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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 123/07 
 
Urteil vom 19. März 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Parteien 
I.________, 1957, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 13. Dezember 2006. 
 
In Erwägung, 
dass die IV-Stelle Schwyz mit Verfügung vom 5. März 2003 der 1957 geborenen I.________ rückwirkend ab 1. September 2002 eine ganze Invalidenrente zusprach, 
dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Juni 2005 revisionsweise die ganze Rente mit Wirkung ab 1. August 2005 auf eine Dreiviertelsrente herabsetzte, was sie mit Einspracheentscheid vom 5. September 2006 bestätigte, 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die Beschwerde der I.________ mit Entscheid vom 13. Dezember 2006 abwies, 
dass I.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen lässt mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, 
dass das kantonale Gericht die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, 
dass am 1. Januar 2007 das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG [AS 2006 1205 ff., 1243]) in Kraft getreten ist, 
dass der angefochtene Entscheid am 13. Dezember 2006 ergangen ist, weshalb sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395), 
dass nach Art. 132 OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung in Streitigkeiten betreffend Leistungen der Invalidenversicherung nur zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 104 lit. a OG), oder ob das kantonale Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 104 lit. b OG und Art. 105 Abs. 2 OG), 
dass es sich bei Fragen betreffend den Gesundheitszustand (Befund, Diagnose, Prognose etc.) und die trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbare Arbeitsfähigkeit grundsätzlich um Tatfragen handelt und diesbezügliche Feststellungen des kantonalen Gerichts lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbar sind (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397), 
dass das kantonale Gericht festgestellt hat, der Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzusprechung vom 5. März 2003 bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 5. September 2006 leicht gebessert und zu einer Erhöhung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 30 % auf 40 % geführt (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG), 
dass die Vorinstanz auf dieser Grundlage durch Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG sowie BGE 128 V 29 E. 1 S. 30 in Verbindung mit BGE 130 V 343) einen Invaliditätsgrad von 64 % ermittelt und demzufolge die Herabsetzung der ganzen auf eine Dreiviertelsrente ab 1. August 2005 bestätigt hat, 
dass in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird, die somatischen Beschwerden seien zu wenig abgeklärt worden und gemäss dem schlüssigen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. H.________ vom 26. September 2006 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, 
dass das kantonale Gericht sich einlässlich mit den gleich lautenden Vorbringen in der vorinstanzlichen Beschwerde auseinandergesetzt und ihnen keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat, 
dass nicht dargelegt wird, inwiefern diese Sachverhaltswürdigung offensichtlich unrichtig ist oder auf einem unvollständig festgestellten Sachverhalt beruht, 
dass die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung im Übrigen nicht beanstandet wird, 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird, 
dass dem Prozessausgang entsprechend die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 134 zweiter Satz OG, in Kraft seit 1. Juli 2006, und Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 135 OG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in dieser Höhe verrechnet. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Ausgleichskasse ALBICOLAC, Bern, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 19. März 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: