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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_162/2018  
 
 
Urteil vom 19. Februar 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thun. 
 
Gegenstand 
Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 6. Februar 2018 (KES 17 796). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Entscheid vom 6. Februar 2018 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die von A.________ gegen die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung erhobene Beschwerde nicht ein, nachdem der verlangte Kostenvorschuss innert der unter Androhung der Säumnisfolgen angesetzten Nachfrist nicht geleistet worden war. 
Mit als "Nichtigkeitsklage" betiteltem Schreiben vom 14. Februar 2018 wendet sich A.________ an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
2.   
Aus dem Satz "Ich erhebe gegen diesen Entscheid 100% Einsprach" lässt sich sinngemäss ein Begehren auf Absehen von der Errichtung einer Beistandschaft herauslesen. 
Indes ist die Begründung "Ich fühle mich an der Nase rumgeführt von den betreffenden Personen. Ich habe das Recht meine Handlungsfähigkeit auszuüben" nicht geeignet, eine Rechtsverletzung aufzuzeigen in Bezug auf die Verfahrensabschreibung zufolge Nichtleistens des Kostenvorschusses (vgl. Art. 105 Abs. 4 VPRG/BE, worauf sich das Obergericht gestützt hat; siehe ferner die analoge Bestimmung von Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO, wonach die Leistung des Kostenvorschusses eine Eintretensvoraussetzung bildet). 
 
3.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Thun und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Februar 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli