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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_95/2018  
 
 
Urteil vom 19. Februar 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Präsident des Bezirksgerichts Rheinfelden, Hermann Keller-Strasse 6, 4310 Rheinfelden, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Ausstandsgesuch, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 29. November 2017 (SBK.2017.339 (ST.2015.91, StA-Nr. ST.2013.381)). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erhob gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 19. Dezember 2014 Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft die Akten an das Bezirksgericht Rheinfelden zur Durchführung des Hauptverfahrens überwies. 
Der Präsident des Bezirksgerichts Rheinfelden wies mit Verfügung vom 29. Juli 2016 ein (erstes) von A.________ gestelltes Ausstandsgesuch ab, soweit er darauf eintrat. Mit Eingabe vom 30. August 2016 stellte A.________ ein (zweites) Ausstandsgesuch "gegen die Behörden und Gerichte des Kantons Aargau". Mit Verfügung vom 7. September 2016 wies der Präsident des Bezirksgerichts Rheinfelden das Ausstandsgesuch ab, soweit er darauf eintrat. Dagegen wandte sich A.________ mit Eingabe vom 24. September 2016, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau als Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. September 2016 und als selbständiges Ausstandsgesuch gegen den Präsidenten des Bezirksgerichts entgegennahm und darauf mit Entscheid vom 10. November 2016 nicht eintrat. Dagegen erhob A.________ Beschwerde in Strafsachen, auf welche das Bundesgericht mit Urteil vom 16. Dezember 2016 (Verfahren 1B_477/2016) nicht eintrat. Auf ein gegen dieses Urteil gestelltes Revisionsgesuch trat das Bundesgericht mit Urteil vom 26. Januar 2017 (Verfahren 1F_1/2017) nicht ein. 
A.________ stellte mit Eingabe vom 4. Januar 2017 ein (drittes) Ausstandsgesuch gegen den Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden sowie gegen den (zuständigen) Staatsanwalt und die Gerichte und Behörden des Kantons Aargau. Mit Verfügung vom 9. Januar 2017 wies der Präsident des Bezirksgerichts das Gesuch ab, soweit er darauf eintrat. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 2. März 2017 ab. 
Am 16. Oktober 2017 stellte A.________ ein (viertes) Ausstandsgesuch gegen den Präsidenten des Bezirksgerichs Rheinfelden sowie gegen zwei Staatsanwälte. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 wies der Präsident des Bezirksgerichts das Ausstandsgesuch ab, soweit er darauf eintrat und bestätigte den auf den 23. Oktober 2017 angesetzten Hauptverhandlungstermin. Dagegen erhob A.________ mit Eingaben vom 3. und 10. November 2017 Beschwerde, auf welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 29. November 2017 nicht eintrat. Die Beschwerdekammer führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer in seinen weitschweifigen Eingaben im Kern bloss seine Weltanschauung zu einem undurchsichtigen Gemisch von Behauptungen und Schlussfolgerungen zusammenfasse. Dies könne nicht Grundlage für das Stellen des vierten Ausstandsgesuchs in der gleichen Sache sein. Das Verhalten des Beschwerdeführers mute querulatorisch an und verdiene keinen Rechtsschutz. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 12. Februar 2018 (Postaufgabe 13. Februar 2018) Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. November 2017. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Stellungnahmen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer erachtet ohne eine nähere Begründung die Gerichtspersonen, die am angefochtenen obergerichtlichen Entscheid mitgewirkt hatten, als befangen. Mangels einer Begründung kann daher insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. In der Sache selbst vermag der Beschwerdeführer mit der Darstellung seiner Sicht der Dinge nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern die Beschwerdekammer seine Beschwerde bzw. sein Ausstandsgesuch rechtswidrig behandelt haben sollte, als sie darauf nicht eintrat. Mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer bzw. deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Somit ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Februar 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Karlen 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli