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[AZA 7] 
I 591/00 Gb 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Urteil vom 19. Juni 2001 
 
in Sachen 
D.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne 
 
A.- Mit Verfügungen vom 3. März 1999 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland dem 1940 geborenen deutschen Staatsangehörigen D.________ rückwirkend ab 
1. Januar 1997 bis 31. März 1997 eine ordentliche halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % und mit Wirkung ab 1. April 1997 eine ordentliche ganze Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 70 % zu. 
 
B.- Hiegegen erhob D.________ Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung der Verfügungen vom 3. März 1999 sei ihm bereits rückwirkend ab 1. Januar 1997 eine ordentliche ganze Invalidenrente zuzusprechen; des weitern sei die Höhe des Rentenanspruchs gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % zu berechnen. Mit Entscheid vom 24. August 2000 wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. 
 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert D.________ sinngemäss sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren; ferner beantragt er, der Beginn des Rentenanspruchs sei bereits auf Januar 1995 - dem Zeitpunkt des Eintritts seiner (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit - festzusetzen. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss beantragt, es sei ihm in Feststellung eines Invaliditätsgrades von 100 % ab dem 1. April 1997 eine höhere Invalidenrente zuzusprechen, ist darauf nicht einzutreten, da der Versicherte sich in keiner Weise mit dem diesbezüglichen Nichteintretensentscheid der Vorinstanz auseinandersetzt, die Beschwerdeschrift in dieser Hinsicht einer sachbezogenen Begründung entbehrt und somit keine rechtsgenügliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG darstellt (BGE 123 V 335, 118 Ib 134). 
2.- Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Art. 3 und 4 in Verbindung mit Art. 2 Ziff. 2 lit. b des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1994 (nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) sowie Art. 6 und Art. 28 Abs. 1ter IVG zutreffend dargelegt, dass der Versicherte als deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat wie Schweizer Bürger und dass der Rentenanspruch vorliegend mangels abweichender staatsvertraglicher Regelungen allein aufgrund des schweizerischen Rechts zu beurteilen ist (nicht publizierte Erw. 1 des Urteils BGE 121 V 264; vgl. BGE 124 V 228 f. Erw. 3a, 119 V 107 Erw. 6a; SVR 2000 IV Nr. 14 S. 44 Erw. II/3a), mithin die Gewährung von Leistungen durch ein Versicherungsorgan der Bundesrepublik Deutschland die Zusprechung einer Rente nach schweizerischem Recht nicht präjudiziert (vgl. ZAK 1989 S. 320 Erw. 2). Die Eidgenössische Rekurskommission hat sodann die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), den Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 IVG; BGE 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 1998 S. 124 Erw. 3c) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) richtig wiedergegeben. Entsprechendes gilt schliesslich für die Erwägungen zur Rechtsprechung, wonach bei einer rückwirkend verfügten abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 41 IVG und hiezu BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen; Art. 88a IVV) und Grundsätze analog anzuwenden sind (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d mit Hinweisen; vgl. auch AHI 1998 S. 121 Erw. 1b). 
3.- Es steht nicht in Frage, dass der Beschwerdeführer die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Bezug einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung erfüllt. 
Streitig und zu prüfen sind der Beginn des Rentenanspruchs sowie dessen Umfang im Zeitraum bis 31. März 1997. 
 
a) Zum Rentenbeginn hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass es sich bei den Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers - er leidet gemäss ärztlicher Diagnose an einer chronischen neurogenen Muskelatrophie ("Kennedy-Syndrom" mit zunehmender Lähmung und Kraftlosigkeit), chronischer Polyarthritis, einer Dupuytren'schen Kontraktur rechts, einem Zustand nach Schweinehüterkrankheit 1961 sowie an reaktiven depressiven Verstimmungen - um labiles pathologisches Geschehen handelt. Ein Rentenanspruch kann daher gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1ter IVG erst entstehen, wenn der Beschwerdeführer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 50 % arbeitsunfähig gewesen und die zu berücksichtigende einjährige Wartezeit abgelaufen ist. 
Vorinstanz und Verwaltung haben den Beginn des Rentenanspruchs auf den 1. Januar 1997 festgesetzt, wobei sie sich bei der Beurteilung der für den Rentenbeginn massgebenden Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen auf die Einschätzungen im Bericht des IV-Arztes Dr. med. R.________ vom 4. November 1998 gestützt haben, demzufolge die Arbeitsunfähigkeit des seit 1973 als gelernter Fleischer und anschliessend als Betriebsleiter einer Fleischwarenfabrik tätig gewesenen Beschwerdeführers ab 3. Januar 1995 20 % und ab 19. Juni 1996 70 % betrug. Das Abstellen auf die Angaben zur Arbeitsunfähigkeit im Bericht des Dr. R.________ ist nach der zutreffenden Begründung der Vorinstanz, worauf verwiesen werden kann, nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Versicherten haben Vorinstanz und Verwaltung - unter zutreffender Wiedergabe der Rechtsprechung, wonach eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % genügt, um die Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG auszulösen (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c) - der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit von 20 % ab 3. Januar 1995 Rechnung getragen, indem die Eröffnung der einjährigen Wartezeit auf jenen Zeitpunkt angesetzt wurde. Wie die Eidgenössische Rekurskommission in der Folge richtig dargetan hat, liegt indessen erst ab dem 
1. Januar 1997 eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % während eines Jahres vor, sodass der Beginn des Rentenanspruchs auf dieses Datum fällt. 
 
 
b) Obwohl der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. Januar 1997 unbestrittenermassen 70 % betrug und damit über der für die Zusprechung einer ordentlichen ganzen Invalidenrente massgeblichen Grenze von 66 2/3 % lag (Art. 28 Abs. 1 IVG), ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass eine ganze Rente erst ab dem 1. April 1997 zugesprochen werden konnte. Nach der Rechtsprechung wäre nur dann bereits ab Rentenbeginn am 1. Januar 1997 eine ganze Invalidenrente zu gewähren gewesen, wenn zu jenem Zeitpunkt sowohl die nach Ablauf der Wartezeit bestehende, aufgrund des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (vgl. Erw. 2 hievor) zu ermittelnde Erwerbsunfähigkeit als auch - kumulativ - die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während des vorangehenden Jahres je das erforderliche Mindestausmass von 66 2/3 % erreicht hätten (BGE 121 V 274 Erw. 6b/cc). An der Erfüllung der letzten Voraussetzung fehlt es jedoch, da sich die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres am 1. Januar 1997 auf weniger als 66 2/3 % belief. 
Eine ganze Invalidenrente konnte nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz erst ab 1. April 1997 zugesprochen werden, nachdem die zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls bestehende Erwerbsunfähigkeit von 70 % anschliessend während dreier Monate ununterbrochen angedauert hatte (Art. 88a Abs. 2 IVV; vgl. BGE 121 V 275 f. 
Erw. 6c und 7). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, 
soweit darauf einzutreten ist. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse, 
 
 
Genf, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 19. Juni 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: