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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 440/02 
 
Urteil vom 19. März 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Nussbaumer 
 
Parteien 
C.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, Haus "zur alten Dorfbank", Dorfstrasse 33, 9313 Muolen, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 30. Mai 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
C.________ (geboren 1961), Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, war seit 20. März 1989 als Hilfsmechaniker bei der Firma N.________ AG beschäftigt. Daneben führte er in R.________ ein eigenes Tonstudio. Am 15. März 1996 wurde er in Zusammenhang mit seinem Geschäft von einem unbekannten Begleiter eines Kunden mit dem Messer bedroht und erpresst. Kurz darauf suchte er am 19. März 1996 seinen Hausarzt Dr. med. S.________ in X.________ auf, welcher psychische Probleme nach Erpressungsversuch diagnostizierte. Am 12. August 1996 zog sich C.________ bei einem Autounfall in Kroatien eine Commotio cerebri und eine Nasenbeinfraktur zu, die eine Spitalbehandlung erforderlich machten. Am 9. September 1996 begab er sich wieder zu seinem Hausarzt Dr. med. S.________ und klagte u.a. über persistierende Kopfschmerzen. Mit Ausnahme eines kurzen Arbeitsversuchs bei seiner bisherigen Arbeitgeberin, welche das Arbeitsverhältnis auf 31. Juli 1997 auflöste, ging er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Mit Einspracheentscheiden vom 4. September 1997 und vom 27. Oktober 1998 verneinte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) eine Leistungspflicht für den Unfall vom 12. August 1996 über den 4. November 1996 hinaus und für den Vorfall vom 15. März 1996 überhaupt (letztinstanzlich bestätigt durch das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom heutigen Tage, U 15/00). 
 
Ende November 1997 meldete sie C.________ zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Nach Beizug eines Berichts der Arbeitgeberin vom 5. Februar 1998, von Arztberichten des Dr. med. M.________ vom 9. Oktober 1998 und des Dr. med. V.________ vom 24. November 1999 und vom 24. März 2000, eines Berichts der Berufsberaterin vom 15. Dezember 1999 und eines Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung am Spital Y.________ (MEDAS) vom 4. August 1999 sowie nach Beizug der Akten der SUVA lehnte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 14. Juni 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 38 % die Ausrichtung einer Invalidenrente ab. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 30. Mai 2002 ab. 
C. 
C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides vom 30. Mai 2002 sei die Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventuell sei eine polydisziplinäre Begutachtung insbesondere unter Berücksichtigung der psychiatrischen Leiden vorzunehmen. 
 
