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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1F_22/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 19. Juni 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Chaix, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________,  
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau,  
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau,  
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer.  
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_346/2013 vom 17. April 2013. 
 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil vom 17. April 2013 ist das Bundesgericht auf eine von X.________ erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Verfahren 1C_346/2013), weil diese den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht zu genügen vermochte. 
 
 Mit Eingabe vom 28. Mai (Postaufgabe: 30. Mai) 2013 beanstandet X.________ das Urteil vom 17. April 2013. Der Sache nach ersucht er um dessen Revision. 
 
2.  
Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes möglich. 
 
 Der Gesuchsteller kritisiert das bundesgerichtliche Urteil vom 17. April 2013 ganz allgemein, ebenso das zugrunde liegende kantonale Verfahren. 
 
 Dabei unterlässt er es allerdings, sich in Bezug auf den in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 BGG ergangenen Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121 ff. BGG) zu berufen. Was er mit seiner Eingabe vorbringt, beschränkt sich im Wesentlichen auf eine im Revisionsverfahren nicht zu hörende rechtliche Kritik am Ausgang des vorangegangenen bundesgerichtlichen bzw. kantonalen Verfahrens. 
 
 Da der Gesuchsteller es somit unterlassen hat, in Bezug auf den genannten Nichteintretensentscheid einen der gesetzlichen Revisionsgründe darzutun, ist auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten. 
 
3.  
Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben. 
 
 
 
 
Demnach wird erkannt:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, sowie dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Juni 2013 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp