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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_771/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. Mai 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner, 
Gerichtsschreiber Furrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Weidmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Pensionskasse B.________, 
 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge (Revision; Rückerstattung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. August 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ war von 20. Dezember 2001 bis 31. Dezember 2004 (letzter effektiver Arbeitstag: 19. Mai 2004) bei B.________ als Chauffeur angestellt und dadurch bei der Pensionskasse B.________ (fortan: Pensionskasse) berufsvorsorgerechtlich versichert. Mit Wirkung ab 1. Mai 2005 bezog er aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung (samt zwei Kinderrenten; Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich [nachfolgend: IV-Stelle] vom 12. Juni 2007). Die Pensionskasse gewährte ihrerseits - nach Ablauf der Taggeldleistungen der Unfallversicherung am 30. April 2006- ab 1. Mai 2006eine volle Invalidenrente (Schreiben vom 24. Juli 2007). 
 
In der Folge stellte die IV-Stelle aufgrund eines Eintrags im individuellen Konto (IK) fest, dass A.________ von 1. Juni 2006 bis 31. März 2007 vollschichtig und ohne Absenzen als Lastwagenchauffeur gearbeitet hatte. Weiter erhielt sie am 2. Dezember 2009 Kenntnis von einem Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 23. November 2009, wonach A.________ seit Juni 2009 äusserst regelmässig mit Lastwagen und Sattelmotorfahrzeugen gefahren sei. Nach Veranlassung einer polydisziplinären Begutachtung durch das Medizinische Zentrum C.________ (nachfolgend: MZC; Expertise vom 5. Februar 2010 und Ergänzung vom 28. April 2010) hob die IV-Stelle am 13. Dezember 2011 die Verfügung vom 12. Juni 2007 wiedererwägungsweise auf. Sie stellte fest, es habe zu keinem Zeitpunkt ein Leistungsanspruch bestanden und ordnete die Einstellung der Rentenleistungen per 30. September 2010 an. 
 
Am 14. März 2012 forderte die Pensionskasse von A.________ zu Unrecht bezogene Invalidenleistungen betreffend den Zeitraum von 1. Mai 2006 bis 30. September 2010 in Höhe von Fr. 76'160.40 zurück. Alsdann setzte sie diesen Betrag in Betreibung. A.________ erhob am ........ gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes D.________ Rechtsvorschlag. 
 
B.   
Die Pensionskasse erhob am 7. Juni 2013 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage mit dem Rechtsbegehren, A.________ sei zu verurteilen, ihr Fr. 76'160.60 nebst Zins zu 5 % ab Klageeinreichung zuzüglich Fr. 103.- Zahlungsbefehlkosten zu bezahlen. Zudem sei in der Betreibung Nr. ........ des Betreibungsamtes D.________ der Rechtsvorschlag für genannte Beträge zu beseitigen und die definitive Rechtsöffnung zu gewähren. 
 
Das Sozialversicherungsgericht hiess die Klage mit Entscheid vom 19. August 2014 teilweise gut; es verpflichtete den Beklagten, der Klägerin den Betrag von Fr. 76'160.60 nebst Zins zu 5 % seit 7. Juni 2013 zu bezahlen und hob den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ........ des Betreibungsamtes D.________ auf. Im Mehrbetrag (Zahlungsbefehlkosten) wies es die Klage ab. 
 
C.   
A.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Klage vom 7. Juni 2013 abzuweisen. 
 
Während die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Nach Art. 35a BVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung (Abs. 2 erster Satz). Art. 35a BVG ist auf die obligatorische und die weitergehende Vorsorgeversicherung anwendbar (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 4 BVG). 
 
3.   
Das kantonale Gericht erwog, grundsätzlich bestehe eine Bindung der Vorsorgeeinrichtung an die Feststellungen der IV-Stelle. Vorliegend sei die Beschwerdegegnerin aber nicht an die IV-Verfügung vom 13. Dezember 2011 gebunden, mit welcher auf eine Rückforderung verzichtet worden sei. Denn es seien unterschiedliche Sachverhalte zu beurteilen gewesen, auch gelange Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV nicht (analog) zur Anwendung, sondern Art. 35a BVG. In der besagten Verfügung habe die IV-Stelle festgestellt, der Beschwerdeführer sei bei Ablauf der Wartezeit in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Diese zutreffende Feststellung basiere auf dem MZC-Gutachten vom 5. Februar 2010, demzufolge eine volle Arbeitsfähigkeit "spätestens" ab 1. Juni 2006 attestiert worden sei. Ab diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer wieder gearbeitet. Jedoch sei die Rente der Beschwerdegegnerin bereits mit Wirkung ab 1. Mai 2006 ausgerichtet worden. Aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Bewerbungsverfahren eine gewisse Zeit in Anspruch nähmen, sei von einer Arbeitsfähigkeit bereits ab Mai 2006 auszugehen. Folglich habe zu keiner Zeit Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin bestanden. Der Beschwerdeführer habe seine Meldepflicht verletzt, weil er auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 24. Juli 2007 hin, in welchem auf die Meldepflicht hingewiesen worden sei, nicht über seine 2006/2007 ausgeübte Erwerbstätigkeit informiert habe. Gestützt auf Art. 35a BVG ergebe sich ein Rückforderungsanspruch für die ausbezahlten Rentenbetreffnisse. Von der Rückforderung sei nicht abzusehen, da bereits aufgrund der Meldepflichtverletzung keine Gutgläubigkeit vorliege. Überdies spreche die Planmässigkeit seines Vorgehens gegen den guten Glauben: Er habe vollschichtig, offenbar ohne Gesundheitsprobleme und zur Zufriedenheit des Arbeitgebers gearbeitet, indes die Stelle gekündigt, als ihm vorbescheidweise die Ausrichtung einer ganzen Rente in Aussicht gestellt worden sei. Es sei ihm somit bewusst gewesen, dass es nicht gesetzeskonform sei, bei vollen Lohnzahlungen und ohne gesundheitliche Einschränkungen zu arbeiten und gleichzeitig auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % Invalidenleistungen zu beziehen. 
 
4.  
 
4.1. Zunächst rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie nicht dargelegt habe, weshalb die IV-Verfügung vom 13. Dezember 2011 - betreffend den Zeitpunkt der Renteneinstellung - für die Beschwerdegegnerin nicht bindend sei. Dieser Einwand ist klar aktenwidrig. In E. 3.2.2 i.f. des angefochtenen Entscheids wurden die Gründe, weshalb das kantonale Gericht eine Bindungswirkung verneinte, hinreichend dargelegt, womit der Beschwerdeführer die entsprechenden Erwägungen sachgerecht anfechten konnte (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; E. 4.2 hernach).  
 
4.2. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, entgegen der Vorinstanz sei die Beschwerdegegnerin an die in Rechtskraft erwachsene IV-Verfügung vom 13. Dezember 2011 gebunden. Demzufolge sei die Aufhebung des Rentenanspruchs erst per 30. September 2010 zulässig und eine Rückforderung falle ausser Betracht. Diese Einwände beschlagen die näher zu erörternde Frage nach dem Zeitpunkt der Rentenaufhebung.  
 
4.2.1. Gemäss BGE 133 V 67 ist eine Rente nach BVG unter denselben materiellen Voraussetzungen wie eine Rente der Invalidenversicherung revisionsweise anzupassen oder aufzuheben (E. 4.3.1). Die Regelung von Art. 26 Abs. 3 Satz 1 BVG, wonach der Anspruch mit dem Tode oder dem Wegfall der Invalidität erlischt, bedeutet keinen prinzipiellen inhaltlichen Unterschied gegenüber den für die Invalidenversicherung massgebenden Normen. Es rechtfertigt sich daher eine analoge Übertragung der entsprechenden Regelung auf die Renten der obligatorischen beruflichen Vorsorge (E. 4.3.3). Die Vorsorgeeinrichtung kann bei einer Rentenaufhebung den Revisionsentscheid der IV-Stelle nachvollziehen, aber auch aufgrund eigener Abklärungen entscheiden. Diesfalls bestimmt sich der Zeitpunkt der Rentenaufhebung analog zu Art. 88bis Abs. 2 IVV. Eine rückwirkende Aufhebung oder Herabsetzung der Rente auf den Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung setzt in Analogie zu Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV eine Verletzung der Meldepflicht gegenüber der Vorsorgeeinrichtung voraus (E. 4.3.5).  
Wie die Vorinstanz - zumindest im Ergebnis - richtig dargelegt hat, war die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, den von der IV-Stelle gefällten Entscheid über den Zeitpunkt der Rentenaufhebung nachzuvollziehen. Mit anderen Worten besteht diesbezüglich keine Bindungswirkung an die Feststellungen der IV-Stelle. Hingegen ist dem Beschwerdeführer insoweit beizupflichten, als die rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente per 1. Mai 2006 - jedenfalls was den obligatorischen Bereich betrifft - in Analogie zu Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV das Vorliegen einer Meldepflichtverletzung voraussetzt (zum überobligatorischen Bereich: Urteil 9C_894/2010 vom 21. März 2011 E. 2 und 3, publ. in: SVR 2011 BVG Nr. 31 S. 117; in concreto jedoch ohne besondere reglementarische Regelung). 
 
4.2.2. Das kantonale Gericht hat eine Meldepflichtverletzung bejaht, weil der Beschwerdeführer auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 24. Juli 2007 hin diese nicht über seine von 1. Juni 2006 bis 31. März 2007 ausgeübte Erwerbstätigkeit informiert habe. Das besagte Schreiben enthält folgenden Passus:  
 
"Meldepflicht: Bitte informieren Sie uns sofort, wenn Sie (...) eine ganze oder teilweise Erwerbstätigkeit aufnehmen oder die Einkommensverhältnisse sich massgeblich ändern. Bei verspäteter Meldung müssen wir allenfalls zuviel bezogene Leistungen zurückverlangen". 
 
Gemäss Vorinstanz beschlägt diese Meldepflicht in zeitlicher Hinsicht nicht nur den Sachverhalt ab Erhalt des Schreibens, sondern mutatis mutandis auch die Zeit davor. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, eine Meldepflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin habe erst mit Erhalt dieses Schreibens entstehen können, auch gelte diese nach dem Wortlaut nur für eine zukünftige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Von einer rückwirkenden Meldepflicht könne nicht die Rede sein. Wie es sich damit verhält, braucht letztlich nicht geklärt zu werden: So oder anders bestand bereits gestützt auf das Versicherungsreglement 2005 der Beschwerdegegnerin (in Kraft ab 1. Januar 2005) eine (weit gefasste) Meldepflicht. Denn das Reglement statuiert - analog zum Schreiben vom 24. Juli 2007 - nicht nur die Pflicht von Invaliden, namentlich erzieltes Erwerbseinkommen unaufgefordert zu melden (Art. 72 Abs. 3), sondern auch die Pflicht von versicherten bzw. anspruchsberechtigten Personen zur unaufgeforderten Auskunft hinsichtlich aller für die "Leistungen massgebenden Verhältnisse" (Art. 72 Abs. 1). Da das Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit bzw. eine Arbeitsaufnahme zweifellos als massgebend im Sinne von Art. 72 Abs. 1 des Reglements zu qualifizieren ist, bestand bereits vor Erhalt des Schreibens vom 24. Juli 2007 eine diesbezügliche Meldepflicht. Indem der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin über den verbesserten Gesundheitszustand - gemäss den verbindlichen (E. 1 hievor) und unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz bestand bereits ab Mai 2006 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit - sowie die Arbeitsaufnahme per 1. Juni 2006 nicht informierte, hat er die reglementarische Meldepflicht verletzt. Unter diesen Umständen braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob der Beschwerdeführer die Meldepflicht durch das - gemäss polizeilicher Abklärung (vgl. Sachverhalt lit. A) - seit Juni 2009 regelmässige Fahren von Lastwagen und Sattelmotorfahrzeugen abermals verletzte. Soweit der Beschwerdeführer ins Feld führt, mit der Meldung der Arbeitsaufnahme an die IV-Stelle (vgl. Eingabe vom 18. Mai 2006) habe er seine Pflichten erfüllt, zielt er ins Leere. Die Zulässigkeit einer rückwirkenden Rentenaufhebung hängt von der Verletzung der Meldepflicht gegenüber der Vorsorgeeinrichtung - und nicht gegenüber der IV-Stelle - ab, weshalb eine Meldung an die IV-Stelle nicht von der Meldepflicht gegenüber der Vorsorgeeinrichtung befreit (BGE 133 V 67 E. 4.3.5 S. 71; Urteil 9C_200/2013 vom 9. Oktober 2013 E. 4.2 f., publ. in: SVR 2014 BVG Nr. 14 S. 46). 
 
Sodann ist von einer mindestens mittelschweren Meldepflichtverletzung auszugehen (vgl. BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; Urteil 9C_226/2011 vom 15. Juli 2011 E. 4.2.1, nicht publ. in: BGE 137 V 369, aber in: SVR 2012 IV Nr. 12 S. 61), war dem Beschwerdeführer mit Blick auf das Schreiben vom 18. Mai 2006 an die IV-Stelle offensichtlich bewusst, dass er den involvierten Sozialversicherungsträgern eine Arbeitsaufnahme mitzuteilen hatte. Hat der Beschwerdeführer nach dem Dargelegten die Meldepflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin im Mai 2006 schuldhaft verletzt, ist die auf diesen Zeitpunkt hin rückwirkende Renteneinstellung nicht zu beanstanden. 
 
4.3. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe den guten Glauben als Voraussetzung für einen Verzicht auf die Rückforderung gemäss Art. 35a Abs. 1 Satz 2 BVG zu Unrecht verneint. Er vermag indes nichts vorzubringen, was den vorinstanzlichen Schluss, der Beschwerdeführer sei in Anbetracht der keineswegs leichten Meldepflichtverletzung sowie seines Verhaltens nach Erhalt des Vorbescheids nicht gutgläubig gewesen, als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. So steht für das Bundesgericht verbindlich (E. 1 hievor) fest: Nachdem dem Beschwerdeführer von Seiten der IV-Stelle die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente in Aussicht gestellt wurde (Vorbescheid vom 24. Januar 2007), nahm er nicht etwa Rücksprache mit der IV-Stelle, um sich zu erkundigen, weshalb er trotz seines (nicht ohne Weiteres verständlichen) Schreibens vom 18. Mai 2006 eine Rente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 100 % erhalte bzw. (nochmals) darauf hinzuweisen, dass er voll arbeitstätig sei. Vielmehr kündigte er - nota bene nach eigenen Angaben auf Anraten seiner Rechtsschutzversicherung hin - seine seit 1. Juni 2006 vollzeitlich (ohne Absenzen, ohne Anzeichen für allfällige gesundheitliche Schwierigkeiten sowie zur Zufriedenheit des Arbeitgebers; Arbeitgeberfragebogen vom 30. Dezember 2008) ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur per Ende März 2007. Mithin drängt sich der Schluss geradezu auf, der Beschwerdeführer habe versucht, durch die - offenkundig rein (leistungs) rechtlich motivierte - Arbeitsaufgabe seine vollständig wiedererlangte Arbeitsfähigkeit zu verheimlichen, um in den Genuss von Rentenleistungen der verschiedenen Sozialversicherungszweige zu gelangen. Noch im Februar 2008 gab er gegenüber der IV-Stelle an, keine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dies schliesst einen gutgläubigen Leistungsbezug von vornherein aus, womit die Vorinstanz auf die Prüfung der (zusätzlichen) Voraussetzung der grossen Härte verzichten durfte.  
 
4.4. In masslicher Hinsicht sowie betreffend die Verzugszinsen wird die Rückforderung nicht beanstandet und gibt keinen Anlass zu Weiterungen. Dasselbe gilt für die Wahrung der Verjährungs- bzw. Verwirkungsfristen gemäss Art. 35a Abs. 2 BVG (Urteil 9C_399/2013 vom 30. November 2013 E. 3, publ. in: SVR 2014 BVG Nr. 22 S. 79). Damit hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.  
 
5.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). Der Pensionskasse steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG; Urteil 9C_920/2008 vom 16. April 2009 E. 7 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 V 163, aber in: SVR 2009 BVG Nr. 30 S. 109). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. Mai 2015 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Furrer