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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 1050/06 
 
Urteil vom 19. März 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella und Seiler, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Parteien 
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Franz Fischer, 6000 Luzern 6, 
 
gegen 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Hirschen- 
graben 19, 6003 Luzern, Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern 
vom 28. November 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 26. Januar 2006 verneinte die IV-Stelle Luzern einen Rentenanspruch des S.________ (geb. 1963) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 11 %. Daran hielt sie auf Einsprache des Versicherten hin fest (Entscheid vom 6. Juli 2006). 
B. 
S.________ liess hiergegen Beschwerde erheben und beantragen, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese die Akten ergänze, die Gesundheitsstörung psychiatrisch und neuropsychologisch begutachten lasse und anschliessend über ihre Leistungspflicht neu entscheide; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Des Weitern ersuchte er um unentgeltliche Verbeiständung. 
 
Mit Zwischenentscheid vom 28. November 2006 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab. 
C. 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Voraussetzungen der Bedürftigkeit sowie der Notwendigkeit und Gebotenheit der anwaltlichen Verbeiständung prüfe. Der Kanton Luzern sei zu verpflichten, ihm für das letztinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Eventualiter sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren, wobei der unterzeichnende Rechtsanwalt zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu ernennen sei. 
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Der kantonale Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gehört zu den Zwischenverfügungen, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Er kann daher selbstständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 und 2 lit. h VwVG sowie Art. 97 Abs. 1 und 128 OG; BGE 100 V 61 E. 1 S. 62, 98 V 115). 
3. 
Im Beschwerdeverfahren über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das kantonale Versicherungsgericht sind keine Versicherungsleistungen streitig, weshalb nur zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 100 V 61 E. 2 S. 62). 
4. 
Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmung über die unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Beschwerdeverfahren (Art. 61 lit. f ATSG) und die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen (keine Aussichtslosigkeit, Bedürftigkeit, sachliche Gebotenheit des Beizugs eines Analts ode reiner Anwältin; BGE 124 V 301 E. 6 S. 309; vgl. auch BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 128 I 235 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis). 
5. 
5.1 Das kantonale Gericht begründet die Ablehnung der unentgeltlichen Verbeiständung damit, dass der Prozess aufgrund der bestehenden Aktenlage aussichtslos sei. Es erwog, dass die Ausführungen in der Beschwerde keine Zweifel zu begründen vermöchten am Bericht des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) Zentralschweiz vom 15. November 2005, gemäss welchem dem Versicherten aufgrund des diagnostizierten cervicocephalen Schmerzsyndroms bei leichter Osteochondrose C3-Th1 und Unkovertebralarthrose C4-Th1 nur noch eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Zwangshaltung der HWS, ohne repetitive HWS-Rotationen und ohne repetitives Überkopfarbeiten ohne Leistungseinschränkung möglich sei. Der gegenteilige, eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierende Bericht des Hausarztes Dr. med. G.________, Innere Medizin FMH, vom 22. März 2005 sei ohne Beweiswert. Des Weitern sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die IV-Stelle noch zusätzliche Abklärungen vorzunehmen hätte. Was den Einkommensvergleich anbelange, sei auf Seiten des Valideneinkommens festzustellen, dass sich auch dann kein Rentenanspruch ergäbe, wenn dieses entsprechend den Vorbringen des Beschwerdeführers von Fr. 57'850.- auf Fr. 64'113.80 erhöht würde. 
5.2 Dieser Auffassung ist beizupflichten. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was den Schluss des kantonalen Richters, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei aussichtslos, als bundesrechtswidrig oder als auf einer unvollständigen oder offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruhend erscheinen liesse. Namentlich mit Blick darauf, dass es sich bei der Äusserung des RAD-Arztes vom 15. November 2005 nicht um eine einfache Eintragung im Verlaufsprotokoll, sondern um einen umfassenden, auf eigenen Untersuchungen des RAD-Arztes beruhenden Bericht handelt, ist nicht zu beanstanden, dass der kantonale Richter gestützt darauf zum Ergebnis gelangt ist, weitere Abklärungen erübrigten sich. Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung ist auch nicht ersichtlich, weshalb eine derartige antizipierte Beweiswürdigung im Rahmen der Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege von vornherein unzulässig sein soll. 
6. 
Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht, weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind (SVR 2006 IV Nr. 50 S. 181 E. 6). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der IV-Stelle Luzern zugestellt. 
Luzern, 19. März 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: