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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 0} 
U 277/05 
 
Urteil vom 19. Januar 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Parteien 
P.________, 1961, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 
8001 Zürich, 
 
gegen 
 
SWICA Versicherungen AG, Römerstrasse 38, 
8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 10. Juni 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1961 geborene P.________ war seit 1991 als Küchengehilfin und "Mädchen für alles" im Restaurant Z.________ erwerbstätig und in dieser Eigenschaft bei den SWICA Versicherungen (nachfolgend: SWICA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 2. November 2002 stürzte sie beim Reinigen des Dampfabzuges über der Herdplatte in der Küche des Restaurants. Dabei klemmte sie sich den linken Fuss zwischen Herd und Abdeckplatte ein und verbrühte sich den rechten Unterschenkel und Fuss mit verdampfender Reinigungslauge, welche aus dem umgekippten Putzeimer über die heisse Herdplatte floss. Die Verbrennungen zweiten Grades am rechten Unterschenkel und Fuss sowie die Hämatome am linken Ober- und Unterschenkel wurden vom 2. bis 18. November 2002 ambulant am Spital T.________ behandelt. Die SWICA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 14. Januar 2004 stellte sie diese auf 31. Januar 2004 ein und hielt daran auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 8. Juli 2004). 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 10. Juni 2005). 
C. 
P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, die SWICA sei zu verpflichten, "die zu Unrecht abgestellten Versicherungsleistungen vollumfänglich zu erbringen" sowie eine Unfallrente gestützt auf eine Erwerbseinbusse von mindestens 50% und eine Integritätsentschädigung zuzusprechen. 
 
Die SWICA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen über den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im Allgemeinen, namentlich auf zweckmässige Heilbehandlung (Art. 10 Abs. 1 UVG), Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG) und Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG), sowie die praxisgemässe Einstellung der Versicherungsleistungen mit Erreichen desjenigen Zustandes, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b, mit Hinweisen), zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben sind ferner die Grundsätze über den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) sowie über das Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 125 V 461 f. Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a), namentlich bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 138 ff. Erw. 6f.; vgl. auch BGE 120 V 355 f. Erw. 5b/aa). Darauf wird verwiesen. 
2. 
2.1 Gestützt auf die Berichte des Spitals T.________ vom 18. November 2002 und 8. August 2003 sowie des nachbehandelnden Dr. med. S.________ vom 3. Dezember 2002 klagte die Beschwerdeführerin in den ersten Wochen nach dem Unfall nicht über Kopf- und Rückenschmerzen. Soweit die Versicherte anlässlich der Befragung zum Unfall am 17. Juli 2003 behauptete, bis am 2. November 2002 "nie" unter Rückenbeschwerden gelitten, jedoch bereits eine Stunde nach dem Unfall Rückenschmerzen gespürt zu haben, kann darauf nicht abgestellt werden. Dr. med. N.________ bestätigte am 15. Dezember 2003, die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren wegen rezidivierenden myalgischen Schmerzen im Schultergürtel beidseits und gelegentlichen occipitalen Kopfschmerzen zu behandeln. Insbesondere stand sie bei ihm wegen einem zervikozephalen Schmerzsyndrom und einem Nacken-Schulter-Syndrom sowie myofascialen Triggerpunkten in diesem Bereich bei segmentalen Blockierungen interskapulär und zervikozephal zuletzt von Mai bis Oktober 2002, also bis unmittelbar vor dem Unfall vom 2. November 2002, in therapeutischer Behandlung. Kam es in Bezug auf Kopfschmerzen und Rückenbeschwerden anlässlich des Unfalles zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des krankhaften Vorzustandes, ist gestützt auf die Beurteilungen der Dres. med. A.________ vom 30. Dezember 2002, M.________ vom 16. April 2003, R.________ vom 27. August 2003 und O.________ vom 10. Dezember 2003 mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) davon auszugehen, dass jedenfalls im Verlauf des Jahres 2003 derjenige Zustand erreicht wurde, welcher unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante). 
2.2 Mit ausführlicher Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 36a Abs. 3 OG), erkannte die Vorinstanz zutreffend, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung zum 31. Januar 2004 keine objektivierbaren somatischen Unfallfolgen mehr vorhanden waren, welche weiterer Heilbehandlungsmassnahmen bedurft oder zu fortgesetzter unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Gemäss Beurteilung des Dr. med. O.________ vom 10. Dezember 2003 liegt in Bezug auf die Verbrennungen am rechten Unterschenkel bei sehr guter Prognose ein reizloser Zustand vor, welcher keine funktionelle Beeinträchtigung zur Folge hat. Angesichts der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), kann nicht auf die Angaben der behandelnden Frau Dr. med. F.________ abgestellt werden, da sie sich - obwohl das subjektive Empfinden der versicherten Person praxisgemäss nicht allein massgebend ist (vgl. Urteile W. vom 17. Februar 2005 [I 560/04] Erw. 5.1 und T. vom 28. Mai 2004 [I 677/03] Erw. 2.3.1) - auf die Wiedergabe der geklagten Schmerzen der Versicherten beschränkte, ohne auf die hiezu im Widerspruch stehenden spezialärztlichen Beurteilungen der Dres. med. M.________ und O.________ sowie die blanden spezialärztlichen Untersuchungsbefunde des Neurologen Dr. med. D.________ einzugehen. 
3. 
Soweit sich die Beschwerdeführerin überhaupt sachbezüglich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander setzt (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG), bringt sie mit Blick auf die psychischen Beschwerden einzig vor, beim Sturz "mit Rücken und Kopf gegen die Wand und den Boden" geprallt zu sein und dabei gefürchtet zu haben, "bei leiblichem Leben verbrennen" zu müssen oder "vom Strom getötet zu werden", so dass sich dieser schwere Unfall als besonders dramatisches Erlebnis "bei ihr einbetoniert" habe und sie nicht darüber hinweg komme. In der detaillierten Unfallbeschreibung der Versicherten vom 21. Januar 2003 ist von all diesen angeblich lebensbedrohlichen Umständen mit keinem Wort die Rede. Der eingehenden, in allen Teilen zutreffenden Begründung des kantonalen Gerichts, womit dieses die Adäquanz des Kausalzusammenhangs allfälliger psychischer Beschwerden mit dem höchstens als mittelschwer zu qualifizierenden Unfall vom 2. November 2002 verneint, ist nichts beizufügen. 
4. 
Nach dem Gesagten ist der von der SWICA verfügte und vorinstanzlich mit angefochtenem Entscheid bestätigte folgenlose Fallabschluss mit Einstellung sämtlicher Unfallversicherungsleistungen zum 31. Januar 2004 nicht zu beanstanden. 
5. 
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 19. Januar 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: