Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_518/2022  
 
 
Urteil vom 19. April 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rohrer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Versicherteneigenschaft), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2022 (200 21 862 UV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva oder Beschwerdegegnerin) stellte am 2. Mai 2017 im Rahmen der ordentlichen Lohnlisten-Revision bei der A.________ GmbH (nachfolgend: A.________ GmbH oder Beschwerdeführerin) mit Sitz im Kanton Aargau fest, die Zahlungen an B.________ in der Höhe von Fr. 73'122.- seien als massgebende Lohnsumme aus unselbstständiger Tätigkeit aufzurechnen. Diese Tätigkeit hätten B.________ und ihre Hilfskraft C.________ zwischen 1. Juni und 31. Dezember 2015 für die A.________ GmbH ausgeführt. Dementsprechend stellte die Suva der A.________ GmbH am 12. Juni 2017 für den Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Dezember 2015 auf der Differenzlohnsumme von Fr. 73'122.- Prämien für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung (fortan: BUV und NBUV) in der Höhe von Fr. 3'929.45 in Rechnung. Am 13. Juni 2017 teilte die Suva der A.________ GmbH mit, sie erachte die von B.________ (und deren Hilfskraft C.________) für die A.________ GmbH im Bereich Transporte ausgeführten Arbeiten als unselbstständige Erwerbstätigkeit. Gegen diese sozialversicherungsrechtliche Qualifikation als unselbstständig Erwerbende in Bezug auf die für die A.________ GmbH geleistete Tätigkeit erhob B.________ verschiedene Einwände. Daraufhin hielt die Suva - adressiert an B.________ bzw. deren Einzelunternehmung E.________ mit Wohnsitz bzw. Sitz im Kanton Bern - mit Verfügung vom 21. Juni 2017 und Einspracheentscheid vom 2. Mai 2018 an der mitgeteilten Qualifikation der ermittelten Differenzlohnsumme fest. 
 
B.  
 
B.a. Auf die dagegen von der A.________ GmbH an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern erhobene Beschwerde trat dieses mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein und überwies die Sache dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau (Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021). Die hiergegen erhobene Beschwerde der A.________ GmbH hiess das Bundesgericht gut. Es hob das kantonale Urteil vom 11. März 2021 auf und wies die Sache zur materiellen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urteil 8C_315/2021 vom 2. November 2021).  
 
B.b. Mit Urteil vom 7. Juli 2022 wies der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern die Beschwerde der A.________ GmbH ab.  
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die A.________ GmbH beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sei festzustellen, dass sie den ihr von der Suva nach der Revision vom 12. Juni 2017 fakturierten Betrag von Fr. 3'929.45 nicht zu bezahlen habe. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder die Suva zurückzuweisen. 
Während die Suva auf Beschwerdeabweisung schliesst, verzichten das Bundesamt für Gesundheit (BAG) und die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung. 
Mit Eingabe vom 7. November 2022 nimmt die A.________ GmbH zur Beschwerdeantwort Stellung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis).  
 
1.2. Richtet sich die Beschwerde - wie hier - nicht gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, kommen die Ausnahmebestimmungen von Art. 97 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 3 BGG nicht zur Anwendung (vgl. Urteile 8C_402/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.3 und 8C_372/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 1.2, je mit Hinweisen; vgl. auch SVR 2018 UV Nr. 19 S. 66, 8C_571/2017 E. 1). Das Bundesgericht kann somit die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur im Rahmen von Art. 105 Abs. 1 und 2 (in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1) BGG überprüfen und legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
1.3. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (vgl. zum Ganzen BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen; SVR 2022 AHV Nr. 15 S. 40, 9C_353/2021 E. 1.2).  
 
2.  
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie bestätigte, dass die Suva die von der Beschwerdeführerin an B.________ ausgerichteten Beträge von Fr. 73'122.- zu Recht als massgebende Lohnsumme für die in der Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 2015 geleistete unselbstständige Tätigkeit erfasste und der A.________ GmbH hierfür BUV- und NBUV-Prämien von Fr. 3'929.45 in Rechnung stellte. Dabei betrifft der Streit einzig die Frage der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der von B.________ (und deren Hilfskraft C.________) im fraglichen Zeitraum für die A.________ GmbH im Bereich Transporte ausgeführten Arbeiten als unselbstständige Erwerbstätigkeit. 
 
3.  
Bei der Frage, ob die beschäftigte Person im Verhältnis zur Arbeitgeberin als unselbstständig erwerbstätige Arbeitnehmerin (vgl. dazu Art. 1a UVG in Verbindung mit Art. 1 UVV) zu qualifizieren und sie folglich nach UVG obligatorisch versichert ist, dreht sich der Streit um die Versicherteneigenschaft (Urteil 8C_315/2021 vom 2. November 2021 E. 4.1). 
 
3.1. Nach Art. 1a Abs. 1 UVG - in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung - sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obligatorisch nach den Bestimmungen des UVG versichert. Die unfallversicherungsrechtlichen Entscheide, welche in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG erfolgten (vgl. SVR 2018 UV Nr. 19 S. 66, 8C_571/2017 E. 2), basieren - wie das kantonale Gericht zutreffend darlegte - auf der AHV-rechtlichen Abgrenzung von selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit (vgl. dazu Urteil 9C_70/2022 und 9C_76/2022 vom 16. Februar 2023 E. 6 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Es wird im Unfallversicherungsrecht nämlich als Arbeitnehmer nach Art. 1a Abs. 1 UVG betrachtet, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt (Art. 1 UVV). Wird eine Person in der AHV als unselbstständig erwerbstätig behandelt, gilt sie, von wenigen Ausnahmen abgesehen (Art. 1a und Art. 2 UVV), auch in der Unfallversicherung als Arbeitnehmerin (GABRIELA RIEMER-KAFKA/OLIVIA KADERLI, in: Hürzeler/Kieser [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, 2018, N. 15 zu Art. 1a UVG; vgl. auch SVR 2022 AHV Nr. 15 S. 40, 9C_353/2021 E. 3.2.2 mit Hinweisen).  
 
3.2. Praxisgemäss fällt unter den Begriff des Arbeitnehmers (BGE 147 V 268 E. 4.3; vgl. auch Urteil 9C_70/2022 und 9C_76/2022 vom 16. Februar 2023 E. 6.3 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen) :  
 
--..] wer, ohne ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen, zum Zwecke eines Erwerbs oder einer Ausbildung dauernd oder vorübergehend für einen Arbeitgeber tätig ist, dem er mehr oder weniger untergeordnet ist. Dies betrifft somit vor allem Personen, die einen Arbeitsvertrag im Sinne der Art. 319 ff. OR haben oder die einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis unterstehen. Allerdings stellt das Vorliegen eines Arbeitsvertrages keine Voraussetzung für die Anerkennung der Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 1a UVG dar. Diese ist daher jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei ist zu beachten, dass das UVG im Interesse eines umfassenden Versicherungsschutzes auch Personen einschliesst, deren Tätigkeit mangels Erwerbsabsicht nicht als Arbeitnehmertätigkeit einzustufen wäre, wie beispielsweise Volontär- oder Praktikantenverhältnisse, bei welchen der für ein eigentliches Arbeitsverhältnis typische Lohn in der Regel weder vereinbart noch üblich ist. Wo die unselbstständige Tätigkeit ihrer Natur nach nicht auf die Erzielung eines Einkommens, sondern auf Ausbildung gerichtet ist, kann eine Lohnabrede somit kein ausschlaggebendes Kriterium für oder gegen den Unfallversicherungsschutz sein. Von der obligatorischen Unfallversicherung werden somit auch Tätigkeiten erfasst, die die Begriffsmerkmale des Arbeitnehmers nicht vollumfänglich erfüllen. Der Begriff des Arbeitnehmers gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG ist damit weiter als im Arbeitsvertragsrecht (BGE 144 V 411 E. 4.2 mit Hinweisen, unter anderem auf BGE 141 V 313 E. 2.1; vgl. auch MANZ/GROB, in: Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2019, N. 5 und 8 zu Art. 1a UVG)." 
 
 
4.  
Ob die Tätigkeiten im Bereich Transport, welche B.________ mit ihrer Hilfskraft C.________ für die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum (vgl. E. 2 hiervor) gegen deren Entgelt von Fr. 73'122.- erbrachte, als unselbstständige Erwerbstätigkeit (Art. 1 UVV) zu qualifizieren ist, hängt von der Beurteilung des arbeitsorganisatorischen Verhältnisses ab (vgl. SVR 2020 UV Nr. 7 S. 18, 8C_808/2018 E. 5.2.5 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C_70/2022 und 9C_76/2022 vom 16. Februar 2023 E. 6.3 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). 
 
4.1. Das kantonale Gericht hat nach einlässlicher Beweiswürdigung erkannt, C.________ sei als Heizölchauffeur ohne eigenes Transportfahrzeug von August 2010 bis Juni 2017 ununterbrochen für die Beschwerdeführerin im Einsatz gestanden. Er habe mit seiner Lebenspartnerin B.________ im gleichen Haushalt gelebt. Bei den Akten fänden sich keine Belege für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den beiden Lebenspartnern. B.________ habe mit Sitz an ihrer privaten Wohnadresse einerseits die im Oktober 2012 gegründete D.________ GmbH und andererseits die Einzelunternehmung E.________ geführt. Das behauptete Personalverleihverhältnis zwischen B.________ und der Beschwerdeführerin über die Ausleihung von C.________ an diese sei als ungewöhnlich und nicht nachvollziehbar zu bewerten. B.________ habe der Ausgleichskasse des Kantons Bern seit 2012 keine Löhne (mehr) gemeldet. Die Jahresrechnung ihrer Einzelunternehmung weise für 2015 einen Personalaufwand von lediglich Fr. 1'273.- aus, für das Vorjahr 2014 gar nur einen solchen von Fr. 122.-, wobei es sich angeblich ausschliesslich um "Sozialversicherungsaufwand" handle. C.________ habe gemäss Aussagen von B.________ ohne massgebendes Einkommen lediglich in ihrer Einzelfirma "mitgeholfen". Aus der Buchhaltung der Beschwerdeführerin - ausgewiesen unter der Bezeichnung "Zahlungen an B.________" oder auf den Kontoblättern "3800 Drittfahrer" - sei zu schliessen, dass C.________ nicht lediglich als "Aushilfs-" Chauffeur für die Beschwerdeführerin tätig gewesen sei, sondern angesichts der von dieser an B.________ bzw. die D.________ GbmH geleisteten Zahlungen von durchschnittlich mehr als Fr. 10'000.- pro Monat regelmässig für die Beschwerdegegnerin (richtig: Beschwerdeführerin) gearbeitet habe. Das Ausmass unterscheide sich nicht wesentlich von den deklarierten Lohnsummen der eigenen Mitarbeiter der Beschwerdeführerin. Laut B.________ sei eine Anstellung von C.________ bei der Beschwerdeführerin auch mit Blick auf eine "bessere Stellung bei den Sozialversicherungen" sehr wünschenswert gewesen. Insgesamt schloss die Vorinstanz, es bestehe kein Zweifel, dass das gewählte Vorgehen zu einer erheblichen Beitragsersparnis bei der Beschwerdeführerin geführt habe. Die von Letzterer für den Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Dezember 2015 ausgerichteten Beträge seien korrekterweise als massgebende Lohnsumme aus unselbstständiger Tätigkeit aufzurechnen, weshalb die Beschwerdegegnerin basierend auf dieser Lohnsumme zu Recht BUV- und NBUV-Prämien in der Höhe von Fr. 3'929.45 erhoben habe.  
 
4.2. Was die Beschwerdeführerin gegen die Qualifikation ihrer Zahlungen von Fr. 73'122.- im Jahre 2015 an B.________ als massgebende Lohnsumme aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit vorbringt, überzeugt nicht.  
 
4.2.1. Die Parteien sind sich einig, dass hier einzig die Qualifikation der Differenzlohnsumme von Fr. 73'122.- für die Periode vom 1. Juni bis 31. Dezember 2015 strittig ist. Zu Recht erhebt die Beschwerdeführerin gegen die auf dieser Grundlage beruhende Ermittlung einer BUV- und NBUV-Prämienforderung von Fr. 3'929.45 in betraglicher Hinsicht keine Einwände.  
 
4.2.2. Ferner war der Beschwerdeführerin aus der Revision von 2012 bekannt, dass die Beschwerdegegnerin schon mit Revisionsbericht vom 3. Dezember 2012 sowie mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 von ihr verlangt hatte, C.________ ab 1. Januar 2013 als unselbstständigen Arbeitnehmer zu deklarieren. Selbst wenn es zuträfe, dass die Beschwerdegegnerin damals mündlich auch einen Personalverleih bezüglich des C.________ von B.________ an die Beschwerdeführerin akzeptiert hätte, so steht nach deren eigenen Angaben fest, dass dieser Personalverleih "durch eine juristische Person (AG oder GmbH) " hätte erfolgen müssen. Statt dessen leistete die Beschwerdeführerin die Zahlungen von Fr. 73'122.- ab Valutadatum vom 5. August 2015 für den Zeitraum ab Juni 2015 unbestritten an die Einzelfirma von B.________. Vor diesem Hintergrund bestand für die Vorinstanz auch keine Notwendigkeit für die beantragte Einvernahme des Zeugen F.________, womit die erhobene Gehörsverletzungsrüge nicht verfängt.  
 
4.2.3. Soweit die Beschwerdeführerin zuvor ihre Zahlungen an die D.________ GmbH überwiesen hatte und daraus auf den Bestand eines Personalverleihvertrages schliesst, ist ihr nicht zu folgen. Sie bestreitet zwar nicht, dass ihr B.________ den Entwurf eines "Personalausleihvertrages" über Einsätze von C.________ als Lastwagen-Chauffeur zu Fr. 400.- pro Tag vorlegte. Doch steht fest, dass ein solcher nie unterzeichnet wurde. Unwidersprochen wird in der Beschwerde selber auf Angaben von B.________ verwiesen, wonach Letztere dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zweimal diesen schriftlichen Entwurf eines "Personalausleihvertrages" abgegeben habe. Mit der Beschwerdegegnerin ist daraus zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin - im Gegensatz zur B.________ - nicht am Abschluss dieses "Personalausleihvertrages" interessiert war. Was die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. November 2022 hiergegen vorbringt, ist widersprüchlich und überzeugt nicht. Einerseits macht sie unter Verweis auf die für den Personalverleihvertrag angeblich nicht vorausgesetzte Schriftform geltend, aus der fehlenden Existenz eines schriftlichen Personalverleihvertrages mit B.________ sei nicht auf eine unselbstständige Erwerbstätigkeit des C.________ in der A.________ GmbH zu schliessen. Andererseits soll die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt haben, indem sie nicht näher geprüft habe, ob zwischen den Lebenspartnern B.________ (angebliche Arbeitgeberin und Personalverleiherin) und C.________ (Arbeitnehmer) ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen worden sei. Damit verkennt die Beschwerdeführerin, dass der Abschluss eines Arbeitsvertrages nicht an Schriftform gebunden ist (Art. 320 Abs. 1 OR; vgl. ARV 2014 S. 145, 8C_42/2014 E. 5.2.1 mit Hinweisen) und das Vorliegen eines Arbeitsvertrages keine Voraussetzung für die Anerkennung der Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 1a UVG ist (BGE 147 V 268 E. 4.3; vgl. E. 3.2 hiervor). Insbesondere legt sie nicht in rechtsgenüglicher Weise (vgl. E. 1.3 hiervor) dar, inwiefern die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen zum massgebenden Streitgegenstand (E. 2) betreffend Verneinung von klaren Anhaltspunkten sowohl für den Bestand eines Personalverleihverhältnisses zwischen ihr und B.________ als auch eines Arbeitsvertragsverhältnisses zwischen B.________ und ihrem Lebenspartner C.________ offensichtlich unrichtig seien.  
 
4.2.4. Auch wenn die D.________ GmbH auf Lohnzahlungen an C.________ bis zum 31. Mai 2015 Sozialversicherungsbeiträge geleistet haben sollte, wie die Beschwerdeführerin unter Berufung auf ein Schreiben des Rechtsvertreters der D.________ GbmH an die Beschwerdeführerin vom 22. Januar 2018 geltend macht, bleibt dies unerheblich. Insbesondere ändert dies nichts daran, dass die Einzelfirma E.________ auf der hier streitgegenständlichen Differenzlohnsumme von Fr. 73'122.- für die in der Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 2015 gegenüber der Beschwerdeführerin geleisteten Tätigkeiten gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung gegenüber der Ausgleichskasse Bern keinen entsprechenden Personalaufwand deklarierte. Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzulegen, inwiefern diese Sachverhaltsfeststellung als willkürlich zu beanstanden wäre.  
 
4.2.5. Was die Beschwerdeführerin im Übrigen gegen die Qualifikation der Differenzlohnsumme als unselbstständiges Erwerbseinkommen der B.________ und ihrer Hilfskraft C.________ vorbringt, lässt weder die Beweiswürdigung noch die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als willkürlich erscheinen.  
 
4.3. Mangels anderer, gegen die Rechnungsstellung der Beschwerdegegnerin vom 12. Juni 2017 erhobener Rügen ist die entsprechende Forderung der auf die Differenzlohnsumme entfallenden BUV- und NBUV-Prämien entgegen der Beschwerdeführerin nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden. Folglich hat es beim angefochtenen Urteil sein Bewenden.  
 
5.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, dem Bundesamt für Gesundheit, B.________ und C.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. April 2023 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli