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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_17/2010 
 
Urteil vom 19. Februar 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
A.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjakob Zellweger. 
 
Gegenstand 
Arbeitsvertrag, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 1. Dezember 2009. 
In Erwägung, 
dass das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 1. Dezember 2009 die von der Beschwerdeführerin gegen das Urteil der Bezirksgerichtlichen Kommission Arbon vom 25. März / 13. Juli 2009 erhobene Berufung für unbegründet erklärte, die Klage im Umfang von Fr. 8'064.00 (brutto) abzüglich Akontozahlung von Fr. 1'600.00 (netto) als erledigt abschrieb, die Klage im Übrigen schützte und die Beschwerdeführerin verpflichtete, dem Beschwerdegegner Fr. 5'376.00 (brutto) zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins seit 1. September 2008 auf dem Betrag von Fr. 13'440.00 (brutto) abzüglich Fr. 1'600.00 (netto), wobei sich der Bruttobetrag von Fr. 5'376.00 um die nachweislich abgeführten Sozialabgaben reduziere; 
 
dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsschrift vom 3. Februar 2010 beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts vom 1. Dezember 2009 erhob; 
 
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der Zustellung des Entscheides des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 1. Dezember 2009 beim Bundesgericht einreichen oder zu dessen Handen der Post übergeben musste (Art. 48 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 und Art. 117 BGG); 
 
dass die Beschwerdeführerin den Entscheid des Obergerichts gemäss dem Empfangsschein am 24. Dezember 2009 entgegen genommen hat; 
 
dass damit die dreissigtägige Beschwerdefrist am 3. Januar 2010 zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG; BGE 132 II 153 E. 4) und am 1. Februar 2010 ablief; 
 
dass die Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin gemäss dem Poststempel auf dem Briefumschlag am 3. Februar 2010 der Post übergeben wurde; 
 
dass die Beschwerde somit verspätet eingereicht wurde, weshalb sie offensichtlich unzulässig ist und darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; 
 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 19. Februar 2010 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin