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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_826/2022  
 
 
Urteil vom 19. Januar 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafzumessung; Aufschub der Freiheitsstrafe, Vollzug in Form der elektronischen Überwachung; Willkür; Ersatzforderung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 20. Januar 2022 (4M 21 59). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
1.1. Am 27. Juni 2022 reichte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschwerdeführers Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 20. Januar 2022 ein. Er ersuchte zugleich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 64 BGG und Einräumung einer angemessenen Frist zur Nachreichung des allenfalls erforderlichen Nachweises der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers.  
 
1.2. Mit Schreiben vom 29. Juni 2022 wurden dem Vertreter des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege dargelegt und er wurde aufgefordert, bis am 14. Juli 2022 umfassende Belege über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse bzw. die Auslagen des Beschwerdeführers nachzureichen. In der Folge wurde die Frist mehrmals erstreckt. Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 eine nicht erstreckbare Notfrist zwecks Begründung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege und Einreichung der für die Prüfung erforderlichen Unterlagen eingeräumt und zwar bis am 10. Oktober 2022. Auch innert dieser Frist wurden dem Bundesgericht keine Belege eingereicht.  
Eine im Hinblick auf die Feststellung der angeblichen Bedürftigkeit erforderliche Prüfung der finanziellen Verhältnisse war damit nicht möglich, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 abgewiesen wurde. 
 
2.  
In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. November 2022 aufgefordert, bis spätestens am 16. November 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen. Mit Verfügung vom 17. November 2022 wurde die Frist einmalig bis am 2. Dezember 2022 erstreckt. Da der Kostenvorschuss innert dieser Frist nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 in Nachachtung der gesetzlichen Regelung von Art. 62 Abs. 3 BGG eine unerstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 5. Januar 2023 angesetzt, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer leistete den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht. Androhungsgemäss ist damit gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
3.  
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Kosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Januar 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger