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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_8/2009 /len 
 
Urteil vom 19. Februar 2009 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
X.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Eisenhut. 
 
Gegenstand 
Mietrecht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, II. Zivilappellationshof, vom 4. Dezember 2008. 
 
In Erwägung, 
dass die Vize-Mietgerichtspräsidentin für den Sense- und Seebezirk auf Gesuch der Beschwerdegegnerin um Vollstreckung eines Urteils des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg vom 27. August 2008 den Beschwerdeführer und B.________ mit Urteil vom 13. November 2008 verpflichtete, das Mietobjekt C.________ bis spätestens 29. November 2008, 12.00 Uhr, zu räumen und zu verlassen; 
dass der Beschwerdeführer dieses Urteil mit "Zivilkassationsbeschwerde" beim Kantonsgericht des Kantons Freiburg anfocht und zudem ein Revisionsgesuch gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 27. August 2008 stellte; 
dass der II. Zivilappellationshof des Kantonsgerichts mit Urteil vom 4. Dezember 2008 in Anwendung der Vorschriften der kantonalen Zivilprozessordnung auf die Berufung und das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 4. Januar 2009 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, das Urteil des Kantonsgerichts vom 4. Dezember 2008 mit Beschwerde anzufechten; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Anwendung des kantonalen Zivilprozessrechts durch das Kantonsgericht vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht, insbesondere gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden könnte (Art. 95 BGG; BGE 133 III 462 E. 2.3 S. 466; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351); 
dass in der Beschwerdeschrift vom 4. Januar 2009 keine entsprechenden Rügen erhoben werden, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird; 
dass das sinngemässe Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, II. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 19. Februar 2009 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin