Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_132/2010 
 
Verfügung vom 19. Januar 2012 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner Rauber, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Ausgeschlagene Hinterlassenschaft des T.________, 
per Adresse: Konkursamt und Betreibungsinspektorat des Kantons Thurgau, Bahnhofstrasse 53, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 6. Januar 2010. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des T.________ vom 8. Februar 2010 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht vom 6. Januar 2010 betreffend die Rückforderung von Ergänzungsleistungen, 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer verstorben ist, 
dass sämtliche gesetzlichen Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben, weshalb die konkursamtliche Liquidation der Verlassenschaft angeordnet worden ist (Art. 573 Abs. 1 ZGB und Art. 193 SchKG), 
dass gemäss Schreiben des Konkursamtes des Kantons Thurgau vom 11. Januar 2012 im Nachlass-Konkurs ein Überschuss resultiert, die Rückforderung rechtskräftig in der 2. Klasse anerkannt worden ist und die Konkursverwaltung auf die Fortführung des Verfahrens verzichtet hat, 
dass unter diesen Umständen die Beschwerde als zurückgezogen zu gelten hat und daher im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP), 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, 
 
verfügt die Einzelrichterin: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 19. Januar 2012 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: 
 
Der Gerichtsschreiber: 
 
Pfiffner Rauber Fessler