Das kantonale Gericht, die IV-Stelle des Kantons St. Gallen und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 14. Juni 2000) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 IVG), die Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG) sowie die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2.2 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 40 BZP in Verbindung mit Art. 19 VwVG; Art. 95 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 113 und 132 OG). Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen). 
3. 
3.1 Nach dem Gutachten der MEDAS vom 4. August 1999 leidet der Beschwerdeführer an einer gemischten Angst- und depressiven Störung sowie an Status nach Haglund-Exostosen-Operation rechts. Aufgrund einer gesamtheitlichen Beurteilung, wo eindeutig das psychische Moment dominiere und dort auch soziale, nicht invalidisierende Faktoren mitspielten, müsse die Verminderung der Arbeitsfähigkeit in allen Tätigkeiten mit 25 % bezeichnet werden. Das psychiatrische Konsilium wurde am 24. Juni 1999 durch Dr. med. Z.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, durchgeführt. Er stellte im Bericht vom 7. Juli 1999 die Diagnose «Angst- und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F 41.2)». Zur Begründung führte er an, der Beschwerdeführer leide seit einem Verkehrsunfall im August 1996 über diverse Beschwerden, die er als unfallbedingt gesehen haben wollte, was sich aber nicht bestätigen lasse. Vielmehr wurde eine psychogene Störung in Betracht gezogen. Einige Monate später sei der Beschwerdeführer in seinem Musikgeschäft in R.________ von ihm zum Teil bekannten Erpressern überfallen worden, wobei sein Leben bedroht gewesen sei. Sein Geschäft sei dabei total demoliert worden. Dieses Ereignis habe bei ihm eine Schockreaktion ausgelöst und offenbar zu einer Angststörung geführt, an der er immer noch leidet. Unterdessen habe sich auch eine depressive Störung entwickelt, welche im Kontext mit vielen schon vor dem Unfall bestandenen und nach dem Unfall ereigneten Probleme zu sehen sei. Früher sei er ein junger, dynamischer Mann gewesen, welcher sich die Freiheit genommen habe, in einer konservativ-bosnischen Familie das zu machen, was er wollte, oft zum Ärger der Eltern. Er habe zwar eine Lehre absolviert, sich jedoch mehr mit der Musik beschäftigt, Geld verdient, unbeschwert gelebt und von einer grossartigen Zukunft geträumt, die er in der Schweiz zu realisieren hoffte. Es sei aber nicht alles so verlaufen, wie er sich das vorgestellt habe. Die Ehe mit einer geschiedenen Frau sei gescheitert. Finanzielle Probleme seien aufgetaucht, nachdem sein Musikstudio zerstört worden sei und er die Arbeitsstelle verloren habe. Es müsse zu Versagensgefühlen gekommen sein, von denen der Beschwerdeführer aber nur ungern rede. Er stelle sich lieber als ein Opfer der Umstände dar, womit er auch die Eigenverantwortung von sich schiebe. Die neue Lebenssituation sei alles andere als befriedigend, geschweige denn erfreulich. Der Beschwerdeführer habe in der Folge um die Anerkennung der Unfallfolgen gekämpft. Als auch dies gescheitert sei, sei es zu einem depressiv-resignatorischen Verhalten gekommen, kombiniert mit Angst, einer enormen inneren Spannung, Aggressivität und insbesondere Autoaggressivität, welche sich u.a. auch im Nägelkauen ausdrücke. Es sei zu einem Rückzug, Kontaktvermeidung und einer Passivität gekommen, welche die durchgeführte psychiatrische Behandlung nur teilweise zu beeinflussen vermochte. Aus psychischen Gründen bestehe eine Arbeitsunfähigkeit im Umfange von 25 %. Es handle sich um einen psychisch und sozial entgleisten jungen Mann mit einem guten intellektuellen Potenzial und anscheinend auch einer soliden Ausbildung, welcher unbedingt in den Arbeitsprozess integriert werden sollte. Wiedereingliederungsmassnahmen seien dringend erforderlich, sei es im Sinne einer Hilfe, wieder in den angestammten Beruf einzusteigen oder durch einen Kurs, also eine Umschulung, eine andere Tätigkeit ausüben zu können. Die Motivation sei beim Beschwerdeführer erkennbar. Er sage auch, dass ihm das jetzige Leben leer und sinnlos erscheine und er alles unternehmen werde, um wieder ins Erwerbsleben einzusteigen. Allein aus eigener Kraft werde er das nicht schaffen, daher brauche er Hilfe. 
Der behandelnde Arzt, Dr. med. V.________, Arzt für Allgemeinmedizin, bescheinigt im Bericht vom 24. November 1999 seit 1996 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Nach seiner Auffassung liegen im Vordergrund Angstsymptome sowie eine Persönlichkeitsänderung, die den Beschwerdeführer im Alltag vollständig invalidisierten. Die körperlichen Leiden stünden im Hintergrund. Im Bericht vom 24. März 2000 diagnostiziert Dr. med. V.________ andauernde Persönlichkeitsveränderungen mit Depression und Angstsymptomatik. Im Vordergrund stünden die Probleme auf der psychischen Seite, die sich stark in Unruhe, Nagelkauen und Handtremor äusserten. Angesichts der unterschiedlichen Beurteilungen der Arbeitsunfähigkeit sei eine dritte psychiatrische Meinung empfehlenswert. Eine Prognose sei schwierig zu stellen. Dies hänge stark von der psychischen Situation ab. Um den Erfolg einer Wiederintegration in den Arbeitsprozess stehe es sehr schlecht. 
 
Nach dem Bericht der Klinik G.________, Fachklinik für kardiale und psychosomatische Rehabilitation, vom 14. Februar 2001 leidet der Beschwerdeführer an einer andauernden Persönlichkeitsänderung mit Angst und depressiven Symptomen (ICD-10: F62.0) bei Verdacht auf prämorbid vorbestehende unreife und narzisstische Persönlichkeitsstruktur. Als psychosoziale Belastungsfaktoren kämen am ehesten die vom Beschwerdeführer geschilderten massiven Erpressungs- und Bedrohungssituationen aus der Vergangenheit in Betracht. Allerdings habe er seit dieser Zeit (1996) nie mehr an die nach eigenen Angaben vorgängig gezeigte Leistungsbereitschaft und Schaffensfreude anknüpfen können. Diese Ereignisse hätten ihm den ganzen Lebensmut weggenommen. Auch auf die ressourcen- und lösungsorientierten Interventionen in der Klinik G.________ habe er durchwegs resigniert und defätistisch reagiert. Er habe in appellativ-resignierter Weise immer wieder betont, mit seinen jetzigen Ängsten und depressiven Stimmungslagen sich keinen Moment freuen oder auf Aufgaben im hier und jetzt konzentrieren zu können. Von der Persönlichkeit her sei der Eindruck entstanden, der Beschwerdeführer neige zu völliger Hilflosigkeit und Resignation. Gleichzeitig habe er von der Vergangenheit (vor den Traumen) das Bild einer Identität vermittelt, die sich an grandiosen Äusserlichkeiten orientiert, funktionalistische Beziehungen gelebt und vermutlich zu Selbstüberschätzung geneigt habe. Im Verlauf der dreiwöchigen Rehabilitationsbehandlung mit intensivem körperlichen Aktivierungsprogramm und Umstellung der Psychopharmaka-Therapie sei es dem Beschwerdeführer doch erstaunlicherweise gelungen, sich leicht von seiner Beschwerdesituation zu distanzieren. Er habe am Ende der Rehabilitationsphase psychomotorisch etwas ruhiger gewirkt und auch wieder ein leicht verbessertes Selbstvertrauen gezeigt. Allerdings sei er davon überzeugt, dass eine Rückkehr an seinen Wohnort die ganze Beschwerdesituation wieder verschlimmern werde. Angesichts der bestehenden Restbeschwerden sei die Arbeitsfähigkeit weiterhin nicht gegeben und es sei mit der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in diesem chronifizierten Falle leider nicht zu rechnen. 
3.2 Aus den Akten geht hervor, dass beim Beschwerdeführer das psychische Beschwerdebild im Vordergrund steht. IV-Stelle und kantonales Gericht haben hinsichtlich der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit ausschlaggebend auf die Beurteilung des Dr. med. Z.________ abgestellt. Das kantonale Gericht begründete seinen Entscheid damit, in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit würden stark divergierende Angaben vorliegen. Die MEDAS beziffere die Arbeitsunfähigkeit mit 25 %, Dr. med. V.________ (unter Berufung auf Dr. med. A.________) mit 100 %. Die Klinik G.________ mache keinen klaren Angaben, verweise am Anfang ihres Berichts vom 14. Februar 2001 auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung der MEDAS, ohne sich aber damit auseinanderzusetzen. Sie gelange anschliessend zum Ergebnis, die Arbeitsfähigkeit sei weiterhin nicht gegeben. Ob sie damit die Einschätzung der MEDAS als richtig bezeichne und ob sie selbst eine vollständige Arbeitsunfähigkeit annehme, sei nicht klar. Entgegen den Einwendungen des Beschwerdeführers sei Dr. med. Z.________ nicht befangen, weshalb auf seine Begutachtung abgestellt werden könne. Im Unterschied zu den übrigen Ärzten, die den Beschwerdeführer alle behandelt hätten, habe Dr. med. Z.________ den Beschwerdeführer nur als Gutachter, d.h. als aussenstehender Beobachter und nicht als Therapeut untersucht. Damit sei er viel weniger in Gefahr gestanden, von der negativen Einstellung des Versicherten zur Möglichkeit einer Wiederaufnahme der Arbeit beeinflusst zu werden oder durch eine günstige Lösung der Rentenfrage die Erfolgsaussichten der Therapie zu verbessern. Ausserdem weise Dr. med. Z.________ im Unterschied zu den behandelnden Ärzten eine ausserordentlich grosse arbeitsmedizinische Erfahrung auf, die es ihm ermöglichten, zwischen dem bei einer zumutbaren Willensanstrengung Erreichbaren und dem objektiv Unmöglichen zu unterscheiden. Die besondere Objektivität und die besondere Erfahrung von Dr. med. Z.________ sprächen dafür, dessen Arbeitsfähigkeitsschätzung zu übernehmen und dem Einkommensvergleich zugrunde zu legen. Dass zwischen seiner Abklärung und dem Verfügungserlass längere Zeit verstrichen sei, ändere nichts, denn es gebe kein überzeugendes Indiz dafür, dass dazwischen tatsächlich eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten wäre. 
3.3 Den Überlegungen des kantonalen Gerichts kann zwar in Bezug auf die Frage der Befangenheit (vgl. dazu auch AHI 2001 S. 116), nicht hingegen hinsichtlich der Beweiswürdigung gefolgt werden. Abgesehen davon, dass Dr. med. Z.________ im psychiatrischen Konsilium vom 7. Juli 1999 für die MEDAS die erpresserische Drohung vom 15. März 1996 und den Verkehrsunfall vom 12. August 1996 in zeitlicher Hinsicht verwechselte, war er selbst während einiger Zeit behandelnder Arzt des Beschwerdeführers, bevor sich dieser zu Dr. med. A.________ begab. Dessen Stellungnahme befindet sich indessen nicht in den IV-Akten. Seine Arbeitsunfähigkeitsschätzung wird einzig von Dr. med. V.________ wiedergegeben. Aus dessen Einschätzung der Situation, jedoch insbesondere aus dem Bericht der Klinik G.________ vom 14. Februar 2001, wo sich der Beschwerdeführer während dreier Wochen zur stationären Behandlung befand, bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sich das psychische Zustandsbild seit der Untersuchung von Dr. med. Z.________ im Juli 1999 weiter chronifiziert hat. Da in tatsächlicher Hinsicht die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (hier: 14. Juni 2000) massgebend sind, kann sodann nicht ausgeschlossen werden, dass sich auch bezüglich der Arbeitsfähigkeit eine Verschlechterung ergeben hat. Unter diesen Umständen bestehen gewisse Zweifel an der Einschätzung des Dr. med. Z.________. Die Sache geht daher an die IV-Stelle zurück, damit sie ein psychiatrisches Gutachten einhole, das sich zur Frage des Krankheitswerts der psychischen Beeinträchtigung (vgl. BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b sowie BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine) und zur Arbeits(un)fähigkeit des Beschwerdeführers ausspricht, und hernach erneut über den Leistungsanspruch verfüge. 
4. 
Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Mai 2002 und die Verwaltungsverfügung vom 14. Juni 2000 aufgehoben, und es wird die Sache an die IV-Stelle des Kantons St. Gallen zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsgesuch neu befinde. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 19. März 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: