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[AZA 7] 
I 128/02 Vr 
 
IV. Kammer 
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Krähenbühl 
 
Urteil vom 19. Juni 2002 
 
in Sachen 
R.________, 1965, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
A.- Mit Verfügung vom 21. August 2001 lehnte die IV-Stelle des Kantons Solothurn das Begehren des 1965 geborenen R.________ um berufliche Massnahmen ab. 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 11. Februar 2002 ab. 
 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt R.________ "Arbeitsvermittlung der IV". 
Vorinstanz und Verwaltung schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid mit zutreffender Begründung, welcher seitens des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nichts beizufügen ist, erkannt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen mangels anspruchsrelevanter gesundheitsbedingter Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten weder für eine von der Invalidenversicherung zu unterstützende Umschulung noch für eine Rentenzusprache erfüllt sind (Art. 17 und 28 IVG). Dagegen wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht nichts eingewendet. 
 
2.- In der Verwaltungsverfügung vom 21. August 2001 wurde der Anspruch auf berufliche Massnahmen generell verneint. 
Das kantonale Gericht hat deren Überprüfung indessen auf die Voraussetzungen für die Gewährung einer Umschulung beschränkt, ohne sich mit der Möglichkeit anderer im Gesetz vorgesehener beruflicher Eingliederungsvorkehren weiter auseinander zu setzen. 
Das einzige Begehren, das in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellt wird, lautet auf "Arbeitsvermittlung der IV". Eine solche ist - nebst einer Umschulung zum Sanitärplaner - auch schon im kantonalen Beschwerdeverfahren gefordert worden. Indem es die Vorinstanz unterlassen hat, diesen Anspruch zu prüfen, ist ein Antrag des Versicherten unbeurteilt geblieben. Da die Anspruchsvoraussetzungen für die beiden Leistungsarten - Umschulung (Art. 17 IVG) einerseits und Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) andererseits - insbesondere bezüglich des Ausmasses der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit nicht identisch sind (vgl. BGE 116 V 80 sowie nicht veröffentlichte Urteile P. vom 7. Januar 2000 [I 478/99], S. vom 8. Mai 2000 [I 483/99], K. vom 14. Mai 1999 [I 478/98] und T. vom 22. Dezember 1999 [I 536/99]) und der Anspruch auf Arbeitsvermittlung allenfalls auch bejaht werden kann, wenn sich seit einer früheren Ablehnung (Verfügung der IV-Stelle vom 21. Dezember 1999 und vorinstanzlicher Entscheid vom 16. März 2000) keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergeben hat, ist die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es das Versäumte nachholt. 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne 
gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 11. Februar 2002 insoweit aufgehoben wird, als darin 
der Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen 
 
nicht nur hinsichtlich einer Umschulung, sondern darüber 
hinaus generell verneint wird, und es wird die 
Sache an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn 
zurückgewiesen, damit es auch über den geltend 
gemachten Anspruch auf Arbeitsvermittlung befindet. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 19. Juni 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: 
Der Gerichtsschreiber: