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{T 7} 
I 106/95 Hm 
 
II. Kammer  
 
Präsidentin Widmer, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; 
Gerichtsschreiber Nussbaumer 
 
Urteil vom 19. Januar 1996  
 
 
in Sachen 
 
I.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch 
Fürsprecher W.________, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Monbijoustrasse 120, Bern, Beschwerdegegnerin, 
und 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
    Mit Verfügung vom 3. März 1994 sprach die IV-Stelle 
Bern I.________ (geboren 1950) gestützt auf einen Inva- 
liditätsgrad von 50 % ab 1. November 1991 eine halbe ein- 
fache Invalidenrente nebst Zusatzrente für die Ehefrau und 
Kinderrente zu. 
    Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Aus- 
richtung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Februar 1989 
beantragt wurde, hiess das Verwaltungsgericht des Kantons 
Bern mit Entscheid vom 16. Februar 1995 insofern teilweise 
gut, als es den Beginn der halben Rente auf den 1. Februar 
1989 festsetzte. Im übrigen wies es die Beschwerde ab. 
Diesen Entscheid erhielt der Rechtsvertreter des Beschwer- 
deführers am 1. März 1995 zugestellt. 
    Mit Eingabe vom 31. März 1995 lässt I.________ durch 
seinen Rechtsvertreter Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein- 
reichen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen 
Entscheides sei ihm für die Zeit ab 1. Februar 1989 eine 
ganze Invalidenrente auszurichten. Ferner ersucht er um 
unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Gleich- 
zeitig beantragte der Rechtsvertreter, es sei ihm eine 
Nachfrist gemäss Art. 108 Abs. 3 OG anzusetzen und die Be- 
schwerdefrist wiederherzustellen, da seine bereits einmal 
operierte Achillessehne am 29. März 1995 erneut gerissen 
sei und eine zweite Operation notwendig werde. Mit Schrei- 
ben vom 4. April 1995 wies das Eidgenössische Versiche- 
rungsgericht den Rechtsvertreter darauf hin, dass die Wie- 
derherstellung gegen die Folgen der Versäumung einer Frist 
nur dann erteilt werden könne, wenn neben dem Wiederher- 
stellungsbegehren innert Frist auch die versäumte Rechts- 
handlung nachgeholt werde. Am 3. Mai 1995 reichte der 
Rechtsvertreter die Beschwerdeergänzung ein. - Die 
IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichts- 
beschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung 
auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- a) Gemäss Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit 
Art. 132 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem Eid- 
genössischen Versicherungsgericht innert 30 Tagen seit 
Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides einzureichen. 
Diese Frist kann gemäss Art. 33 Abs. 1 OG (anwendbar nach 
Art. 135 OG) nicht erstreckt werden. Die Beschwerdeschrift 
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis- 
mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder 
seines Vertreters zu enthalten (Art. 108 Abs. 2 OG). Diese 
Bestimmung soll dem Richter hinreichende Klarheit darüber 
verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Pra- 
xis genügt es, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
insgesamt entnommen werden kann. Insbesondere muss zumin- 
dest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, was der 
Beschwerdeführer verlangt und auf welche Tatsachen er sich 
beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie 
muss sachbezogen sein. Fehlt der Antrag oder die Begründung 
überhaupt und lassen sie sich auch nicht der Beschwerde- 
schrift entnehmen, so liegt keine rechtsgenügliche Be- 
schwerde vor, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann 
(BGE 101 V 127; ZAK 1988 S. 519 Erw. 1). 
 
    b) Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Beschwerdeschrift 
u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Lassen 
die Begehren oder deren Begründung die nötige Klarheit ver- 
missen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensicht- 
lich unzulässig heraus, so ist dem Beschwerdeführer eine 
kurze Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen 
(Art. 108 Abs. 3 OG). Nach dieser Bestimmung ist eine 
Fristansetzung durch das Eidgenössische Versicherungsge- 
richt ausgeschlossen, wenn die Beschwerde überhaupt keine 
Begehren oder Begründung enthält. Diese müssen - wenn auch 
nur summarisch - innerhalb der Frist von Art. 106 Abs. 1 OG 
eingereicht werden (BGE 104 V 178, 101 V 18 Erw. 1). 
 
    c) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat zwar 
seine Eingabe vom 31. März 1995 innerhalb der 30tägigen 
Beschwerdefrist eingereicht. Weiter sind darin auch Anträge 
enthalten. Indessen fehlt es unbestrittenermassen an einer 
sachbezogenen Begründung, denn der Rechtsvertreter setzt 
sich mit dem angefochtenen Entscheid in keiner Weise aus- 
einander. Der pauschale Hinweis auf die vorinstanzliche 
Beschwerdeschrift vom 6. April 1994 genügt der Begründungs- 
pflicht nicht (SVR 1995 ALV Nr. 53 S. 161 Erw. 1 mit Hin- 
weisen). Aus diesem Grunde ist die Ansetzung einer Nach- 
frist gestützt auf Art. 108 Abs. 3 OG ausgeschlossen. Die 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 31. März 1995 genügt 
somit den gesetzlichen Anforderungen nicht, weshalb auf sie 
nicht eingetreten werden kann, es sei denn, die Frist zur 
Einreichung der Begründung könne wieder hergestellt werden, 
wie dies in den Eingaben vom 31. März und 3. Mai 1995 bean- 
tragt wird. 
 
    2.- a) Die versäumte Frist kann wiederhergestellt wer- 
den, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein 
unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert 
Frist zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des 
Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung 
verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 35 
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Das Gesetz lässt 
somit die Wiederherstellung nur zu, wenn der Partei (und 
gegebenenfalls ihrem Vertreter) kein Vorwurf gemacht werden 
kann (BGE 112 V 255 Erw. 2a, 110 Ib 94Erw. 2, 107 Ia 169 
Erw. 2a). Krankheit (bzw. ein Unfall, BGE 108 V 110 
Erw. 2c) kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung 
führendes Hindernis sein (BGE 112 V 255 Erw. 2a, 108 V 110 
Erw. 3;  Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.,  
S. 62). Doch muss die Erkrankung derart sein, dass der 
Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selber 
innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit 
der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (EVGE 1969 
S. 150). So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die 
Wiederherstellung gewährt: einem an einer schweren Lungen- 
entzündung leidenden, hospitalisierten 60jährigen Ver- 
sicherten (in BGE 102 V 140 nicht veröffentlichte Erw. 1 
des Urteils P. vom 14. September 1976), ebenso einem Ver- 
sicherten, der wegen schwerer nachoperativer Blutungen mas- 
sive zerebrale Veränderungen aufwies, intellektuell stark 
beeinträchtigt und daher während der gesamten Rechtsmittel- 
frist weder fähig war, selber Beschwerde zu erheben, noch 
sich bewusst werden konnte, dass er jemanden mit der In- 
teressenwahrung hätte betrauen sollen (ZAK 1981 S. 523 
Erw. 2b). Nicht gewährt hat das Gericht die Wiederherstel- 
lung dagegen in Fällen eines immobilisierten rechten Armes 
bzw. einer schweren Grippe, wo keine objektiven Anhalts- 
punkte dafür bestanden und dies auch nicht weiter belegt 
wurde, dass der Rechtsuchende nicht imstande gewesen wäre, 
trotz der Behinderung fristgerecht zu handeln oder nötigen- 
falls einen Vertreter mit der Interessenwahrung zu beauf- 
tragen (BGE 112 V 255 Erw. 2a; unveröffentlichte Urteile D. 
vom 21. Februar 1984, H 25/84, und R. vom 29. Juni 1977, 
H 101/77). 
    Bedeutsam für die Frage, ob Krankheit im Sinne eines 
unverschuldeten Hindernisses die Partei von eigenem frist- 
gerechten Handeln oder der Beauftragung eines Dritten abge- 
halten hat, ist vor allem die letzte Zeit der Rechtsmittel- 
frist, weil die gesetzliche Regelung jedermann dazu berech- 
tigt, die notwendige Rechtsschrift erst gegen das Ende der 
Frist auszuarbeiten und einzureichen. Erkrankt die Partei 
ernsthaft gegen das Ende der Frist, so wird sie im allge- 
meinen nicht in der Lage sein, selber zu handeln oder einen 
Dritten zu beauftragen, weshalb in solchen Fällen die Wie- 
derherstellung zu gewähren ist (BGE 112 V 256). 
 
    b) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erlitt am 
29. März 1995, am drittletzten Tag der laufenden Beschwer- 
defrist, an der operierten Achillessehne erneut einen Riss. 
Nach der Darstellung in der Eingabe vom 3. Mai 1995 dauerte 
die Arbeitsunfähigkeit des Rechtsvertreters, bedingt durch 
die Schmerzen und die Notwendigkeit, das Bein hochzulagern 
zur Abschwellung des Fusses, vom 29. März bis zum 9. April 
1995 und bestand erneut in der Zeit vom 12. bis zum 
17. April 1995 während des Spitalaufenthaltes. Damit jedoch 
ein Unfall (BGE 108 V 110 Erw. 2c) ein unverschuldetes, zur 
Wiederherstellung führendes Hindernis ist, muss er derart 
sein, dass der Rechtsuchende bzw. sein Vertreter dadurch 
davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder 
doch eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung 
zu betrauen (vgl. Erw. 2a hievor). Nicht entscheidend ist 
die Arbeitsunfähigkeit, sondern die Unfähigkeit, entweder 
selbst die Prozesshandlung vorzunehmen oder damit einen 
geeigneten Substituten zu beauftragen oder aber den Klien- 
ten auf die Notwendigkeit der Fristeinhaltung aufmerksam zu 
machen (BGE 119 II 87 Erw. 2a mit Hinweisen). Im vorliegen- 
den Fall geht aus der vom Rechtsvertreter des Beschwerde- 
führers verfassten Eingabe vom 31. März 1995 hervor, dass 
dieser in der Lage war, innert der Beschwerdefrist dem Eid- 
genössischen Versicherungsgericht eine Verwaltungsgerichts- 
beschwerde mit einem Wiederherstellungsgesuch einzureichen. 
Dass er in der Zeit vom 29. bis 31. März 1995 ausserstande 
gewesen wäre, sei es in Übereinstimmung mit der Vollmacht 
einen Substituten beizuziehen oder wenigstens seinen 
- nicht verhinderten - Klienten auf die ihm obliegende 
Pflicht zur Wahrung der Beschwerdefrist aufmerksam zu 
machen, wird in den beiden Eingaben vom 31. März und 3. Mai 
1995 nicht behauptet. Vielmehr war er in der Lage, am 
31. März 1995 eine Eingabe einzureichen, so dass es am 
Nachweis fehlt, sein gesundheitlicher Zustand habe in der 
Zeit vom 29. bis 31. März 1995 die wenig arbeitsintensive 
Bestellung eines Vertreters oder die blosse Benachrichti- 
gung des Klienten ausgeschlossen. Ein unverschuldetes Hin- 
dernis im Sinne von Art. 35 Abs. 1 OG liegt unter diesen 
Umständen nicht vor (vgl. BGE 119 II 88 Erw. 2b mit Hinwei- 
sen). Das hat zur Folge, dass auf die erst mit Eingabe vom 
3. Mai 1995 rechtsgenüglich begründete Verwaltungsgerichts- 
beschwerde nicht einzutreten ist. 
 
    3.- Selbst wenn das Wiederherstellungsbegehren gutzu- 
heissen und auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutre- 
ten wäre, müsste diese als unbegründet abgewiesen werden. 
Nach dem Gutachten des Dr. med. H.________, Psychiater FMH, 
vom 29. April 1992 ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde- 
führers für eine angepasste Erwerbstätigkeit aus psychia- 
trischer Sicht nicht eingeschränkt und dem Beschwerdeführer 
eine übliche tägliche Arbeitsleistung möglich und zumutbar. 
Das Zentrum für Medizinische Begutachtungen (ZMB) hält im 
Gutachten vom 7. Dezember 1990 fest, die Arbeits- 
fähigkeit des Beschwerdeführers als Maurer liege unter 
einem Drittel, als Allround-Handwerker bei 50 %. Gestützt 
auf diese beiden Gutachten, auf welche das kantonale Ge- 
richt zu Recht abgestellt hat, kann von einer beachtlichen 
Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit 
ausgegangen werden. Bei zumutbarer Verwertung dieser Rest- 
arbeitsfähigkeit könnte der Beschwerdeführer auf dem ihm 
offenstehenden, ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein Einkommen 
erzielen, das einen Drittel des hypothetischen Validen- 
einkommens von rund Fr. 60 000.- übersteigt. Unter diesen 
Umständen besteht kein Anspruch auf eine ganze Rente. 
 
    4.- Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als 
offensichtlich unzulässig erweist, ist das Gesuch um unent- 
geltliche Rechtspflege, soweit es nicht wegen der Kosten- 
freiheit des Verfahrens (Art. 134 OG) ohnehin gegenstands- 
los ist, abzuweisen. 
 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I.Das Wiederherstellungsgesuch wird abgewiesen. 
 
II.Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
III.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
IV.Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- 
    richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche 
    Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und 
    dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 19. Januar 1996 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der II. Kammer:  
Der Gerichtsschreiber: