Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2D_132/2007/ble 
 
Urteil vom 19. Februar 2008 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Häberli. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Steuerverwaltung des Kantons Bern. 
 
Gegenstand 
Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2002, 
 
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Erlassentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 9. November 2007. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________, welcher für das Jahr 2002 noch Kantons- und Gemeindesteuern in der Höhe von 10'819.80 Franken sowie direkte Bundessteuern in der Höhe von 507 Franken schuldet, ersuchte die Steuerverwaltung des Kantons Bern erfolglos um Gewährung eines Steuererlasses (Verfügungen vom 9. November 2007). 
 
2. 
Am 7. Dezember 2007 hat X.________ gegen die abschlägigen Erlassentscheide der kantonalen Steuerverwaltung subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, ohne dass Akten oder Vernehmlassungen einzuholen wären; die Urteilsbegründung kann sich dabei auf eine kurze Angabe der Unzulässigkeitsgründe beschränken (vgl. Art. 108 Abs. 3 BGG): 
 
3. 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerdeschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. zur analogen Regelung unter der Herrschaft des bis Ende 2006 in Kraft stehenden Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege: BGE 118 Ib 134; 131 II 449 E. 1.3 S. 452). Genügt eine Eingabe diesen Anforderungen nicht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Entsprechendes ist vorliegend der Fall, zumal der Beschwerdeführer weder einen ausdrücklichen Antrag stellt noch darlegt, inwiefern die Abweisung seines Erlassgesuchs Recht verletzen soll. Er beschränkt sich in seiner Eingabe auf eine Schilderung der schwierigen persönlichen und finanziellen Situation, in welcher er sich befindet. Als reine Rechtsprechungsinstanz, der allein die Überprüfung des angefochtenen Hoheitsakts unter rechtlichen Gesichtspunkten zusteht, kann das Bundesgericht hierauf jedoch nicht näher eingehen. Zudem vermag es im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde ohnehin nur - auf ausdrückliche dahingehende Rüge hin (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BBl 2001 4344) - die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu beurteilen. 
 
4. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig, wobei angesichts von dessen schwieriger Lage und mit Blick auf den geringen Verfahrensaufwand auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet wird (vgl. Art. 65 f. BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Steuerverwaltung des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 19. Februar 2008 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Merkli Häberli