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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_626/2007 
 
Urteil vom 19. Februar 2008 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Mathys, 
Gerichtsschreiberin Störi. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Marcus Andreas Sartorius, 
 
gegen 
 
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 3. Strafkammer, vom 17. August 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Kreisgericht X Thun verurteilte X.________ am 11. August 2006 wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von A.________ und sexueller Nötigung zum Nachteil von B.________ zu 18 Monaten Gefängnis bedingt. Vom Vorwurf der sexuellen Nötigung zum Nachteil von A.________ sprach es ihn frei. 
 
Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Bern das erstinstanzliche Urteil am 17. August 2007. 
B. 
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, ihn freizusprechen. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
Erwägungen: 
1. 
1.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, den Sachverhalt willkürlich gewürdigt, den in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" sowie die Art. 187 und 189 StGB verletzt zu haben. Die Rügen der Verletzung der Unschuldsvermutung und der Bestimmungen des materiellen Strafrechts begründet er damit, dass seine Verurteilung auf einer willkürlichen Beweiswürdigung beruhe (Beschwerde S. 17 Art. 3). Sie haben damit keine selbständige Bedeutung: wurden die Beweise willkürlich zu seinen Lasten gewürdigt, ist seine Verurteilung bereits aus diesem Grund ohne weiteres aufzuheben. Zu prüfen ist somit, ob das Obergericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG) bzw. willkürlich (Art. 9 BV; BGE 133 II 249 E. 1.2.2) festgestellt hat. 
1.2 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen). 
2. 
2.1 Nach der Darstellung der 1983 geborenen B.________ (angefochtener Entscheid S. 7 ff.) hat sich der umstrittene Vorfall wie folgt abgespielt: 
 
Sie lernte den Beschwerdeführer anfangs 2003 kennen. Ihr Freund C.________ empfahl ihn ihr als Berater für die Stellensuche. Sie traf ihn zu diesem Zweck im Hotel Münchwilen in Münchwilen und liess sich von ihm Tipps geben, wie man sich auf der Stellensuche und bei Vorstellungsgesprächen zu verhalten hat. An diesem ersten Treffen fand B.________ einzig ungewöhnlich, dass sie vom Beschwerdeführer gefragt wurde, ob er sie in den Arm nehmen dürfe, worauf er sie auf ihre Zusage hin innig umarmte. Da sie vom Kiffen wegkommen wollte und wusste, dass der Beschwerdeführer auch Menschen mit Drogenproblemen beriet, rief sie ihn Monate später an und traf sich mit ihm auf seinen Vorschlag hin am 8. Oktober 2003, um 21:30 Uhr, in der Bar des Hotels Münchwilen. Sie begaben sich dann ins Hotelzimmer des Beschwerdeführers, wo sie sich auf dessen Geheiss an den Tisch setzte und Bäume zeichnete, die eine Beziehung zu ihrem Umfeld darstellen sollten, sowie einen Bericht zum Thema "Ich bin ein Ruderboot" erstellte. Der Beschwerdeführer erklärte ihr daraufhin, ihr Problem mit dem Kiffen hange damit zusammen, dass ihr Freund ihr keinen Orgasmus verschaffen könne. Er sagte ihr, sie steige jetzt einen Berg hoch, wies sie an, im Zimmer auf und ab zu gehen und forderte sie immer wieder auf, sich gehen zu lassen und zu entspannen. Seine Sprechweise versetzte B.________ in eine Art Trance. Nachdem sie sich aufs Bett gelegt hatte - warum sie das tat, weiss sie nicht mehr - wurde sie vom Beschwerdeführer, der sich neben sie setzte, anfänglich über den Kleidern am Bauch gestreichelt. Er schob ihr dann das T-Shirt hoch, öffnete ihre Hose und zog diese herunter, streichelte ihre nackten Brüste und ihren Geschlechtsteil, zog ihr den Tampon aus der Scheide und steckte seine Finger hinein. B.________ realisierte zwar, was ihr geschah und wollte es nicht, konnte sich indessen nicht wehren. Sie habe Vertrauen zu ihm gehabt und sei in einer Art Trance gewesen; sie habe sich irgendwie als unbeteiligte Zuschauerin gefühlt. Anschliessend habe er sie angewiesen, mit niemandem über diese Behandlung zu sprechen. 
-:- 
 
2.2 Der Beschwerdeführer sagte an der untersuchungsrichterlichen Einvernahme aus (angefochtener Entscheid S. 11 f.), B.________ sei wegen sexueller Probleme und wegen des Kiffens zu ihm gekommen. In Bezug auf ihre Orgasmus-Probleme habe er ihr gesagt, sie müsse ihren Körper selber kennenlernen und streicheln. Es sei dann zu Berührungen in Form einer Massage gekommen. Wenn eine Frau nicht zum Orgasmus komme, sei dies meist ein Problem des Sexualchakras, es gehe um Blockiert- und Verkrampftsein im Bereich von den Schamhaaren bis zum Solarplexus. Er habe sie in diesem Bereich mit ihrem Einverständns berührt. Eine Hypnose habe er nicht gemacht, und ihren Geschlechtsteil habe er nicht berührt. Er denke, B.________ wolle sich mit ihren Aussagen hervortun, weil sie keine Qualitäten habe. 
 
An der Hauptverhandlung sagte der Beschwerdeführer aus, B.________ sei wegen ihrer Schwierigkeiten mit dem Kiffen zu ihm gekommen. Er habe sie dann nach ihren Problemen gefragt. Da sei sie "herausgerückt" mit ihrem Grundproblem, dass ihr Freund immer zu früh komme und sie noch nie einen Orgasmus gehabt habe. Er habe ihr dann - als Kollege, nicht als Therapeut - von der Chakra-Lehre erzählt und ihr erklärt, eine Chakra-Massage könnte ihr Problem möglicherweise lösen. Sie habe ihm gesagt, er solle dies machen, sie sei ja hergekommen, um sich helfen zu lassen. Er habe dann eine solche gemacht, dabei fahre er mit den Händen über den Körper und energetisiere diesen. Wichtig sei dabei, dass man die zu behandelnde Person vor der Berührung mental "runterfahre"; als Mental-Trainer sei er dazu in der Lage. Hypnotisieren könne er aber nicht, sein Mental-Trainer habe ihm dies auch verboten. Als B.________ mental runtergefahren, aber natürlich noch bei vollem Bewusstsein gewesen sei, habe er mit ihr über den G-Punkt gesprochen und diesen auf ihre Aufforderung hin berührt. Das sei neben dem Bauch die einzige Berührung gewesen. Sie sei nicht nackt gewesen, die Kleider seien zur Berührung des G‑Punktes kurz heruntergezogen worden. B.________ habe während der ganzen Zeit genau gewusst, um was es gehe. Danach seien sie zusammen in die Hotelhalle heruntergegangen, wo ihr Freund absolut besoffen an der Bar gewartet und gesagt habe, "so hesches ihre gä, hesches ire zeigt itze mau?". Sie hätten dann zusammen etwas getrunken, wobei er ausfällig geworden sei. Die Receptionistin sei zu ihm gekommen und habe gesagt, sie wünsche, dass dieser Gast das Hotel sofort verlasse. 
2.3 C.________ hat ausgesagt (angefochtener Entscheid S: 12 f.), er habe an der Hotelbar auf seine Freundin und den Beschwerdeführer gewartet. Man habe zusammen etwas getrunken. Er sei nicht betrunken gewesen, da er mit dem Auto unterwegs gewesen sei, und er habe den Beschwerdeführer sicher nicht gefragt, ob er es ihr jetzt endlich einmal gezeigt habe. Anschliessend sei er mit seiner Freundin zu einem Nachtklub weggefahren. B.________ habe zu weinen begonnen und ihm ihre Erlebnisse erzählt, was ihn wahnsinnig wütend gemacht habe. Sie seien dann zum Hotel zurückgefahren, wo er in die Reception gestürmt sei und nach dem Beschwerdeführer gefragt habe. 
2.4 Für das Obergericht (angefochtener Entscheid S. 16 f.) sind die Aussagen von B.________ detailliert, lebendig, gespickt mit originellen Umständen und in sich stimmig. Sie schildere auch Verhaltensweisen des Beschwerdeführers und belaste diesen nicht übermässig, indem sie auch durchaus Positives über ihn berichte. Die von ihr geschilderten Folgen der Übergriffe - ständiges Weinen - erschienen deliktsspezifisch, ebenso die Aufforderung des Beschwerdeführers, sie solle mit niemandem über die Behandlung sprechen. Insgesamt lägen eine grosse Anzahl Realitätskriterien vor, weshalb davon auszugehen sei, dass ihrer Schilderung ein tatsächliches Erlebnis zu Grunde liege. 
 
Die Aussagen des Beschwerdeführers findet das Obergericht dagegen unglaubhaft, da sie wenige Realkriterien, dafür viele Lügensignale aufwiesen. So sei etwa nicht nachvollziehbar, weshalb er erst an der Hauptverhandlung ausgesagt habe, der Freund von B.________ sei in der Hotelhalle derart ausfällig geworden, dass ihn die Receptionistin aufgefordert habe, dafür zu sorgen, dass er das Hotel verlasse. Es liege nahe, dass er diese Aussage nur deshalb gemacht habe, weil er in den Akten gelesen habe, dass sich nach den Abklärungen der Kantonspolizei an jenem Abend ein junger Mann in der Hotelhalle flegelhaft aufgeführt habe. Weiter habe er zunächst ausgesagt, er habe B.________ nur am nackten Bauch, nicht am Geschlechtsteil berührt. An der Hauptverhandlung habe er demgegenüber dargelegt, er habe mit ihr über den G-Punkt gesprochen und diesen berührt. In der Untersuchung habe er zudem ausgesagt, B.________ sei wegen ihrer sexuellen Probleme zu ihm gekommen, da sie keinen Orgasmus habe. An der Hauptverhandlung habe er erklärt, sie sei wegen ihrer Probleme mit dem Kiffen zu ihm gekommen. Auf seine Fragen nach den dem Drogenproblem zu Grunde liegenden Schwierigkeiten sei sie damit "herausgerückt", dass ihr Freund immer zu früh komme und sie noch nie einen Orgasmus gehabt habe. Für das Obergericht ist diese Darstellung widersprüchlich, und es erscheint ihm nicht plausibel, dass eine junge Frau den Grund für ihre Drogenprobleme im Umstand sieht, dass ihr Freund ihr keinen Orgasmus verschaffen kann. 
 
Die Aussagen von C.________ beurteilt das Obergericht (angefochtener Entscheid S. 20) als glaubhaft. Sie seien nachvollziehbar und in sich stimmig, und er klammere auch seine eigene Unbeherrschtheit nicht aus. 
2.5 Der Beschwerdeführer räumt in seiner Beschwerde (S. 5 ff.) nunmehr ein, dass "offensichtlich" sexuelle Handlungen stattgefunden haben. Er macht aber geltend, es sei weder erwiesen, dass B.________ widerstandsunfähig gewesen sei, noch dass sie in die sexuellen Handlungen nicht eingewilligt habe. Und selbst wenn sie damit nicht einverstanden gewesen sein sollte, so sei dies für ihn nicht erkennbar gewesen. Das Obergericht habe das Beweisthema verfehlt, indem es sich auf den äusseren Handlungsablauf fixiert habe. 
 
Der Vorwurf geht fehl. Das Obergericht musste sich mit dem äusseren Handlungsablauf beschäftigen, weil der Beschwerdeführer damals bestritt, an B.________ sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben, sondern geltend machte, sie mit ihrer Einwilligung zu therapeutischen Zwecken massiert zu haben. 
2.6 Das Obergericht hat erwogen, B.________ sei vom Beschwerdeführer in einen Trance-ähnlichen Zustand versetzt worden, in welchem sie nicht fähig gewesen sei, den sexuellen Übergriff abzuwehren. 
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, dies sei willkürlich. B.________ sei die ganze Zeit bei vollem Bewusstsein gewesen, er habe sie nicht hypnotisiert. Sein "Mental-Trainer" habe ihm verboten, zu hypnotisieren, und er könne dies auch gar nicht. 
 
B.________ hat sich offensichtlich naiv und unkritisch in die Betreuung des Beschwerdeführers begeben, sonst hätte sie bereits dessen Vorgehen - die Anberaumung der Sitzung am späteren Abend und deren Durchführung in seinem Hotelzimmer, die Behandlung des Drogenproblems mit einer am Bauch beginnenden Massage, die fehlende Anwesenheit einer weiblichen Drittperson bei dieser in jedem Fall heiklen Behandlungsform - stutzig machen müssen. Es erscheint daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keineswegs ausgeschlossen, dass er die ihm vertrauende und seine Anweisungen befolgende B.________ durch suggestive Techniken, etwa die ständige Wiederholung der Aufforderung, sich gehen zu lassen, sich zu entspannen, einlullen und in einen Zustand versetzen konnte, in dem sie nicht in der Lage war, den für sie überraschend aus der Massage hervorgehenden sexuellen Übergriff des Beschwerdeführers abzuwehren. Dieser betonte selber, als "Mental-Trainer" würde er seine Klienten vor der Massage "herunterfahren", was in diesem Zusammenhang nur bedeuten kann, dass er die Fähigkeit in Anspruch nimmt, das Bewusstsein seiner Klienten vorübergehend zu beeinflussen. 
2.7 Unbegründet ist auch sein Einwand, es sei nicht erstellt, dass er nicht habe erkennen können, dass B.________ mit seinen sexuellen Übergriffen nicht einverstanden gewesen sei. Er hat selber nie behauptet, diese habe ihm auf irgendeine Weise angedeutet, sie suche ein sexuelles Abenteuer, oder sich in einer Art und Weise verhalten, die er als Einladung hätte verstehen können, sexuelle Handlungen vorzunehmen. Es war für ihn vielmehr klar, dass sie ihn einzig aufsuchte, um sich von ihm helfen zu lassen, von ihrer Drogensucht loszukommen. Dass sie den sexuellen Übergriff nicht abwehrte, konnte er nicht im Ernst als Einverständnis auffassen, nachdem er sie nach der willkürfreien Feststellung des Obergerichts zuvor mental "heruntergefahren" und so zum Widerstand unfähig gemacht hatte. 
 
Zusammenfassend sind somit die tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts, wonach der Beschwerdeführer B.________ zunächst durch psychische Beeinflussung zum Widerstand unfähig machte und dann ohne ihr Einverständnis sexuelle Handlungen an ihr vornahm, keineswegs offensichtlich unhaltbar. 
2.8 Da der Beschwerdeführer die rechtliche Würdigung des Obergerichts, das durch dieses Vorgehen den Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 StGB erfüllt sieht, nicht anficht, erweist sich die Beschwerde somit als insoweit unbegründet, als sie sich gegen die Verurteilung wegen sexueller Nötigung zum Nachteil von B.________ richtet. 
3. 
3.1 Das Obergericht hält für erwiesen (angefochtener Entscheid S. 47), dass der Beschwerdeführer A.________ (Jahrgang 1987), die Tochter der Nachbarsfamilie, von 1993 bis im Frühling 2003, häufig in seiner fahrenden Papeterie und später mit dem Auto mitnahm und ihr dabei mehrmals in die Hose gegriffen, sie im Intimbereich berührt und an ihrem Geschlechtsteil gerieben hat. Zudem hat er sich nach der obergerichtlichen Überzeugung mehrmals (mindestens einmal, maximal zehnmal) manuell befriedigen lassen und drei Mal versucht, mit seinem Finger in die Scheide einzudringen. 
Das Obergericht gewann seine Überzeugung (angefochtener Entscheid S. 27 ff.) aus der Würdigung der Aussagen von A.________ in zwei Videobefragungen und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, des Glaubhaftigkeitsgutachtens von Dr. D.________ über diese belastenden Aussagen, sowie den Aussagen des Beschwerdeführers und verschiedener Zeugen aus dem Umfeld von A.________. 
3.2 Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, es sei auf willkürliche Weise von den Ergebnissen des Glaubhaftigkeitsgutachtens abgewichen. 
 
Dr. D.________ hat in seinem Gutachten ausgeführt, die beiden videographisch aufgezeichneten Befragungen von A.________ könnten zwar als objektive Dokumentation ihrer Aussagen als ausreichende Grundlage für die Erstellung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens verwendet werden. Es ergäben sich aus aussagepsychologischer Sicht indessen methodische Probleme, da die Aussagesequenzen der Zeugin fast durchwegs kurz seien und die dadurch erforderlichen Nachfragen nicht frei von suggestiven Einflüssen seien. Eine eigene Befragung der Zeugin sei nicht angezeigt, da wegen der Vergessensprozesse und der unkontrollierbaren Sekundäreinflüsse nicht zu erwarten sei, dadurch für eine fachgerechte Aussageanalyse brauchbares Aussagematerial zu erhalten (Gutachten S. 12 f.). Gestützt auf dieses für eine aussagepsychologische Beurteilung nur bedingt taugliche Material ist der Gutachter zum Schluss gekommen, die Befunde würden nicht ausreichen, um die Nullhypothese zu verwerfen, d.h. er könne gestützt auf seine Untersuchungen nicht ausschliessen, dass A.________ ihre Aussagen gemacht haben könnte, ohne dass sie auf einem realen Erleben beruhten (Gutachten S. 21). Wie das Obergericht zu Recht annimmt, bedeutet dieses gutachterliche Ergebis nicht, dass die Aussagen A.________s unwahr sind, sondern ausschliesslich, dass sie sich mit den Mitteln der Aussagepsychologie allein nicht verifizieren lassen. Indem es die Aussagen A.________s im Rahmen der Beweiswürdigung selber beurteilte, in Bezug zu den weiteren Beweismitteln und Indizien setzte und in abschliessender Würdigung zum Schluss kam, die geschilderten sexuellen Übergriffe hätten tatsächlich stattgefunden, hat es sich keineswegs in Widerspruch zum Gutachten gesetzt, und schon gar nicht auf willkürliche Weise. 
3.3 Was der Beschwerdeführer gegen die obergerichtliche Beweiswürdigung vorbringt, ist nicht geeignet, seine Willkürvorwürfe zu begründen. Zum einen erschöpfen sich seine Vorbringen in appellatorischer Kritik; er legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich sein soll. Zum anderen wiederholt er bereits vor Obergericht vorgebrachte, von diesem mit eingehender Begründung verworfene Einwände, ohne sich mit der obergerichtlichen Begründung auseinanderzusetzen, womit er seine prozessuale Pflicht versäumt, in der Beschwerdeschrift dazulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). In beiden Fällen ist auf diese Rügen mangels zureichender Begründung nicht einzutreten. 
3.3.1 Der Beschwerdeführer bringt etwa vor, die Aussagen A.________s seien unglaubhaft, weil sie sich in einem zentralen Punkt - der Frage, ob sie den Beschwerdeführer mit der Hand bis zum Samenerguss befriedigt oder ob er die letzte Phase selber übernommen habe - widersprüchlich seien. Das Obergericht hat sich mit diesem Einwand beschäftigt und legt im angefochtenen Entscheid dar, dass es sich bloss um einen scheinbaren Widerspruch handelt (angefochtener Entscheid S. 39). Auch mit den widersprüchlichen Angaben A.________s und ihrer Mutter zur Frage, ob sie dieser von den sexuellen Übergriffen erzählt habe, hat sich das Obergericht beschäftigt und plausibel dargelegt, weshalb sich daraus nichts gegen die Glaubhaftigkeit der Darstellung A.________s ableiten lässt (angefochtener Entscheid S. 40). Das Gleiche gilt für den Einwand, die Aussagen A.________s an der Hauptverhandlung seien sehr zurückhaltend und detailarm gewesen, sie habe sich an den genauen Tathergang nicht mehr erinnern mögen, was als Zurückhaltungs- und Verweigerungs- und damit als Lügensignal zu werten sei. Das Obergericht hat dazu ausgeführt und belegt, dass A.________ zum Kerngeschehen stets knapp und karg aussagte, was indessen ihrer Persönlichkeit entspreche und deshalb in ihrem Fall nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Anschuldigungen spreche (angefochtener Entscheid S. 41 ff.). Auf solche Rügen, die jede substanzielle Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheids vermissen lassen, ist nicht einzutreten. 
3.3.2 Rein appellatorisch sind seine Vorbringen, soweit er dartut, dass seine eigenen Aussagen zu Unrecht als unglaubhaft eingestuft worden seien. Seinem Einwand, es sei willkürlich, im Fall B.________ ein paralleles Vorgehen zu sehen, was für seine Schuld spreche, da er zu Unrecht verurteilt worden sei, ist mit der Bestätigung seiner Verurteilung (vorn E. 2) ohnehin jede Grundlage entzogen. 
 
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die überaus einlässliche und sorgfältige Beweiswürdigung des Obergerichts willkürlich erscheinen lassen könnte. 
4. 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 3. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. Februar 2008 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider Störi