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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_103/2013 
 
Verfügung vom 19. Februar 2013 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafanzeigen. 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die Vizepräsidentin des Obergerichts des Kantons Thurgau schrieb am 11. September 2012 eine kantonale Beschwerde von X.________ zufolge Verzichts auf Weiterführung des Verfahrens als erledigt ab. In der Verfügung wurde auf die Möglichkeit einer Beschwerde ans Bundesgericht hingewiesen. 
 
Am 6. Januar 2013 wandte sich X.________ an die Vorinstanz. Das Schreiben betraf die "ohnehin rechtsungültige" Verfügung vom 11. September 2012. Die Vorinstanz stellte die Eingabe dem Bundesgericht zu, da sie vermutlich eine Beschwerde an diese Instanz darstelle. 
 
Das Bundesgericht lud X.________ am 30. Januar 2013 in Anwendung von Art. 42 Abs. 6 BGG ein, bis spätestens am 19. Februar 2013 schriftlich zu erklären, ob es die Eingabe vom 6. Januar 2013 als Beschwerde ans Bundesgericht entgegennehmen und behandeln soll. 
 
X.________ teilte dem Bundesgericht mit Schreiben vom 31. Januar 2013 (Posteingang am 18. Februar 2013) mit, er habe keine Beschwerde ans Bundesgericht gegen den "rechtsungültigen" Entscheid der Vorinstanz erheben wollen. Bei dieser Sachlage ist das bundesgerichtliche Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben. 
 
2. 
Es sind keine Gerichtskosten zu erheben. 
 
Demnach verfügt der Einzelrichter: 
 
1. 
Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau, Vizepräsidentin, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 19. Februar 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn