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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_138/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. Mai 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Denys, Rüedi, 
Gerichtsschreiberin Siegenthaler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Fiona Forrer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,  
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
5. E.________, 
6. F.________, 
2., 3., 4., 5. und 6. vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Mirko Alfred Ros, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Üble Nachrede, rechtliches Gehör, Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 5. November 2012. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Zwischen A.________ und der Gemeinde U.________ schwelt ein langjähriger Konflikt. Im Zentrum stehen das Gemeindegebiet V.________ und eine darauf vorgenommene Landumlegung und -erschliessung, woran neben anderen Parteien A.________ und die Gemeinde U.________ als Grundeigentümer beteiligt waren. B.________ wirkte als Leiter des Bauamts der Gemeinde U.________, C.________ als Gemeindeschreiber, D.________ als Gemeindepräsident, E.________ als Bauvorstand und F.________ als Hochbau- und Planungsvorstand. Diese Behördenvertreter stellten Strafantrag gegen A.________, nachdem er verschiedene Schreiben verfasst hatte, die sie als ehrverletzend empfanden. 
 
B.   
Das Bezirksgericht Meilen verurteilte A.________ wegen mehrfacher übler Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.-- bei einer Probezeit von 4 Jahren und einer Busse von Fr. 2'000.--. Auf Berufung von A.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sowie der Privatkläger hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich den Schuldspruch gegen A.________ und belegte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 500.-- bei einer Probezeit von 3 Jahren und einer Busse von Fr. 5'000.--. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Hauptantrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er vom Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 2 StGB [recte: Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB] freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In den Anträgen 3. und 4. verlangt er, eventualiter wegen Beschimpfung, subeventualiter zu einer milderen Strafe verurteilt zu werden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Ausgangspunkt des zu beurteilenden Falls bilden fünf Schreiben aus dem Jahr 2009, die der Beschwerdeführer an den Gemeinderat und die Ortsparteipräsidenten der Gemeinde U.________ sowie jeweils einen im Fokus des jeweiligen Schreibens stehenden Beschwerdegegner verschickte. Die Betreffzeilen der Schreiben lauteten "Machenschaften und Altlasten am Beispiel von" und nannten den betroffenen Beschwerdegegner sowie dessen Funktion. Der Beschwerdeführer nahm Bezug auf Briefe der betreffenden Beschwerdegegner und qualifizierte sie mit verschiedenen Ausdrücken (vgl. Urteil, S. 9-12). 
 
2.   
Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer greife in die Ehre der Beschwerdegegner ein, indem er ihnen strafbare Handlungen vorwerfe. Er unterstelle ihnen Nötigung, Erpressung, Verleumdung, Begünstigung, Bestechung und Amtsmissbrauch, was die Beschwerdegegner in ihrem Ruf treffe, ehrbare Menschen zu sein. Er spreche ihnen Verantwortungsbewusstsein und Pflichtgefühl ab, indem er ihnen unterstelle, "charakterlos und arglistig", "gaunerhaft erpressend", "eigenmächtig und despotisch" vorzugehen und "gegen Rechte und Pflichten" oder "gegen jede Sorgfaltspflicht" zu verstossen. Er unterstelle ihnen, sich nicht ordnungsgemäss und anständig zu benehmen und moralisch verwerflich zu handeln und setze sie damit in ihrem Charakter herab. Dadurch sei ihre Persönlichkeit in ihrer menschlich-sittlichen Bedeutung berührt. Der Beschwerdeführer sei sich der Tragweite seiner Äusserungen bewusst gewesen. Nachdem er sie gegenüber Dritten kundgetan habe, sei der Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt (Urteil, S. 9-18). 
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der üblen Nachrede strafbar, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (vgl. auch Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Auf die Form der Mitteilung kommt es nicht an; sie kann mündlich oder schriftlich erfolgen (Art. 176 StGB). Die Strafbarkeit der Äusserung beurteilt sich nach dem Sinn, den ein unbefangener Durchschnittsadressat dieser unter den gegebenen Umständen beilegt (BGE 128 IV 53 E. 1a mit Hinweisen). Unerheblich ist, ob die Drittperson die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht (BGE 103 IV 22). Handelt es sich um einen Text, so ist er nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke - je für sich allein genommen - zu würdigen, sondern nach dem Sinn, der sich aus ihm als Ganzes ergibt (BGE 117 IV 27 E. 2c). Welcher Sinn einer Äusserung zukommt, ist eine Rechtsfrage.  
 
 Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich der strafrechtliche Schutz von Art. 173 Ziff. 1 StGB auf den menschlich-sittlichen Bereich. Die Bestimmung schützt den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie sich nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Den Tatbestand erfüllen mithin nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens. Demgegenüber sind Äusserungen, die geeignet sind, jemanden in anderer Hinsicht, z.B. als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in seiner gesellschaftlichen Geltung oder sozialen Funktion herabzusetzen (gesellschaftliche oder soziale Ehre), nicht ehrverletzend. Dies gilt allerdings nur, solange die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung als ehrbarer Mensch trifft (BGE 119 IV 44 E. 2a; 117 IV 205 E. 2). 
 
3.2. Der Schluss der Vorinstanz, mit dem Schreiben und Versenden der fraglichen Briefe habe der Beschwerdeführer den Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, ist zutreffend. Auf ihre Ausführungen hinsichtlich objektiver und subjektiver Tatbestandselemente sowie fehlender Rechtfertigungsgründe kann verwiesen werden (Urteil, S. 13-20).  
 
4.   
Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, führt zu keinem anderen Ergebnis. 
 
4.1. Zunächst rügt er die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG i.V.m. Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB). Zur Begründung führt er aus, die Vorinstanz habe ihn zwar formell zum Wahrheits- bzw. Gutglaubensbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB zugelassen. Materiell habe sie diesen aber nicht geprüft. Vielmehr habe sie dargelegt, weshalb diese Prüfung unterbleiben könne. Aus verschiedenen Gründen sei die vorinstanzliche Argumentation nicht haltbar (vgl. Beschwerde, S. 4-6).  
 
4.1.1. Nach Art. 173 Ziff. 2 StGB ist ein Beschuldigter nicht strafbar, wenn er beweist, dass die von ihm vorgebrachte Äusserung der Wahrheit entspricht. Beweislast und Beweislastrisiko trägt dabei der Beschuldigte, der Grundsatz "in dubio pro reo" greift nicht (Urteil 6B_461/2008 vom 4. September 2008 E. 3.3.4 mit Hinweisen).  
 
 Wer die Beweislast trägt, dem obliegt auch die Substanziierungslast seiner Behauptungen (vgl. BGE 132 III 186 E. 4 und E. 5.1; 97 II 339 E. 1b). Nur hinreichend substanziierte Sachvorbringen begründen einen Beweisanspruch. Die beweisbelastete Partei hat ihre Tatsachenbehauptungen so zu gliedern, dass das Gericht sie - wenn bewiesen - als tatbestandsmässigen Sachverhalt feststellen und den anwendbaren Rechtsnormen zuordnen kann ( HANS PETER WALTER, Berner Kommentar, 2012, N. 199 f. zu Art. 8 ZGB). Wie weit sie inhaltlich zu substanziieren sind, bestimmt das materielle Bundesrecht (BGE 123 III 183 E. 3e; 108 II 337 E. 2 und 3). Die jeweiligen Anforderungen ergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Selbst im Falle an sich schlüssiger Vorbringen der beweisbelasteten Partei, sind diese bei Bestreitung durch den Prozessgegner nicht nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann (BGE 127 III 365 E. 2.b mit Hinweisen). 
 
4.1.2. Die Berufungsbegründung des Beschwerdeführers vor Vorinstanz, mittels welcher er (unter anderem) den Wahrheits- bzw. Gutglaubensbeweis hinsichtlich seiner inkriminierten Aussagen zu führen beabsichtigte, ist mit 52 Seiten von bedeutendem Umfang. In erster Linie enthält sie umfangreiche Ausführungen zur gesamten Prozess (vor) geschichte, eine Vielzahl von Zitaten aus den Aussagen verschiedener Personen sowie aus den Plädoyernotizen seines früheren Anwalts, ausführliche Erklärungen seiner Beweggründe, die inkriminierten Schreiben zu verfassen, und rechtliche Erläuterungen, weshalb der Tatbestand nach Art. 173 Ziff. 1 StGB weder objektiv noch subjektiv erfüllt sei.  
 
 Was sich der Berufungsbegründung in Bezug auf den angestrebten Wahrheits- bzw. Gutglaubensbeweis entnehmen lässt, beschränkt sich auf allgemeine Ausführungen zur problematischen Situation zwischen Beschwerdeführer und Beschwerdegegnern sowie dazu, welche Fehler die Beschwerdegegner in ihrer jeweiligen Funktion angeblich begangen haben sollen. Die Feststellung, dass all das der Grund für die inkriminierten Schreiben gewesen sei, findet sich wiederholt. Das Motiv für das Verfassen der ehrenrührigen Aussagen ist für die Wahrheits- bzw. Gutglaubensbeweisführung indes nicht relevant. Wesentlich ist vielmehr, weshalb jede einzelne der Äusserungen wahr gewesen sein soll oder der Beschwerdeführer sie für wahr halten durfte. Dazu enthält die Berufungsbegründung keine konkreten Angaben. 
 
 Der Beschwerdeführer reichte vor Vorinstanz verschiedene Beweisunterlagen ein, auf die er in seiner Berufungsbegründung mehrfach verweist. Er zeigt jedoch nicht auf, welches Beweismittel inwiefern und hinsichtlich welcher konkreten inkriminierten Äusserung jeweils den Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis hätte ermöglichen sollen. Allgemein gehaltene Formulierungen wie, er habe "sich in den inkriminierten Schreiben auf zahlreiche Korrespondenzen der Ankläger bezogen, die nach seiner Ansicht unwahr, irreführend etc. waren" und der Verweis auf eine Vielzahl von Unterlagen reichen zur Erfüllung der Substanziierungspflicht nicht aus. 
 
 Ob die inkriminierten Äusserungen des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegner mindestens teilweise ein strafrechtlich relevantes Verhalten betrafen, wie dies die Vorinstanz feststellt, oder lediglich "Pflichtverletzungen", wie er selber geltend macht, ist irrelevant. Weder für den einen noch den anderen Fall hat er vor Vorinstanz genügend konkret dargetan, weshalb seine Vorwürfe im Einzelnen der Wahrheit entsprachen oder er sie guten Glaubens für wahr halten durfte. 
 
 Mangels ausreichender Substanziierung seiner Tatsachenbehauptungen begründete der Beschwerdeführer vor Vorinstanz keinen Beweisanspruch. Die Vorinstanz durfte demnach auf Beweislosigkeit schliessen. Ihr Entscheid, wonach ihm der Wahrheits- bzw. Gutglaubensbeweis hinsichtlich der inkriminierten Äusserungen nicht gelungen sei, ist materiell richtig. 
 
4.1.3. Damit erübrigt sich die Prüfung der Einwände des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzliche Begründung (Beschwerde, S. 4-6). Infolge der Rechtsanwendung von Amtes wegen kann das Bundesgericht im Falle materieller Rechtmässigkeit eines Entscheids eine unzutreffende Begründung durch eine eigene, bundesrechtskonforme ersetzen und das angefochtene Urteil mit dieser bestätigen ("Begründungssubstitution", vgl. BGE 133 III 545 E. 2.2; 132 II 257 E. 2.5; je mit Hinweisen). Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist dabei Rechnung zu tragen (Urteil 1B_163/2013 vom 4. November 2013 E. 4.2). Das rechtliche Gehör in Bezug auf den Wahrheits- bzw. Gutglaubensbeweis wurde dem Beschwerdeführer vor Vorinstanz ausreichend gewährt (vgl. E. 4.2.2). Einer Begründungsubstitution steht folglich nichts entgegen. Der vorinstanzliche Entscheid kann bestätigt werden (zur Unbegründetheit der übrigen Rügen vgl. E. 4.2. ff.).  
 
 Mit diesem Ergebnis wird das Eingehen auf den Eventualstandpunkt des Beschwerdeführers hinfällig, wonach der Wahrheits- und Gutglaubensbeweis erfolgreich erbracht sei (Beschwerde, S. 7-32). Ebenso ist auf seinen (gänzlich unbegründet gebliebenen) Antrag gemäss Ziffer 3, eventualiter sei er wegen Beschimpfung zu verurteilen, nicht einzutreten. 
 
4.2. Weiter rügt der Beschwerdeführer die Verletzung verfassungsmässiger Rechte und verweist auf Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6 EMRK (Beschwerde, S. 3). Eine entsprechende Begründung findet sich in der Beschwerdeschrift nicht. Darauf ist nicht einzutreten.  
 
4.3. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer eine auf einer Rechtsverletzung beruhende sowie offensichtlich unvollständige Feststellung des Sachverhalts rügt (Beschwerde, S. 3). Mangels Begründung ist auch auf diese Rüge nicht einzutreten.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung (Beschwerde, S. 32-35). Die Grundsätze der Strafzumessung hat das Bundesgericht wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; je mit Hinweisen).  
 
5.2. Die Vorinstanz verweist bei der Bemessung der Strafe auf die Ausführungen der ersten Instanz und nimmt Ergänzungen vor. Sie setzt sich mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsfaktoren zutreffend. Dass sie sich von unmassgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Auf ihre Ausführungen kann verwiesen werden (Urteil, S. 26-30; erstinstanzliches Urteil, S. 22-26).  
 
 Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe mehrere ehrverletzende Schreiben planmässig an einen breiten Adressatenkreis versandt und die Beschwerdegegner jeweils mit mehreren ehrverletzenden Äusserungen getroffen und ihnen sogar strafrechtlich relevante Handlungen unterstellt. Eine gewisse Wut des Beschwerdeführers gegenüber den Behörden erscheine als nachvollziehbar, dennoch hätte die Eskalation vermieden werden können, hätte er rechtzeitig den Rechtsweg beschritten. Der Beschwerdeführer habe eine Reaktion der Beschwerdegegner erzwingen wollen und damit das vorliegende Strafverfahren geradezu provoziert (Urteil, S. 26-27). 
 
 Die Strafmilderungsgründe, welche der Beschwerdeführer anruft (Beschwerde, S. 34-35), liegen nicht vor. Die Vorinstanz setzt sich mit dem eingereichten Arztbericht und dem eingeholten Gutachten auseinander und erwägt zutreffend, gegen ein Handeln in schwerer Bedrängnis, in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung spreche die Art der Schreiben, welche von einer gewissen Akribie zeuge. Die Briefe seien nicht spontan entstanden, sondern als vorbereitete und gezielte Aktionen gegen die Beschwerdegegner. Der Beschwerdeführer sei durch das Verhalten der Beschwerdegegner nicht ernsthaft in Versuchung geführt worden. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass sie ihn unanständig behandelt hätten. Sie hätten sich nur nicht nach seinen Vorstellungen gerichtet (Urteil, S. 27-29). 
 
5.3. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, er habe bei der Begehung der Taten nicht gewusst, dass er sich rechtswidrig verhält (Beschwerde, S. 34), weicht er von der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ab, ohne Willkür darzutun (vgl. E. 4.3.2).  
 
6.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Mai 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler