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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_1000/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. Februar 2016  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Schneider-Koch, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Region Entlebuch, Wolhusen und Ruswil. 
 
Gegenstand 
Kostenverlegung, Parteikostenentschädigung (Kindesschutzmassnahmen), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 26. Oktober 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ ist die Mutter des aus einer nicht ehelichen Beziehung mit D.________ hervorgegangenen Sohnes C.________ (geb. 2006). Dieser steht unter ihrer alleinigen elterlichen Sorge und lebt bei ihr in U.________. Aus einer anderen Beziehung stammt der Sohn B.________ (geb. 2000), der ebenfalls unter ihrer elterlichen Sorge steht und bei ihr lebt, jedoch während der Woche ein Internat besucht. 
 
B.   
 
B.a. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung des Kinderspitals Luzern vom 17. August 2013 traf die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Entlebuch Wolhusen und Ruswil (KESB) Abklärungen im Hinblick auf den Erlass von Kindesschutzmassnahmen betreffend die Söhne B.________ und C.________.  
 
B.b. Am 9. Oktober 2014 ordnete die KESB gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB eine sozialpädagogische Familienbegleitung der Mutter im Umgang mit dem Sohn C.________ an. Ferner erliess sie verschiedene Weisungen zuhanden der Familienbegleiterin und erteilte ihr Aufträge (Ziff. 1-3). Ferner wurde ein Beweisantrag der Mutter abgewiesen (Ziff. 4). Schliesslich entzog die KESB D.________ das Recht auf persönlichen Verkehr mit C.________ (Ziff. 5).  
 
B.c. Gegen die Ziffern 1 bis 4 dieses Entscheides gelangten die Mutter sowie der Sohn C.________ je mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht des Kantons Luzern, welches für jede Beschwerde eine Verfahrensakte eröffnete (3H 14 105 [Mutter] und 3H 14 106 [Sohn]). Mit Urteil vom 26. Oktober 2015 hiess das Kantonsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerden teilweise gut, und hob Ziff. 1 bis 3 des Entscheides der KESB vom 9. Oktober 2015 auf. Es formulierte Ziff. 1 des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheides neu, indem es für C.________ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtete, die KESB mit der Ernennung eines Beistandes betraute und diesem auftrug, für Kontaktfragen und den Austausch von Informationen zwischen Vater und Sohn - wenn auch vorerst im Hintergrund - zur Verfügung zu stehen und nach Bedarf tätig zu werden. Die amtlichen Kosten von Fr. 1'500.-- (Fr. 800.-- Gerichtsgebühr und Fr. 700.-- Kosten für die Kindesvertretung) wurden im Betrag von Fr. 700.-- der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wurde im Umfang von Fr. 500.-- aus dem Kostenvorschuss der Mutter entnommen und im Umfang von Fr. 200.-- aus ihrem in den Paralellverfahren 3H 14 104 und 3H 14 107 geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Auf die Erhebung der Gerichtskosten von Fr. 800.-- wurde verzichtet.  
 
C.   
Die Mutter (Beschwerdeführerin) hat gegen Ziffer 2 (Kosten- und Entschädigungsregelung) des kantonsgerichtlichen Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, die angefochtene Ziffer aufzuheben. Ferner sei festzustellen, dass die Vorinstanz Bundesrecht bzw. kantonales Recht verletzt habe; die Kosten seien entsprechend dem Verfahrensausgang neu zu verteilen und ihr (der Beschwerdeführerin) sowohl für das Vorverfahren und das Verfahren vor Kantonsgericht eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Eventuell sei die Sache zwecks Neuverlegung der Kosten und Festsetzung einer angemessenen Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Angefochten ist der Entscheid einer oberen kantonalen Instanz als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 Abs. 2 BGG) betreffend Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in einem Kindesschutzverfahren; der Entscheid schliesst das Verfahren ab (Art. 90 BGG). Vor der letzten kantonalen Instanz war nicht ausschliesslich die Kosten- und Entschädigungsfrage strittig, sodass sich das Rechtsmittel nach der Hauptsache richtet (vgl. BGE 137 III 47 E. 1.2). Dabei handelt es sich um einen Entscheid betreffend Kindesschutz und damit um eine Streitsache nicht vermögensrechtlicher Natur (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen (Art. 76 Abs. 1 und Art. 100 BGG) geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich gegeben. Die Verfassungsbeschwerde ist damit unzulässig (Art. 113 BGG).  
 
1.2. Die Beschwerdeführerin ersucht um Feststellung, dass die Vorinstanz Bundesrecht bzw. kantonales Recht verletzt habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Feststellungsklage zuzulassen, wenn der Kläger an der sofortigen Feststellung ein erhebliches schutzwürdiges Interesse hat, das kein rechtliches zu sein braucht, sondern auch bloss tatsächlicher Natur sein kann (BGE 136 III 102 E. 3.1; 135 III 378 E. 2.2 S. 380; 129 III 295 E. 2.2, je mit Hinweisen). Ein Feststellungsinteresse fehlt in der Regel, wenn eine Leistungsklage zur Verfügung steht, mit der ein vollstreckbares Urteil erwirkt werden kann (BGE 135 III 378 E. 2.2 S. 380; 123 III 49 E. 1a S. 52). Ein schützenswertes Interesse ist vorliegend zu verneinen: Das Kantonsgericht hat die umstrittene Kindesschutzmassnahme aufgehoben und hat damit dem ersten Hauptantrag entsprochen. Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gegen die Kosten- und Entschädigungsregelung gut, wird die entsprechende Regelung durch das Bundesgericht neu gefasst oder die Sache zu entsprechender Neuregelung der Kostenfrage an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin verfügt daher über kein schützenswertes aktuelles Interesse an der beantragten Feststellung. Auf das entsprechende Begehren ist nicht einzutreten.  
 
2.   
In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides darzulegen, welche Rechte der Beschwerde führenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur dann geprüft wird, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein. Neue Tatsachen sind unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
3.   
Das Bundesrecht äussert sich nicht zur Frage, wie die Gerichtskosten und Parteientschädigungen des kantonalen Verfahrens betreffend Erlass von Kindesschutzmassnahmen zu verlegen sind. Diese Frage beantwortet sich aufgrund des in Art. 450f ZGB enthaltenen Verweises nach dem in der Sache anwendbaren kantonalen Recht (BGE 140 III 167 E. 2.3 S. 169; 140 III 385 E. 2.3 S. 386 f.), dessen Anwendung das Bundesgericht nur auf Willkür prüft (BGE 140 III 385 E. 2.3 S. 387; 138 IV 13 E. 2; 134 III 379 E. 1.2 S. 382/383). Die Beschwerdeführerin hat somit in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die Anwendung des einschlägigen kantonalen Rechts durch die Vorinstanz im konkreten Fall geradezu willkürlich sein soll. 
 
4.   
 
4.1. Das Kantonsgericht ging davon aus, die Beschwerdeführerin sei mit ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde mehrheitlich durchgedrungen. Es hat daher auf eine Gerichtsgebühr verzichtet und der Beschwerdeführerin lediglich die Bestandteil der Gerichtskosten bildenden Auslagen für die Kindesvertretung von Fr. 700.-- auferlegt.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe in der Hauptsache vollumfänglich obsiegt. Die Vorinstanz habe mit der Anordnung der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB den Streitgegenstand erweitert. Es sei willkürlich, die vorgenommene Erweiterung des Streitgegenstandes zum Anlass zu nehmen, die Kosten trotz Obsiegens in der Hauptsache anders zu verlegen.  
 
4.3. Nach § 198 Abs. 1 lit. c des luzernischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (SRL Nr. 40; VRG/LU) hat grundsätzliche diejenige Partei die amtlichen Kosten zu tragen, die im Rechtsmittelverfahren unterliegt oder auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird.  
 
4.4. Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem hauptsächlichen Anträgen betreffend Aufhebung der Familienbegleitung bzw. der angeordneten Kindesschutzmassnahmen durchgedrungen ist. Nicht zu übersehen gilt es indes, dass sie in ihrem Antrag 2 ebenso beantragt hat, es sei festzustellen, dass keine Kindesgefährdung bestanden habe und bestehe, die Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter vollumfänglich gegeben sei und die selbst freiwillig getroffenen Massnahmen genügten und verhältnismässig seien. Dabei handelt es sich entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin wie beim Antrag 1 um einen Haupt- und nicht um einen Eventualantrag. Das Kantonsgericht hat dieses Feststellungsbegehren behandelt und ist darauf nicht eingetreten. Damit kann ohne Willkür (zum Willkürbegriff: BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.) angenommen werden, die Beschwerdeführerin habe nur teilweise obsiegt. Die Beschwerde erweist sich insofern als unbegründet.  
 
5.   
 
5.1. Sodann hat das Kantonsgericht der obsiegenden Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zugesprochen mit der Begründung, die KESB habe zu Recht den Ersatz von Kindesschutzmassnahmen geprüft und ein entsprechendes Beweisverfahren durchgeführt. Die Gutheissung der Beschwerde erfolge vorab wegen neuer Beurteilung im heutigen Zeitpunkt, weshalb der Vorinstanz keine groben Verfahrensfehler oder eine offenbare Rechtsverletzung im Sinne von § 201 Abs. 2 VRG/LU vorgeworfen werden könnten.  
 
5.2. Nach § 201 Abs. 2 VRG/LU wird der obsiegenden Partei zu Lasten des Gemeinwesens, dem die Vorinstanz angehört, eine angemessene Vergütung für ihre Vertretungskosten zugesprochen, wenn der Vorinstanz grobe Verfahrensfehler oder offenbare Rechtsverletzungen zur Last fallen.  
 
5.3. Die Beschwerdeführerin beanstandet zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie eine Verletzung von Art. 6 BV und des in § 4 der luzernischen Verfassung enthaltenen Grundsatzes der Subsidiarität. Sie rügt aber bezüglich der nicht entrichteten Parteientschädigung keine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts (Art. 9 BV) und bezeichnet den angefochtenen Entscheid mit Bezug auf die Frage der Entschädigung auch nicht als willkürlich. Soweit sie überhaupt auf die Erwägung des vorinstanzlichen Entscheides eingeht, wonach die Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor allem aufgrund neuer Beurteilung im heutigen Zeitpunkt erfolgt sei, handelt es sich ausschliesslich um eine gegenteilige Behauptung, mithin um rein appellatorische und damit unzulässige Kritik am angefochtenen Entscheid. Insgesamt zeigt sie somit nicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend auf, inwiefern die Vorinstanz bei der Anwendung von § 201 Abs. 2 VRG/LU in Willkür verfallen sein soll.  
 
5.4. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) behauptet, gilt es darauf hinzuweisen, dass das Kantonsgericht eine entsprechende Verletzung verneint hat. Im Übrigen kommt dieser Rüge sowie jener der Verletzung von Art. 6 BV und des Subsidiaritätsgrundsatzes gemäss § 4 der Kantonsverfassung keine selbstständige Bedeutung zu, zumal es hier nur noch um die Kosten- und Entschädigungsfrage und nicht mehr um die Sache selbst geht.  
 
6.   
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die verfügende Behörde, welche nicht Partei ist (BGE 140 III 353 E. 4.2), hat kein Anrecht auf Parteientschädigung. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Region Entlebuch, Wolhusen und Ruswil, und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Februar 2016 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden