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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_922/2012 
 
Urteil vom 19. März 2013 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
P.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Joachim Breining, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Neuanmeldung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. September 2012. 
 
Sachverhalt: 
P.________, von Beruf selbständige Physiotherapeutin, musste sich in den Jahren 2004 und 2005 insgesamt drei operativen Eingriffen in der rechten Schulter unterziehen. Wegen persistierender Schulterbeschwerden bezog sie von Mai bis Dezember 2005 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (Verfügung der IV-Stelle Schaffhausen vom 28. September 2007). Im August 2009 meldete sie sich zum neuerlichen Rentenbezug an. Mit Verfügung vom 12. August 2011 lehnte die nunmehr zuständige IV-Stelle des Kantons Zürich das Gesuch der Versicherten mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ab. 
 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 5. September 2012 ab. 
P.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Rückweisung der Sache an die IV-Stelle oder an die Vorinstanz zur ergänzenden Abklärung; eventuell sei ihr "mindestens eine halbe IV-Rente zuzusprechen". 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
Die Vorinstanz hat ihren Entscheid zutreffenderweise auf die jeweiligen geltungszeitlich massgebenden Gesetzesbestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs (ab 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG) und die Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigen nach der gemischten Methode (seit Anfang 2008: Art. 28a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVG sowie mit Art. 16 ATSG [SR 830.1]; BGE 137 V 334 E. 3.1.3 S. 338; 134 V 9; 133 V 504; 131 V 51; 130 V 393; 125 V 146; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, I 156/04) gestützt. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zu den Vergleichszeitpunkten im Falle einer Neuanmeldung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). Hierauf wird verwiesen. 
 
3. 
3.1 Des Weitern hat das kantonale Gericht - wobei es die hievor (E. 1) angeführte grundsätzliche Verbindlichkeit der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen für das Bundesgericht zu beachten gilt - namentlich im Hinblick auf den Untersuchungsbericht des RAD-Arztes Dr. K.________, Spezialist für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 9. August 2010 sowie den Bericht über die Abklärung im Haushalt vom 11. November 2010 zutreffend erkannt, dass die (unbestrittenermassen) zu 85 % als Teilerwerbstätige und zu 15 % als Hausfrau zu qualifizierende Versicherte trotz ihrer Schulterbeschwerden bis zum Erlass der streitigen Verfügung vom 12. August 2011 den rentenbegründenden Gesamtinvaliditätsgrad von mindestens 40 % nicht mehr erreichte. Jedenfalls kann von einer offensichtlich unrichtigen (oder unvollständigen) vorinstanzlichen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder von einer willkürlichen Würdigung der Aktenlage keine Rede sein (was auch hinsichtlich der antizipierten Beweiswürdigung gilt, wonach keine weiteren ärztlichen Abklärungen erforderlich seien). In der Beschwerdeschrift werden denn auch in erster Linie blosse Tat- und Ermessensfragen aufgeworfen, welche - wie dargelegt - der freien Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen sind. 
 
3.2 Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, der Arztbericht des behandelnden Rheumatologen und Internisten Dr. B.________ vom 5. März 2012 sei im Gegensatz zum erwähnten Bericht des RAD-Arztes Dr. K.________ vom 9. August 2010 "zeitnah" zur abweisenden Verfügung vom 12. August 2011 und deshalb aussagekräftiger, ist ihr entgegenzuhalten, dass auch Dr. B.________ keinerlei Verschlechterung der Schultersituation seit der früheren Rentenbefristung bescheinigte. Vielmehr attestierte er seit Behandlungsbeginn im Mai 2006 stets eine unveränderte Leistungseinschränkung von 60 %, und zwar nicht nur im angestammten Beruf als Physiotherapeutin, sondern bei jeglicher Erwerbstätigkeit. Letzteres wertete das kantonale Gericht zu Recht als nicht nachvollziehbar ("unglaubhaft"). Dass die Vorinstanz diesbezüglich u.a. auch auf Freizeitaktivitäten der Beschwerdeführerin wie Mountainbike- und Skifahren (mit Stockeinsatz und Rucksack) sowie Klettern verwies, ist nicht zu beanstanden. Zwar sind diese sportlichen Betätigungen dem kantonalen Gericht nur zur Kenntnis gelangt, weil sie in einer unaufgefordert eingereichten und mit Fotos dokumentierten Eingabe des mit der Beschwerdeführerin in Scheidung stehenden Ehemannes erwähnt wurden. In ihrer einlässlichen vorinstanzlichen Stellungnahme hat indessen die Beschwerdeführerin grundsätzlich bestätigt, dass ihr die genannten Aktivitäten trotz Schulterbeschwerden noch möglich sind (waren), wobei sie ausführte, beim Klettern mit "Gstältli" und Sicherungsseil an einem Übungsfelsen habe es sich um eine einmalige Unternehmung gehandelt. Schliesslich ist vor Bundesgericht die Berufung auf Tatsachen oder Beweismittel unzulässig, die sich nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder die danach entstanden sind (echte Noven; BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f. mit Hinweisen). Das am 6. September 2012, mithin einen Tag nach dem angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid verfasste ärztliche Zeugnis des Allgemeinpraktikers Dr. F.________ ist demnach im bundesgerichtlichen Verfahren von vornherein unbeachtlich. 
 
4. 
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. 
 
5. 
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 19. März 2013 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger