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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_242/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. März 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.A.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Amt für Migration des Kantons Zug. 
 
Gegenstand 
Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, 
Haftrichterin, vom 3. März 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 B.A.________, Staatsangehörige der Mongolei, reiste erstmals am 28. Januar 2010 illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, auf welches des Staatssekretariat für Migration (damals Bundesamt für Migration) am 26. Februar 2010 gestützt auf den damaligen Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG (Fassung vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 4745]) nicht eintrat. Ab 11. August 2010 war sie in Ausschaffungshaft, aus welcher sie am 21. Dezember 2010 wegen Komplikationen im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft entlassen wurde. Am 8. März 2011 wurde ihre Tochter C.A.________ geboren. Nach Darstellung von B.A.________ soll ein Algerier, der seinerseits (zweifach) abgewiesener Asylbewerber ist und keine Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz hat, Vater der Tochter sein; eine Vaterschaftsanerkennung liegt nicht vor. 
 
 Am 17. Juli 2011 verschwand B.A.________ mit ihrer Tochter aus der ihr zugewiesenen Unterkunft. Am 8. November 2011 wurden Mutter und Kind von den niederländischen Behörden in die Schweiz rücküberstellt. Am 20. Juni 2012 stellte B.A.________ wiederum ein Asylgesuch, auf welches das Staatssekretariat für Migration mit Verfügung vom 21. August 2012 nicht eintrat, diesmal in Anwendung des damaligen Art. 32 Abs. 2 lit. e AsylG (Fassung vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 4745]). 
 
 Nachdem es gelungen war, von den mongolischen Behörden für B.A.________ und Tochter C.A.________ Ersatzreisepapiere zu beschaffen, wurde per 2. März 2015 ein Flug nach Ulaanbaatar via Berlin gebucht; B.A.________ weigerte sich den Flug anzutreten. Gleichentags ordnete das Amt für Migration des Kantons Zug gegen sie Ausschaffungshaft an. Mit Verfügung vom 3. März 2015 bestätigte die Haftrichterin des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug die Ausschaffungshaft für die Dauer von zwei Monaten, d.h. bis zum 1. Mai 2015. 
 
 Mit vom 12. März 2015 datiertem, am 19. März 2015 beim Bundesgericht eingegangenem Schreiben erhebt B.A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie führt dabei Folgendes aus: 
 
 "Ich ersuche Sie, mir zu ermöglichen, in der Schweiz zu bleiben. - Mein Kind ist in der Schweiz geboren, der Vater ist ein Algerier. Wir versuchten, zusammen eine Aufenthaltsbewilligung für Algerien oder für die Mongolei zu erhalten. Aber beides ist uns nicht gelungen. - Dazu kommt, dass ich in der Mongolei kein Zuhause habe und keine Arbeitsmöglichkeit. Die Eltern und mein Bruder sind gestorben. - Ich bin jetzt in Ausschaffungshaft, mein Kind ist in einem Heim untergebracht. Der Vater ist wieder anderswo. - Bitte reissen sie unsere Familie nicht auseinander und ermöglichen Sie unserem Kind, dass es mit beiden Eltern aufwächst und in die Schule gehen kann. - Ich ersuche sie, von einer Ausschaffung abzusehen." 
 
 Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.  
 
 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz darzulegen, inwiefern diese schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletzt habe. Dabei hat sich die Begründung auf den Verfahrensgegenstand zu beziehen und zu beschränken. 
 
 Gegenstand des Verfahrens ist die Frage der Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft. Das Verwaltungsgericht legt in E. 2 seines Urteils allgemein sowie in E. 3 und 4 anhand des konkreten Falls die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft dar und kommt zum Schluss, dass diese erfüllt sind. Namentlich erachtet es den Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG) als gegeben; die Beschwerdeführerin versuche, den Vollzug der ihr gegenüber rechtskräftig verfügten Wegweisung zu vereiteln; um den Wegweisungsvollzug sicherzustellen, sei Ausschaffungshaft notwendig. Dazu lässt sich der Beschwerdeschrift nichts entnehmen. Die Beschwerdeführerin nennt einzig Gründe, die ihrer Auffassung nach gegen die Wegweisung sprechen und sie zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigen würden. Dies ist, vorbehältlich besonderer Umstände, nicht Prüfungsgegenstand (BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197 f.; 121 II 59 E. 2b und c S. 61 f.; Urteile 2C_731/2014 vom 28. August 2014 E. 2.2 und 2C_218/2013 vom 26. März 2013 E. 3.2.2). Solche Umstände liegen hier nicht vor; einerseits ist das angerufene familiäre Verhältnis zum angeblichen Vater der Tochter rechtlich nicht erstellt und sind entsprechende rechtliche Vorkehrungen auch nicht behauptet; ohnehin aber verfügt der als möglicher Vater in Betracht fallende Ausländer seinerseits über keine Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz, er hält sich vielmehr illegal hier auf. Damit fehlt es von vornherein an (imminenten) besonderen familiären Hintergründen, die allenfalls bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haft eine Rolle spielen könnten (vgl. Urteil 2C_218/2013 vom 26. März 2013 E. 5.2). 
 
 Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im Lichte der Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht erkennbar ist, dass sich dieses mit valablen Rügen Erfolg versprechend anfechten liesse. 
 
 Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichterin, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. März 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller