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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.374/2006 /ggs 
 
Beschluss vom 19. April 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Reeb, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Parteien 
1. X.________, 
2. Y.________, 
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Manfred Küng, und dieser substituiert durch Rechtsanwalt 
Thomas Brunner, 
 
gegen 
 
Kanton Zürich, Staatskanzlei, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich, 
Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, 
Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich, 
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Hirschengraben 13, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Eintreten auf eine Klage, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss 
des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, 
vom 15. Mai 2006. 
 
Das Bundesgericht hat in Erwägung, 
dass X.________ und Y.________ im Rahmen einer Strafuntersuchung am 2. September 2004 verhaftet worden waren, woraufhin sie zunächst beim Regierungsrat des Kantons Zürich und hernach beim Bezirksgericht Zürich Klage führten und geltend machten, sie seien durch die an der Verhaftung beteiligten Funktionäre in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt worden; 
 
dass das Gericht mit Beschluss vom 18. Juli 2005 auf die Klage nicht eintrat, woraufhin die beiden Kläger an das Obergericht rekurrierten, welches den Rekurs mit Beschluss vom 15. Mai 2006 abwies; 
 
dass die beiden hiergegen staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht führten und ausserdem beim Kassationsgericht des Kantons Zürich eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde einreichten; 
 
dass das bundesgerichtliche Verfahren bis zum Vorliegen des Entscheids des Kassationsgerichts sistiert worden ist; 
 
dass das Kassationsgericht die Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss vom 9. März 2007 gutgeheissen und dies zur Folge hat, dass die fragliche Klage an die Hand zu nehmen ist; 
dass damit die staatsrechtliche Beschwerde gegenstandslos geworden ist; 
 
dass kein Fall vorliegt, bei dem trotz fehlenden aktuellen Interesses auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. BGE 120 Ia 165 ff.); 
 
dass somit das Bundesgericht über die Kostenfolgen mit summarischer Begründung zu entscheiden hat (Art. 72 BZP i.V.m. Art. 40 OG); 
 
dass danach die Kosten der Partei aufzuerlegen sind, die sich bei der Beurteilung des Rechtsstreites materiell im Unrecht befunden hätte; 
 
dass mit Blick auf den Ausgang des kantonalen Nichtigkeitsbeschwerdeverfahrens ein Obsiegen der Beschwerdeführer auch im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren aller Voraussicht nach wahrscheinlicher wäre als ein Unterliegen; 
 
 
 
dass somit für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben sind (Art. 156 OG) und der Kanton Zürich die Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen hat (Art. 159 OG); 
 
beschlossen: 
1. 
Die Beschwerde im Verfahren 1P.374/2006 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. 
4. 
Dieser Beschluss wird den Beschwerdeführern, dem Kanton Zürich, dem Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, sowie dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. April 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: