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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 265/04 
 
Urteil vom 19. April 2005 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
W.________, 1948, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal 
 
(Entscheid vom 15. November 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Die 1948 geborene W.________ hatte, nach Abschluss einer dreijährigen Handelsschule sowie mehreren Sprachaufenthalten, in diversen Betrieben als kaufmännische Angestellte gearbeitet. Ihre am 1. August 2001 angetretene Tätigkeit als Chefsekretärin der Ärztlichen Direktion der Psychiatrischen Klinik X.________ gab sie aus gesundheitlichen Gründen per Ende April 2002 auf. Ab 16. Mai 2002 bezog sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Ferner wurde ihr ab 1. Mai 2003 eine halbe Invalidenrente der Invalidenversicherung auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 64 % zugesprochen. 
A.b Am 15./22. April 2004 stellte sie ein Gesuch um Zustimmung zum Besuch des vom 20. April bis 1. Juni 2004 (36 Lektionen) an der Schule Y.________ durchgeführten Abendkurses "Personalwesen intensiv", welches das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Baselland mit Verfügung vom 26. April 2002 ablehnte. Auch die dagegen erhobene Einsprache beschied es abschlägig (Einspracheentscheid vom 21. Juni 2004). 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 15. November 2004 ab. 
C. 
W.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Übernahme der Kurskosten durch die Arbeitslosenversicherung. 
 
Während das KIGA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosenversicherung Beiträge im Sinne von Art. 59 ff. AVIG an die Kosten des von der Beschwerdeführerin besuchten Abendkurses "Personalwesen intensiv" zu leisten hat. 
2. 
2.1 Das Arbeitslosenversicherungsgesetz wurde am 22. März 2002 unter anderem im Zweckartikel (Art. 1a AVIG) und im Bereich arbeitsmarktliche Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG) teilrevidiert (AS 2003 1755). Die Änderung trat am 1. Juli 2003 in Kraft (AS 2003 1755). Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (hier: Kursbesuch vom 20. April bis 1. Juni 2004), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (vorliegend: 21. Juni 2004) eingetretenen Sachverhalt abstellt, gelangen die per 1. Juli 2003 geänderten Bestimmungen des AVIG zur Anwendung (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1). 
2.2 
2.2.1 Nach Art. 1a Abs. 2 AVIG will das Gesetz drohende Arbeitslosigkeit verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt fördern. Diesem Zweck dienen unter anderem die im sechsten Kapitel des AVIG geregelten arbeitsmarktlichen Massnahmen. Gemäss Art. 59 AVIG (unter der Marginale "Grundsätze") erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Abs. 1). Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2 Satz 1). Solche Massnahmen sollen insbesondere (Abs. 2 Satz 2): die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können (lit. a); die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes fördern (lit. b); die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern (lit. c); oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d). 
2.2.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Urteil B. vom 24. Dezember 2004, C 77/04, erkannt, dass mit dem im Zuge der 3. Teilrevision des AVIG vom 22. März 2002 per 1. Juli 2003 neu gefassten Art. 59 AVIG, nach dessen Abs. 2 für die Erbringung von Leistungen u.a. vorausgesetzt wird, dass die Versicherten aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind (gegenüber unmöglicher oder stark erschwerter Vermittelbarkeit nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 AVIG in der bis 30. Juni 2003 in Kraft gestandenen Fassung), weder eine erleichterte Begründung des Anspruchs auf arbeitsmarktliche Massnahmen noch eine Ausweitung des Kreises von Anspruchsberechtigten beabsichtigt war. Die bisherige Rechtsprechung zur Abgrenzung von Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterbildung einerseits und Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anderseits, die im angefochtenen Entscheid, worauf verwiesen wird, einlässlich dargelegt wurde (BGE 111 V 271 ff.; ARV 1996/1997 Nr. 24 S. 142 Erw. 1a, 1993/1994 Nr. 6 S. 44 Erw. 1 und Nr. 39 S. 263 Erw. 2, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 112 V 398 Erw. 1a, 111 V 400 Erw. 2b; ARV 1998 Nr. 39 S. 221 Erw. 1b), bleibt daher weiterhin anwendbar (vgl. auch Urteile M. vom 14. Januar 2005, C 147/04, Erw. 2.1.2 und F. vom 10. Januar 2005, C 56/04, Erw. 2). 
3. 
3.1 Die Verwaltung hat sich im Einspracheentscheid vom 21. Juni 2004 auf den Standpunkt gestellt, dass der fragliche Abendkurs zwar unstreitig sehr informativ gestaltet sei, eine rasche und dauerhafte Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin dadurch aber mangels tatsächlicher und erheblicher Förderung der Vermittlungsfähigkeit nicht gewährleistet sei. Da die Versicherte im Übrigen bereits über ein breit gefächertes Berufsprofil im kaufmännischen - in der Regel auf Geschäftsleitungsebene angesiedelten - Bereich samt diversen Weiterbildungsanstrengungen verfüge, sei zudem nicht einsehbar, inwiefern sich ihre Chancen auf eine Reintegration in den Arbeitsmarkt, ausschliesslich basierend auf den im besagten Kurs vermittelten Kenntnissen auf dem Gebiet des Personalwesens, massgeblich verbessern würden. Im Vordergrund stehe eine bildungsmässige Optimierung der beruflichen Kompetenzen im Sinne einer beruflichen Weiterbildung durch das Gewinnen eines Überblicks über weit gehaltene Personalfachfragen, wohingegen sich der Abschluss des Kurses kaum eigenständig arbeitsmarktlich verwerten lasse. Die erforderliche Notwendigkeit und Geeignetheit der Förderung der Vermittelbarkeit der Leistungsansprecherin sei mithin nicht erkennbar. Das kantonale Gericht führte darüber hinaus an, dass es sich beim in Frage stehenden Kurs um eine intensive Einführung, nicht aber um eine eigentliche Ausbildung im Personalwesen handle. Da es somit kaum vorstellbar sei, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der von ihr angestrebten Stellen im Personalbereich gegen ausgebildete Personalsachbearbeiter- und bearbeiterinnen tatsächlich werde durchsetzen können und ihr daraus auch kein erkennbarer Wettbewerbsvorteil in ihrem angestammten Berufssektor des Chefsekretariats erwachse, sei der Fachkurs "Personalwesen intensiv" - selbst unter der grundsätzlichen Annahme einer diesbezüglichen arbeitsmarktlichen Indikation - aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht nicht indiziert. 
3.2 
3.2.1 Nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit absolvierte die Beschwerdeführerin während eines Jahres einen Sprachaufenthalt in Z.________. Daraufhin besuchte sie von 1964 bis 1967 eine Handelsschule und hielt sich, nachdem sie in den zwei Folgejahren als kaufmännische Angestellte gearbeitet hatte, ein weiteres Jahr zwecks Erlernung der Sprache in einem College in den USA auf. Von 1970 bis zur Aufgabe ihrer letzten Stelle auf Ende April 2002 war sie mit Ausnahme einer beruflichen Pause von 1976 bis 1987 infolge Mutterschaft und Familienpflichten durchgehend - auf teilweise anspruchsvoller Direktions-, Konzern- oder Geschäftsleitungsebene - im kaufmännischen Bereich tätig. Daneben wie auch während ihrer Zeit der kontrollierten Arbeitslosigkeit bildete sie sich mittels Besuchs zahlreicher Seminare und Kurse fort bzw. weiter. 
3.2.2 Wie Vorinstanz und Beschwerdegegnerin zutreffend erkannt haben, stehen der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Ausbildung, ihrer Weiter- und Fortbildungen sowie der langjährigen Berufserfahrung im kaufmännischen Bereich auf dem Arbeitsmarkt verschiedene Möglichkeiten offen. Trotz sich seit geraumer Zeit abzeichnender Konjunkurschwäche ist davon auszugehen, dass für die Versicherte als qualifizierter und sich stets weiter- und fortbildender Bürofachkraft mit Erfahrung nach wie vor ein Angebot an in Betracht fallenden freien Stellen vorhanden ist, deren Anforderungsprofil sie - auch ohne Absolvierung des gewünschten Abendkurses - zu erfüllen vermag. Ist die Arbeitslosigkeit mithin nicht auf ungenügende berufliche Voraussetzungen - sondern u.a. wohl auch auf die Teilinvalidität der Beschwerdeführerin - zurückzuführen, kann nicht angenommen werden, der beantragte Kurs "Personalwesen intensiv" dränge sich aus Gründen des Arbeitsmarktes auf, zumal die Versicherte es unterlässt darzulegen, weshalb sie sich, der Aktenlage zufolge, primär auf Stelleninserate aus dem Gebiet des Personalwesens ("Human Resources" [HR]) beworben hat. Zwar ist es durchaus möglich, dass sich der Besuch des Kurses - wie jede berufliche Weiterbildung (vgl. ARV 1999 Nr. 12 S. 66 Erw. 2) - positiv auf die Vermittelbarkeit auswirkt; von einer Notwendigkeit für das Finden einer neuen Stelle kann jedoch nicht gesprochen werden. Im Übrigen dürfte der anbegehrte Kurs, wie bereits im angefochtenen Entscheid sowie im Einspracheentscheid des KIGA (vom 21. Juni 2004) festgehalten wurde, der Versicherten weder gegenüber ausgebildeten Personalsachbearbeiterinnen und -bearbeitern noch in ihrer angestammten beruflichen Tätigkeit erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen. Die von ihr mittlerweile absolvierte Fachausbildung bestand in während des Zeitraums vom 20. April bis 1. Juni 2004 besuchten 36 Lektionen à 45 Minuten und sollte den Teilnehmenden die strategische Bedeutung des Personalwesens als Human Resources Management, insbesondere in den Gebieten Personalrekrutierung und -selektion, Mitarbeiterführung sowie Personalmanagement, näher bringen. Der Kursbesuch wurde mit einem Attest bestätigt. Damit kann die Fachausbildung "Personalwesen intensiv" aber keinesfalls mit einem eigentlichen Lehrgang im Personalwesen (ein- bis zweisemestrige, berufsbegleitende Ausbildung zur Personalassistentin; zweisemestrige, berufsbegleitende Ausbildung zur Personalfachfrau mit eidgenössischem Fachausweis; KV-Ausbildung als Sachbearbeiterin im Personalwesen) verglichen werden, sondern stellt lediglich - wenn auch unter Vermittlung fundierter Grundkenntnisse - eine intensive Einführung dar. Die Gründe, welche die Beschwerdeführerin von einer längerdauernden Ausbildung abhalten (vgl. Gesuchsergänzung vom 22. April 2004), sind nach dem Gesagten ebenso wenig ausschlaggebend wie der Umstand, dass die Kurskosten sich auf "bescheidene" - von der Versicherten infolge ihrer beschränkten finanziellen Mittel indessen offenbar dennoch nicht tragbare - Fr. 1160.- belaufen. 
 
Vor diesem Hintergrund bedarf es der ins Auge gefassten Weiterbildung für die Bekämpfung oder Verhinderung der Arbeitslosigkeit nicht, ist doch weder deren arbeitsmarktliche Indikation gegeben, noch erscheint sie geeignet, die Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin erheblich zu verbessern. Die Kosten des Kurses sind daher von der Arbeitslosenversicherung nicht zu übernehmen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 19. April 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: