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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_46/2007 
 
Urteil vom 19. Juni 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Maillard. 
 
Parteien 
M.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 
8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 18. Januar 2007. 
 
In Erwägung, 
dass die IV-Stelle Zürich mit Verfügung vom 22. April 2005 (bestätigt durch Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2005) das Rentenbegehren des 1961 geborenen M.________ mangels rentenbegründender Invalidität ablehnte, 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 18. Januar 2007 abwies, 
dass M.________ mit Beschwerde die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter beruflicher Massnahmen und subeventualiter Rückweisung zur medizinischen und beruflichen Abklärung beantragen sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen liess, 
dass die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet, 
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 14. Mai 2007 abgewiesen hat, 
dass das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1243) und der angefochtene Entscheid nachher ergangen ist, weshalb die Eingabe als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen sowie zu erledigen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG), 
dass das kantonale Gericht mit in allen Teilen überzeugender Begründung, auf die verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), dargelegt hat, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist und bei einer anhand eines in jeder Hinsicht zutreffenden Einkommensvergleichs ermittelten Erwerbseinbusse von 27 % keinen Anspruch auf eine Rente hat, 
dass die Vorinstanz ebenso zutreffend erwogen hat, dass der Versicherte trotz an sich ausreichendem Invaliditätsgrad nebst der nicht erfolgreich abgeschlossenen Umschulung an der Handelsschule keinen weiteren Anspruch auf berufliche Massnahmen hat, da er mangelndes Interesse manifestiert habe, 
dass die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen nicht geeignet sind, die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhend zu bezeichnen (siehe Art. 105 Abs. 2 BGG), 
dass sich den medizinischen Akten insbesondere kein Hinweis entnehmen lässt, wonach die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychischen Gründen invalidenversicherungsrechtlich relevant eingeschränkt wäre, 
dass die im Punkte der Eingliederung an die Beschwerdegegnerin gerichteten Vorwürfe angesichts des vom Beschwerdeführer selbst zu verantwortenden Scheiterns der zugesprochenen Umschulung haltlos sind, 
dass es angesichts der schlüssigen medizinischen Aktenlage keiner zusätzlichen Abklärung bedarf, weshalb von der subeventualiter beantragten Rückweisung abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94), 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt wird, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Promea und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 19. Juni 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: