Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2D_10/2007 /leb 
 
Urteil vom 19. März 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Häberli. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Steuerverwaltung des Kantons Glarus, 
Hauptstrasse 11/17, 8750 Glarus, 
Departement Finanzen und Gesundheit des Kantons Glarus, Rathaus, 8750 Glarus. 
 
Gegenstand 
Steuererlass (kantonale Quellensteuer), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Departements Finanzen und Gesundheit des Kantons Glarus 
vom 1. März 2007. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Steuerverwaltung des Kantons Glarus erhob von X.________ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2005 eine Quellensteuer in der Höhe von 1'906 Franken. Seit August 2006 ist X.________ arbeitslos, weshalb er am 4. Dezember 2006 um Erlass des noch offenen Quellensteuerbetrags von 436 Franken ersuchte. Den abschlägigen Entscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom 7. Dezember 2006 focht X.________ erfolglos beim Departement Finanzen und Gesundheit des Kantons Glarus an (Entscheid vom 1. März 2007). 
2. 
Am 11. März 2007 hat X.________ beim Bundesgericht "Bundesgerichts-Beschwerde" eingereicht mit dem Antrag, den Departementsentscheid aufzuheben. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, ohne dass Akten oder Vernehmlassungen einzuholen wären; die Begründung kann sich dabei auf eine kurze Angabe der Unzulässigkeitsgründe beschränken (vgl. Art. 108 Abs. 3 BGG). 
3. 
Gegen Entscheide über Steuern und Abgaben ist grundsätzlich die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a BGG), ausser die betreffende Streitsache fällt unter eine der Ausnahmebestimmungen von Art. 83 BGG. Dies ist vorliegend der Fall. Art. 83 lit. m BGG schliesst die Beschwerde gegen "Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben" ausdrücklich aus. 
4. 
Die Eingabe des Beschwerdeführers kann - mangels rechtsgenüglicher Begründung - auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegen genommen werden: 
4.1 Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kommt die Einreichung dieses Rechtsmittels dann in Frage, wenn keine ordentliche Beschwerde nach Art. 72-89 BGG zulässig ist. Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde kann allerdings einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (Art. 116 BGG), wobei diesbezüglich das sog. Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BBl 2001 4344). Dieses verlangt, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe dartut, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Eine Rechtsanwendung von Amtes wegen, wie sie dem Bundesgericht hinsichtlich des Gesetzes- und Verordnungsrechts des Bundes zusteht (vgl. Art. 106 Abs. 1 BGG), schliesst es aus. Das Bundesgericht untersucht deshalb nicht von sich aus, ob der angefochtene kantonale Entscheid verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201). 
4.2 Die vorliegende Eingabe genügt den geschilderten gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht: Der Beschwerdeführer übt zwar in seinen Ausführungen (auf allgemeine Art und Weise) Kritik am angefochtenen Entscheid, ohne dabei aber zu begründen, inwiefern dieser verfassungswidrig sein soll. Es genügt nach dem Gesagten nicht, wenn er sich am Rande auch auf Art. 9 BV beruft, zumal aus seinen Vorbringen nicht einmal hervorgeht, welches in dieser Bestimmung garantierte verfassungsmässige Recht (Willkürverbot; Grundsatz von Treu und Glauben) er überhaupt anzurufen gedenkt. 
5. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG). Das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. Art. 64 BGG). Der schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers wird bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG). 
Mit der vorliegenden Erledigung der Beschwerde wird das gestellte Sistierungsgesuch hinfällig. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 108 BGG
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Steuerverwaltung und dem Departement Finanzen und Gesundheit des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. März 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: