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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2D_17/2007 /leb 
 
Verfügung vom 19. April 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
A.________, 
B.________, 
C.________ und D.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch 
lic.iur.Pollux L. Kaldis, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, 
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung IV, 
Postfach, 3000 Bern 14. 
 
Gegenstand 
Wegweisung (Wiedererwägung), 
 
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil 
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung IV, 
vom 22. Februar 2007. 
 
hat der Präsident nach Einsicht 
in die als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG entgegengenommene staatsrechtliche Beschwerde von A.________ und B.________ sowie ihrer Kinder C.________ und D.________ vom 28. März 2007 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2007 betreffend (Wiedererwägung der) Wegweisung, 
 
in die Eingabe des Vertreters der Beschwerdeführer vom 17. April 2007, womit dieser erklärt, die Beschwerde vom 28. März 2007 zurückzuziehen, 
 
in Erwägung, 
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann, wobei dieser über die Gerichtskosten entscheidet und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung bestimmt (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG), 
dass es sich vorliegend rechtfertigt, ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht (Art. 68 Abs. 1 bis 3 BGG), 
 
verfügt: 
1. 
Der Rechtsstreit wird infolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt erklärt. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung IV, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. April 2007 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts: 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: