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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_606/2008 
 
Urteil vom 19. Februar 2009 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Karlen, 
Gerichtsschreiber Merz. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecher Enrico Dalla Bona, 
 
gegen 
 
Amt für Migration und Personenstand 
des Kantons Bern, Migrationsdienst, 
Eigerstrasse 73, 3011 Bern, 
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Beschwerdedienst, Kramgasse 20, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Ausweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2008. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Der mazedonische Staatsangehörige X.________ (geb. 1975) kam 1990 im Alter von fünfzehn Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz und erhielt eine Niederlassungsbewilligung. Wegen im Herbst 2001 begangener Delikte verurteilte das Obergericht des Kantons Bern am 9. März 2005 ihn sowie seinen Bruder E.________ unter anderem wegen eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung zu je dreieinviertel Jahren Zuchthaus und - mit bedingtem Vollzug - zu fünf Jahren Landesverweisung. Die von X.________ dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies das Bundesgericht am 25. März 2006 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6S.391/2005). Mit Blick auf die strafrechtliche Verurteilung verfügte der Migrationsdienst des Kantons Bern am 8. Februar 2007 die Ausweisung von X.________ und E.________ aus der Schweiz für unbestimmte Zeit. Die im Kanton hiegegen gerichteten Rechtsmittel blieben erfolglos. Die von E.________ beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil vom 10. Juni 2008 abgewiesen (Verfahren 2C_319/2008). 
 
1.2 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 25. August 2008 beantragt X.________ dem Bundesgericht sinngemäss, das in seiner Sache zuletzt ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2008 aufzuheben und von der Ausweisung abzusehen. 
 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, jedoch auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet. Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde am 1. September 2008 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
2. 
2.1 Die Vorinstanz stellt im angefochtenen Entscheid die Voraussetzungen der Ausweisung nach Art. 10 und 11 des hier noch anwendbaren Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121, in der Fassung vom 8. Oktober 1948, AS 1949 I 221) und die massgebliche bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend dar. Unstreitig hat der Beschwerdeführer einen Ausweisungsgrund gesetzt. Bei der korrekt durchgeführten Interessenabwägung gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers die privaten Interessen an seinem Verbleib in der Schweiz überwiegen. 
 
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass bei ihm eine Rückfallgefahr bestehe und er in der Schweiz nicht integriert sei. Auch sei es für seine Ehefrau und die im Jahre 1998 in der Schweiz geborene Tochter unzumutbar, das Land zu verlassen. Schliesslich weist er auf einen im Jahre 2007 erlittenen Herzinfarkt und die diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten hin. Demzufolge sei die Ausweisung unverhältnismässig. 
 
2.3 Wie schon das Obergericht und das Verwaltungsgericht festgehalten haben, ging es dem Beschwerdeführer und seinen Verwandten anlässlich der im Voraus geplanten Straftaten, derentwegen sie verurteilt wurden, ausschliesslich um Rache und Vergeltung für die einem Cousin eine Woche zuvor bei einer Auseinandersetzung durch einen Sicherheitsmann zugefügte Körperverletzung. Diese unerlaubte Selbstjustiz läuft der hiesigen Rechtsordnung fundamental zuwider; der Beschwerdeführer scheute auch nicht davor zurück, weitere Personen auf Opferseite einzubeziehen und auf diese mit als Waffen eingesetzten Gegenständen einzuschlagen. Bei diesem Vorfall erlitt ein Opfer lebensgefährliche und anhaltende Verletzungen. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang den Schluss der Vorinstanzen, dass er nach wie vor traditionellen Wert- und insbesondere Ehrvorstellungen seines Heimatlandes verhaftet ist, nicht bestritten. Obwohl er - abgesehen von einem Strassenverkehrsdelikt - strafrechtlich zuvor nicht aufgefallen war und sich im Strafvollzug wohl verhalten hat, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen beim Beschwerdeführer von einem nicht zu vernachlässigenden Rückfallrisiko und einem erheblichen Fernhalteinteresse ausgehen. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers geht es dabei nicht nur um die bei jeder Person nie ganz auszuschliessende Möglichkeit, dass sie dereinst straffällig wird. Vielmehr stellt die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung zutreffend auf die Gesamtumstände ab, aus welchen sich ein über das normale Mass hinausgehendes Risiko ergibt. 
 
2.4 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz nicht erklärt, er sei in der Schweiz überhaupt nicht integriert. Sie hat vielmehr ausgeführt, er sei nach wie vor "sehr stark in seinen ausländischen Wurzeln verhaftet". Die hierfür angegebene Begründung, auf die verweisen wird (E. 5.1.1 des angefochtenen Entscheids), ist zutreffend. Ein relativ stabiles berufliches und familiäres Umfeld allein genügt nicht, um von einer guten oder gar vollständigen Integration zu sprechen. Diese umfasst auch eine gesellschaftliche und sprachliche Komponente. Die Vorinstanz hat dargelegt, dass regelmässige ausserfamiliäre und ausserberufliche Kontakte fehlen. Die schlichte Behauptung des Gegenteils durch den Beschwerdeführer genügt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nicht, um die Feststellungen der Vorinstanzen zu widerlegen. Letztlich räumt der Beschwerdeführer selber ein, kaum regelmässige Kontakte mit Schweizern zu haben, da er dies als Begründung dafür angibt, dass er nur schlecht deutsch spricht. Wenn der Beschwerdeführer ausserdem als Ziel der Integration das friedliche Zusammenleben aller auf der Grundlage der Werte der Bundesverfassung und der gegenseitigen Achtung und Toleranz erwähnt, so hat er dies mit Blick auf sein strafrechtliches Verhalten und seine Ehrvorstellungen eben nicht respektiert bzw. verinnerlicht. Daher ist der Schluss, der Beschwerdeführer sei nicht besonders gut integriert, richtig. Unwesentlich ist der Einwand des Beschwerdeführers, seine Eltern befänden sich seit über 40 Jahren in der Schweiz. Er ist volljährig und hatte - seinem Vorbringen zufolge - schon die fünfzehn ersten Lebensjahre von ihnen getrennt in der Heimat gelebt. 
 
2.5 In Bezug auf seinen Gesundheitszustand führt der Beschwerdeführer aus, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die notwendige medizinische Betreuung in qualitativer Hinsicht in Mazedonien gewährleistet sei. Die Vorinstanz hält demgegenüber fest, der Beschwerdeführer arbeite seit März 2008 wieder vollzeitlich; zudem habe er nicht geltend gemacht und sei auch nicht ersichtlich, dass die notwendige Behandlung in seinem Heimatland nicht gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass er - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz - schon bei ihr auf etwaige fehlende Behandlungsmöglichkeiten in Mazedonien hingewiesen hätte. Ebenso wenig begründet er, warum die Feststellungen des Verwaltungsgerichts offensichtlich unrichtig seien oder auf einer Rechtsverletzung beruhen (vgl. Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 BGG). Daher ist von den erwähnten Ausführungen der Vorinstanz auszugehen. 
 
2.6 Dass die Ehefrau nur die letzten vier Jahre vor ihrer Übersiedlung in die Schweiz in Mazedonien gelebt hat und deshalb heute dort kaum soziale Kontakte hat, lässt es nicht unzumutbar werden, dass sie dem Beschwerdeführer in die Heimat folgt. Das Gleiche gilt für den Umstand, dass sie möglicherweise in naher Zukunft das Schweizer Bürgerrecht erwerben wird. Sie spricht die Landessprachen Mazedoniens (albanisch und mazedonisch) und ist auch Staatsangehörige dieses Landes. In die Schweiz gelangte sie erst im Jahre 1996; zuvor lebte sie in Bosnien und anschliessend in Mazedonien. Was die im Jahre 1998 geborene Tochter anbetrifft, hat die Vorinstanz zutreffend bemerkt, dass ein Umzug für sie "schmerzlich" sein kann. Sie hat indes ebenso richtig dargelegt, warum auch ihr ein solcher Wechsel zumutbar ist (E. 5.3 des angefochtenen Entscheids). Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die in der Schweiz besseren "beruflichen Chancen" der Tochter ist insoweit unbehelflich. 
 
2.7 Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf einen anderen Ausländer eine rechtsungleiche Behandlung geltend zu machen versucht, erweist sich diese Rüge als unsubstantiiert, soweit sie nicht schon als Novum - da erstmals vor Bundesgericht erhoben - aus dem Recht zu weisen ist (vgl. Art. 42 Abs. 2, 97, 99 und 106 Abs. 2 BGG). Da die Anordnung von Fernhaltemassnahmen oder der Verzicht darauf gestützt auf eine Einzelfallbeurteilung zu prüfen ist, kommt ein Vergleich zweier Fälle allenfalls bei Offenlegung sämtlicher Umstände in Betracht. Dem kommt der Beschwerdeführer nicht nach. Im Übrigen legt er nicht dar, geschweige denn behauptet er, dass die kantonalen Instanzen bei ihm von ihrer ständigen Praxis abgewichen seien. 
 
3. 
Dem Gesagten zufolge ist das Ergebnis der von der Vorinstanz durchgeführten Interessenabwägung nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie kann deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und unter Bezugnahme auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid behandelt werden. 
 
4. 
Diesem Ausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu übernehmen (Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (Art. 68 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst, der Polizei- und Militärdirektion sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 19. Februar 2009 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Müller Merz