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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_152/2008/leb 
 
Urteil vom 19. Februar 2008 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Finanzen Uri, Tellsgasse 1, 6460 Altdorf UR. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern; Sicherstellung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, 
vom 21. September 2007. 
 
Erwägungen: 
1. 
X.________ gelangte mit Schreiben vom 14. November (Postaufgabe 16. November) 2007 von Düsseldorf (D) aus an das Bundesgericht, worin er unter Hinweis auf seine finanziellen Verhältnisse darum ersuchte, den ergangenen Steuerbescheid zu korrigieren; erwähnt wurde auch ein Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri OG V 06 34. 
 
Mit Schreiben vom 20. November 2007 wurde X.________ aufgefordert, bis spätestens 12. Dezember 2007 den angefochtenen Entscheid einzureichen und innert gleicher Frist ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, wobei diesbezüglich auf Art. 39 Abs. 3 BGG verwiesen wurde. In der Folge ging beim Bundesgericht ein vom Sekretariat der Y.________ Ltd., Düsseldorf, am 10. Dezember 2007 verfasstes Antwortschreiben ein; die Gesellschaft bezeichnete sich als von X.________ bevollmächtigt und erklärte, dass weder der angefochtene Entscheid beigebracht noch ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet werden könne. Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung antwortete am 13. Dezember 2008, wobei er darauf hinwies, dass es an einer von X.________ ausgestellten Vollmacht fehle, dass die Bekanntgabe einer Zustelladresse in der Schweiz unerlässlich sei und dass es grundsätzlich Sache der Beschwerde führenden Partei sei, den angefochtenen Entscheid einzureichen; was diesen letzten Punkt betreffe, falle das Einholen des Entscheids bei der Vorinstanz durch das Bundesgericht selber vorliegend schon darum ausser Betracht, weil es sich beim Schreiben vom 14. November 2007 um eine blosse Beschwerdeanmeldung handle, die nicht als formgültige, die Beschwerdefrist wahrende Rechtsschrift betrachtet werden könne. Abschliessend wurde im Schreiben festgestellt, dass das Bundesgericht, auch um unnötige Kosten zu vermeiden, die Angelegenheit ohne weitere Förmlichkeiten als erledigt betrachte. Das Schreiben konnte an der von X.________ ursprünglich angegebenen Adresse in Deutschland nicht zugestellt werden. In der Folge wurde von der Eröffnung eines förmlichen Verfahrens abgesehen. 
 
Am 12. Februar 2008 reichte das Obergericht des Kantons Uri, bei welchem auch eine Kopie des Schreibens vom 14. November 2007 eingegangen war, dem Bundesgericht ein am 21. September 2007 gefälltes (und am gleichen Tag an die am dortigen Verfahren Beteiligten versandtes) Urteil seiner Verwaltungsrechtlichen Abteilung ein; es handelt sich dabei um das Urteil mit der im Schreiben vom 14. November 2007 erwähnten Prozessnummer OG V 06 34. Gestützt auf diesen Eingang ist vor Bundesgericht das vorliegende Verfahren 2C_152/2008 eröffnet worden. 
2. 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, welche bereits im Schreiben des Abteilungspräsidenten vom 13. Dezember 2007 erwähnt worden sind, haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein. Erforderlich ist eine Auseinandersetzung mit dem massgeblichen Inhalt des angefochtenen Entscheids; wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, muss sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift mit den von der Vorinstanz angeführten Nichteintretensgründen befassen. 
 
Aus dem Urteil des Urner Obergerichts vom 21. September 2007 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer dort eine steuerrechtliche Sicherstellungsverfügung des Amtes für Finanzen Uri angefochten hatte. Das Obergericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer trotz zweimaliger entsprechender Aufforderung die angefochtene Verfügung nicht eingereicht hatte. Der ans Bundesgericht adressierten Eingabe vom 14. November 2007 lässt sich nichts entnehmen, was Bezug zu dem vom Obergericht geltend gemachten Nichteintretensgrund hätte. Selbst der materielle Streitgegenstand des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens (Sicherstellung) wird nicht erwähnt. 
Auf die Beschwerde ist schon wegen offensichtlich fehlender hinreichender Begründung (Art. 108 BGG Abs. 1 lit. b BGG) im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten, sodass sich erübrigt, die weiteren Einretensvoraussetzungen zu prüfen (Einhaltung der Beschwerdefrist usw.). 
 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Amt für Finanzen Uri und dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung schriftlich mitgeteilt; dem Beschwerdeführer wird in geeigneter Form von der Urteilsfällung Kenntnis gegeben. 
Lausanne, 19. Februar 2008 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Merkli Feller