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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8F_14/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. Januar 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Sozialhilfe Basel-Stadt, 
Klybeckstrasse 15, 4057 Basel, 
vertreten durch das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt, Generalsekretariat, Rheinsprung 16-18, 4051 Basel, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des 
Schweizerischen Bundesgerichts 8C_596/2016 
vom 26. September 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in das Revisionsgesuch von A.________ vom 21. Oktober 2016 gegen den Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts vom 26. September 2016, 
in das Schreiben des Bundesgerichtes vom 26. Oktober 2015 zu den Eintretensvoraussetzungen, den Kostenrisiken, wie auch der Anfrage, ob dergestalt ein Revisionsdossier eröffnet werden soll, 
in das Antwortschreiben vom 4. November 2016 mit Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, 
in die Verfügung vom 21. November 2016, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- innert gesetzter Frist verpflichtet wurde, 
in die Verfügung vom 14. Dezember 2016, mit welcher A.________ eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 10. Januar 2017 gesetzt wurde, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Gesuchsteller den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, 
dass deshalb androhungsgemäss auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist und der Gesuchsteller nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. Januar 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel