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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 1/2} 
2C_360/2008/ble 
 
Urteil vom 19. Mai 2008 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
Martin Kraska, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Lienert, 
 
gegen 
 
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung 
(Revision des Entscheids VB.2005.00359), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 13. März 2008. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit Verfügung vom 12. September 2005 entzog die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Martin Kraska die Bewilligung zur Ausübung der selbständigen ärztlichen Tätigkeit (Praxisbewilligung). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 13. Juli 2006 ab. Mit Urteil 2P.231/2006 vom 10. Januar 2007 wies das Bundesgericht die gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde von Martin Kraska ab, soweit darauf einzutreten war. Zahlreiche weitere Wiedererwägungs- und Revisionsgesuche sowie Beschwerden in dieser Angelegenheit blieben erfolglos. 
Am 5. Dezember 2007 reichte Martin Kraska sowohl bei der Gesundheitsdirektion wie auch beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich je ein weiteres Revisionsgesuch ein. Die Gesundheitsdirektion überwies das bei ihr eingereichte Revisionsgesuch dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Beschluss vom 13. März 2008 wies das Verwaltungsgericht ein Ausstandsbegehren von Martin Kraska gegen die am Beschwerdeentscheid vom 13. Juli 2006 mitwirkenden Gerichtsmitglieder ab, soweit es darauf eintrat. Mit Entscheid vom 13. März 2008 wies es auch das Revisionsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. Mai (Postaufgabe 9. Mai) 2008 beantragt Martin Kraska dem Bundesgericht, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 13. März 2008 sei aufzuheben und es sei die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich anzuweisen, die Verfügung vom 12. September 2005 aufzuheben und ihm die Bewilligung zur selbständigen ärztlichen Tätigkeit zu erteilen. Nicht angefochten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts betreffend das Ausstandsbegehren. 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2. 
2.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann allein die Verletzung schweizerischen Rechts gerügt werden, wozu insbesondere Bundes(verfassungs)recht, Völkerrecht und kantonale verfassungsmässige Rechte gehören (Art. 95 lit. a-c BGG), nicht aber kantonales Gesetzesrecht. Der angefochtene Entscheid stützt sich auf kantonales Recht, nämlich auf §§ 86a - 86d des Zürcher Gesetzes vom 24. Mai 1959 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflege), worin die Revision rechtskräftiger Entscheide geregelt ist. Der Beschwerdeführer hat daher in der Beschwerdeschrift aufzuzeigen, inwiefern durch die Anwendung dieser Normen Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt worden sei (Art. 42 Abs. 2 BGG). In Frage kommt letztlich einzig die Rüge, das Verwaltungsgericht habe bei der Rechtsanwendung gegen dem Beschwerdeführer zustehende verfassungsmässige Rechte verstossen, wofür das Gesetz eine besonders strikte Rüge- bzw. Begründungspflicht statuiert (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
2.2 Der Beschwerdeführer kritisiert die Anwendung des kantonalen Rechts, indem er geltend macht, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen erheblicher neuer Tatsachen im Sinne von § 86a lit. b VRG verneint. Eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG, insbesondere eine verfassungswidrige, bspw. willkürliche Anwendung der kantonalrechtlichen Revisionsbestimmungen, wird dabei nicht substantiiert dargelegt. 
Hinzu kommt ein Weiteres: Zur Geltendmachung des Revisionsgrundes von § 86a lit. b VRG machte der Beschwerdeführer im Kanton neue Tatsachen bzw. Beweismittel einzig in Bezug auf die Frage unkorrekter Rechnungsstellungen geltend. Das Verwaltungsgericht hat einerseits die Relevanz dieser neuen Vorbringen für den Vorwurf unkorrekter Rechnungen selber verneint, weil sie nicht geeignet seien, diesen konkreten Vorwurf zu widerlegen, und der Beschwerdeführer entsprechende Unterlagen früher hätte beschaffen können und müssen. Andererseits hat es festgehalten, dass ein revisionsweises Zurückkommen auf den Entzug der Praxisbewilligung sich angesichts der übrigen Umstände, die zum Praxisentzug führten, nicht rechtfertige. Es hat diesbezüglich auf das Urteil des Bundesgerichts 2P.231/2006 vom 10. Januar 2007 verwiesen; in E. 9.1 jenes Urteils wurde namentlich erwogen, der Beschwerdeführer habe gegenüber den Gesundheitsbehörden insgesamt ein renitentes und unverfrorenes Verhalten an den Tag gelegt, welches seine Vertrauenswürdigkeit schwer beeinträchtige; in der Tat lege er durch sein ganzes Gebaren gegenüber Behörden und Patienten ein derartiges Mass an Geringschätzung für gesetzliche Vorschriften und öffentlichrechtliche Verpflichtungen an den Tag, dass seine Eignung für die selbständige, freiberufliche Tätigkeit als Arzt nicht nur kurzfristig, sondern nachhaltig in Frage gestellt sei. Mit dieser Begründung, die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts, unabhängig von der Frage der Korrektheit der Arzt-Rechnungen, zur Abweisung des Revisionsgesuchs führe, befasst sich der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde mit keinem Wort. Enthält ein beim Bundesgericht angefochtener Entscheid mehrere Begründungen, die ihn je für sich allein rechtfertigen, müssen diese alle selbständig angefochten werden, ansonsten das Bundesgericht mangels formgerechter Begründung auf die Beschwerde nicht eintritt (vgl. BGE 132 I 13 E. 3 S. 16 f. mit Hinweis). 
Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist. 
 
2.3 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
2.4 Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann nicht entsprochen werden, erschien doch die Beschwerde von vornherein aussichtslos (Art. 64 BGG). 
Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Gesundheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 19. Mai 2008 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Merkli Feller