgte die Rentenaufhebung gemäss Hinweisen im "Feststellungsblatt für den Beschluss" der IV-Stelle vom 11. September 2017 ausdrücklich, weil "MWP nicht erfüllt". Demgegenüber wurde der Gesundheitszustand des Versicherten gleichenorts auf der Basis der vorhandenen Arztberichte als "stationär" bzw. die Prognose als "unverändert", die Ermittlung der dem Einkommensvergleich zugrunde zu legenden beruflich-erwerblichen Faktoren als "nicht möglich" und der Invaliditätsgrad insgesamt als "unklar" beschrieben, woraus die Feststellung resultierte, es liege kein Revisionsgrund vo r. Die Beschwerdeführerin war somit - gemäss eigenen Angaben - nicht in der Lage, "auf Grund der Akten" die vollständige Aufhebung der bisherigen Invalidenrente nach Massgabe von Art. 43 Abs. 3 ATSG zu verfügen und damit einen (materiellen) Entscheid in der Sache zu erlassen. Die Begründung in der Aufhebungsverfügung, es werde nach Lage der vorhandenen Unterlagen entschieden, gestützt auf welche davon ausgegangen werden könne, dass der Versicherte gesundheitlich nicht eingeschränkt und somit zu 100 % arbeitsfähig sei, erweist sich damit offensichtlich als aktenwidrig.  
 
4.2.1.2. Daran ändert auch der Einwand in der Beschwerde nichts, der Beschwerdegegner sei bereits mit Schreiben vom 21. Juli 2017 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass bei einer schuldhaften Verweigerung der Auskünfte auf Grund der Aktenlage beschlossen werden könne mit der möglichen Folge der Rentenaufhebung. Ebenso wenig vermag die Beschwerdeführerin mangels schlüssiger medizinischer Akten allein aus dem Argument, sie habe im Rahmen ihrer vorinstanzlichen Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2018 präzisierend auf die evidenten erwerblichen Verhältnisse des Versicherten hingewiesen, welche ohne Weiteres Rückschlüsse auf eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverbesserung zuliessen, ein anderes Ergebnis herbeizuführen. Schliesslich geht auch die Rüge fehl, würde der Begründung der Vorinstanz gefolgt, könnte im Fall einer Mitwirkungspflichtverletzung bzw. einer schuldhaften Verweigerung von Auskünften überhaupt nie ein materieller Entscheid auf der vorhandenen Aktenlage getroffen werden. Gerade das in der Beschwerde angerufene Urteil 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 belegt, dass entsprechende Konstellationen durchaus gegeben sein können (vgl. überdies etwa Urteile I 988/06 vom 28. März 2007 E. 7, in: SVR 2007 IV Nr. 48 S. 156, und [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 90/04 vom 6. Mai 2004 E. 4).  
 
4.2.2. Die festgelegte Sanktion (Leistungseinstellung per Ende November 2017) kann sich folglich mit der Vorinstanz nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mitwirkung durch den Beschwerdegegner verweigert wurde. Da dieser die von ihm verlangten Dokumente am 10. November 2017 beigebracht hat, kann an der auf Ende November 2017 verfügten Aufhebung der Rente nicht festgehalten werden. Die Beschwerdeführerin war ab diesem Zeitpunkt in der Lage, das von ihr eingeleitete Rentenrevisionsverfahren fortzusetzen.  
 
4.3. Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin demnach die Rentenleistungen zu Recht am 17./19. Oktober 2017 wegen anhaltender unentschuldbarer Mitwirkungspflichtverletzung eingestellt. Mit Kenntnisnahme der vom Beschwerdegegner eingereichten fehlenden Unterlagen sah sich die IV-Stelle jedoch spätestens ab 10. November 2017 im Stande, mit dem von ihr angehobenen Revisionsverfahren fortzufahren. Die Beschwerdeführerin hat daher weiterhin, d.h. auch nach dem 30. November 2017, die bisherige ganze Invalidenrente auszurichten und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in welchem ihr im Zuge des laufenden Rentenrevisionsverfahrens gegebenenfalls der rechtsgenügliche Nachweis einer anspruchsrelevanten erheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gelingt. Die seither eingetretene Verzögerung hat sich die Beschwerdeführerin selber zuzuschreiben.  
 
Es bleibt daher im Ergebnis beim vorinstanzlichen Entscheid. 
 
5.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Dezember 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl