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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_229/2021  
 
 
Urteil vom 19. Mai 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Walther. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 17. Februar 2021 (VV.2020.75/E). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1970, arbeitete seit 1986 im Bereich Hotellerie bei der Klinik B.________ und war in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Mit Bagatellunfall-Meldung vom 22. Januar 2013 liess er der AXA anzeigen, dass er sich am 18. Januar 2013 das Knie am Türschlossbolzen eines Elektroschiebewagens angeschlagen hatte. Die AXA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) und schloss den Fall im August 2013 ab. 
Mit Schadenmeldung vom 17. Januar 2019 liess A.________ ab 11. Januar 2019 einen Rückfall geltend machen. Gestützt auf zwei Stellungnahmen ihres medizinischen Dienstes verneinte die AXA mangels eines Kausalzusammenhangs zwischen den rückfallweise angemeldeten Beschwerden und dem Ereignis im Jahr 2013 ihre Leistungspflicht (Verfügung vom 29. August 2019). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2020 fest. 
 
B.  
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau ab (Entscheid vom 17. Februar 2021). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, ihm seien unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids die gesetzlichen Leistungen weiterhin zu erbringen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der AXA verfügte und mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2020 bestätigte Verneinung einer Leistungspflicht hinsichtlich der ab 11. Januar 2019 als Folgen des Unfalls vom 18. Januar 2013 geklagten Beschwerden mit angefochtenem Entscheid schützte. 
 
3.  
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des strittigen Anspruchs auf Unfallversicherungsleistungen nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen richtig dargestellt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht setzte sich eingehend mit der medizinischen Aktenlage auseinander. Mit einleuchtender Begründung, auf die verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), erwog es, auf die schlüssige Aktenbeurteilung des die AXA beratenden Arztes Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 11. Juni 2020 könne abgestellt werden. Dessen Bericht zeige nachvollziehbar, dass das Ereignis vom 18. Januar 2013, bei welchem sich der Beschwerdeführer das Knie angeschlagen und dabei eine Knieverletzung erlitten habe, nicht dazu geeignet gewesen sei, eine Meniskusläsion herbeizuführen. Auch die Ausführungen des Dr. med. C.________ betreffend die Bakerzyste seien schlüssig und plausibel. 2013 sei nur eine kleine Bakerzyste objektivierbar gewesen, welche zusammen mit der horizontal im Hinterhorn verlaufenden Meniskusschädigung überwiegend wahrscheinlich degenerativ entstanden sei. Nicht überzeugend sei demgegenüber die Argumentation des behandelnden Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates. Dieser habe nach der unzulässigen Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc" (BGE 119 V 335 E. 2b/bb; SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55, 8C_331/2015 E. 2.2.3.1; Urteil 8C_672/2020 vom 15. April 2021 E. 4.2) von der ursprünglichen Anerkennung der Unfallkausalität 2013 auf die Bejahung der Unfallkausalität auch im Rückfall geschlossen. Zudem könne die Beschwerdegegnerin gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Kausalität jederzeit ex nunc et pro futuro prüfen. Ferner erwog die Vorinstanz, dass sich Dr. med. D.________ zumindest teilweise auf aktenwidrige Annahmen stütze, indem er unzutreffend von einem neuerlichen Distorsionstrauma ausgegangen sei. Gemäss Dr. med. C.________ sei davon auszugehen, dass das Unfallereignis vom 18. Januar 2013 nicht dazu geeignet gewesen sei, die seit Januar 2019 geklagten Kniebeschwerden zu verursachen. In der Folge hat das kantonale Gericht einen Anspruch auf Unfallversicherungsleistungen mangels überwiegender Wahrscheinlichkeit des natürlichen Kausalzusammenhangs der am 17. Januar 2019 angemeldeten linksseitigen Kniebeschwerden mit dem Unfall vom 18. Januar 2013 zu Recht verneint.  
 
4.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Auf die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten und in weiten Teilen wortwörtlich wiederholten Argumente ist von vornherein nicht weiter einzugehen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 und E. 2.3; Urteil 8C_603/2019 vom 22. November 2019 E. 4). Im Übrigen beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, unter Verweis auf die Einschätzungen des Dr. med. D.________ seine eigene Sichtweise wiederzugeben. Soweit Dr. med. D.________ fortgeschrittene degenerative Veränderungen sowohl im Jahr 2013 als auch hinsichtlich der MRI-Untersuchung vom 16. Januar 2019 verneinte, hat bereits der die AXA beratende Dr. med. E.________ in seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2019 auch auf Strukturalterationen im Knorpelbereich sowie eine Chondropathie Grad II gemäss MRI-Untersuchung vom 13. Februar 2013 hingewiesen. Inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie auch nur geringe Zweifel an der Einschätzung des Dr. med. C.________ ausschloss (vgl. dazu BGE 135 V 465 E 4.4; Urteil 8C_129/2021 vom 15. April 2021 E. 3 mit Hinweisen) und einen Rückfall mangels überwiegend wahrscheinlicher Unfallkausalität der neuen Kniebeschwerden und dem Ereignis im Jahr 2013 verneinte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist nicht ersichtlich.  
 
5.  
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt. 
 
6.  
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. Mai 2021 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Walther