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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.52/2005 /bnm 
 
Urteil vom 19. Mai 2005 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Zustellung eines Zahlungsbefehls, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 10. März 2005 (NR050011/U). 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Das Betreibungsamt A.________ stellte X.________ in der gegen ihn angehobenen Betreibung Nr. yyy am 21. Dezember 2004 den Zahlungsbefehl vom 23. November 2004 mit dem Vermerk "Fristenlauf ab 3. Januar 2005" im Alters-, Kranken- und Wohnheim "B.________" in A.________ zu, wo der Schuldner seit dem 20. Dezember 2004 für ca. zwei Monate zur Nachbehandlung weilte. Gegen die Zustellung des Zahlungsbefehls erhob X.________ Beschwerde, welche das Bezirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Beschluss vom 11. Januar 2005 abwies, soweit darauf eingetreten wurde. Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen wies die Beschwerde von X.________ mit Beschluss vom 10. März 2005 ebenfalls ab, soweit darauf eingetreten wurde. 
2. 
X.________ hat den Beschluss der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 21. März 2005 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. 
 
Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
3. 
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). 
 
Die obere Aufsichtsbehörde hat (unter Hinweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen) im Wesentlichen festgehalten, die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Beschwerdeführer während der Betreibungsferien sei weder nichtig noch anfechtbar, vielmehr entfalte sie Rechtswirkung erst nach den Betreibungsferien, wie auf dem Zahlungsbefehl ausdrücklich vermerkt gewesen sei. Sodann sei der Beschwerdeführer, der als Folge einer Operation noch gehbehindert gewesen sei, ohne weiteres in der Lage gewesen, den Zahlungsbefehl entgegenzunehmen und rechtzeitig Rechtsvorschlag zu erheben. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die Regeln über die Zustellung von Betreibungsurkunden (vgl. Art. 64 ff. SchKG) verletzt habe, wenn sie zum Ergebnis gelangt ist, die Zustellung des Zahlungsbefehls in der fraglichen Betreibung sei nicht zu beanstanden. Auf die insgesamt nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden. 
4. 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Die erkennende Kammer behält sich vor, ein allfälliges Revisionsgesuch gegen das vorliegende Urteil ohne Korrespondenz abzulegen, falls ein solches in mutwilliger Weise erfolgen sollte. 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnern, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. Mai 2005 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: