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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_626/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. März 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Karlen, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinderat Zollikon, 
Bezirksrat Meilen. 
 
Gegenstand 
Einzelinitiative, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 5. November 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Der Gemeinderat Zollikon beschloss am 15. Januar 2014 einen Kredit für den Abbruch der gemeindeeigenen Liegenschaft Wilhofstrasse 10. Er informierte die Bevölkerung über den geplanten Abbruch durch eine Publikation im Zolliker Boten vom 7. Februar 2014. 
 
 Am 4. März 2014 reichte A.________ beim Gemeinderat eine Initiative ein mit dem Begehren, auf den Abbruch des Gebäudes zu verzichten und Alternativen zu prüfen. 
 
 Mit Beschluss vom 9./12. März 2014 erklärte der Gemeinderat Zollikon die Initiative für ungültig. 
 
 Nach erfolgtem Abbruch der Liegenschaft Wilhofstrasse 10 reichte A.________ am 24. März 2014 dem Bezirksrat Meilen eine als "Rekurs bzw. Aufsichtsbeschwerde" bezeichnete Eingabe ein mit den Anträgen, den Gemeinderatsbeschluss aufzuheben oder eventuell das Vorgehen des Gemeinderats im Zusammenhang mit dem Abbruch der Liegenschaft aufsichtsrechtlich zu prüfen. 
 
 Am 12. August 2014 trat der Bezirksrat Meilen auf den Rekurs nicht ein und gab der Aufsichtsbeschwerde keine Folge. 
 
 A.________ focht diesen Bezirksratsbeschluss beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an mit dem Antrag, ihn aufzuheben und die Sache an den Bezirksrat zurückzuweisen mit der Aufforderung, "einen neuen Entscheid mit verfassungsrechtlich kompatibler Rechtsmittelbelehrung zu erlassen". 
 
 Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 5. November 2014 im Sinne der Erwägungen ab. 
 
B.  
 
 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, dieses Urteil aufzuheben und die Sache an den Bezirksrat, allenfalls ans Verwaltungsgericht, zu neuem Entscheid zurückzuweisen. 
 
C.  
 
 Der Gemeinderat Zollikon und das Verwaltungsgericht verzichten auf Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Rechtsmittelentscheid über die Ungültigerklärung einer kommunalen Initiative. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 lit. c BGG offen. Als stimmberechtigter Einwohner von Zollikon ist der Beschwerdeführer befugt, sie zu erheben (Art. 89 Abs. 3 BGG), sofern er ein aktuelles Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids hat. Von dieser Voraussetzung kann nur abgesehen werden, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige bundesgerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 135 I 79 E. 1.1; Urteil 1C_424/2009 vom 6. September 2010 E. 1.3). 
 
 Das Verwaltungsgericht hat die Initiative des Beschwerdeführers als ungültig beurteilt, weil sie einen unzulässigen Gegenstand - die Abänderung eines Gemeinderatsbeschlusses - hatte und zudem undurchführbar war, da das umstrittene Gebäude bei der Einreichung des Rekurses an den Bezirksrat bereits abgebrochen war. Der Beschwerdeführer hat sich mit diesem Urteil des Verwaltungsgerichts in der Sache abgefunden und rügt nur noch, die ihm zugestandene Frist von 5 Tagen sei für eine sachgerechte Ausarbeitung und Einreichung eines Rechtsmittels zu kurz bemessen und daher, jedenfalls in einer nicht dringlichen Angelegenheit, verfassungswidrig. Zudem sei das Verfahren unfair gewesen, weil der Bezirksrat dem Gemeinderat Zollikon für die Einreichung seiner Vernehmlassung ein Vielfaches der Rechtsmittelfrist eingeräumt habe. 
 
 Der Beschwerdeführer hat offenkundig kein aktuelles Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, nachdem er diesen in der Sache nicht mehr anficht. An der Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Fragen, ob die im Kanton Zürich für Stimmrechtssachen geltende Frist von 5 Tagen eine sachgerechte Wahrnehmung der politischen Rechte im Rechtsmittelverfahren erlaubt und - mehr noch - ob es unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung (Art. 29 Abs. 1 BV) zulässig ist, den Rechtsmittelgegnern ein Vielfaches der Rechtsmittelfrist für die Einreichung ihrer Vernehmlassungen einzuräumen - besteht zwar durchaus ein gewisses öffentliches Interesse. Diese Fragen können sich aber grundsätzlich in jedem Stimmrechtsverfahren stellen und ans Bundesgericht weitergezogen werden, welches sie, sofern die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, zu behandeln haben wird. Es besteht keine Gefahr, dass sie das Bundesgericht kaum je wird prüfen können. 
 
 Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer kein aktuelles Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids hat und die Voraussetzungen, unter denen das Bundesgericht die Sache ausnahmsweise dennoch beurteilen würde, nicht erfüllt sind. 
 
2.  
 
 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Zollikon, dem Bezirksrat Meilen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. März 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi