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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_244/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 19. Juni 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________,  
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,  
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 12. Januar 2013. 
 
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Am 27. Oktober 2009 kam es zwischen dem Beschwerdeführer als Autolenker und einem Motorradfahrer zu einer Kollision. Das gegen diesen geführte Strafverfahren wegen Verletzung von Verkehrsregeln stellte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 27. September 2012 mit Genehmigung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 1. Oktober 2012 ein. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Aargau am 12. Februar 2013 nicht ein. Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht, es seien das Urteil vom 12. Februar 2013 aufzuheben, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und das Obergericht als erstes zu verpflichten, in Bezug auf gewisse Punkte Stellung zu nehmen. 
 
2.  
 
 Das Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter ist gegenstandslos, weil am vorliegenden Entscheid kein Richter mitwirkt, der zuvor bereits mit den Angelegenheiten des Beschwerdeführers zu tun hatte. 
 
3.  
 
 Die Vorinstanz trat mangels Legitimation des Beschwerdeführers auf das Rechtsmittel nicht ein (Urteil S. 3 Ziff. 1). Aus der Beschwerde, die den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt, ergibt sich nicht, dass und inwieweit die Auffassung der Vorinstanz gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die Hinweise des Beschwerdeführers, wonach es selbst bei einem Nichteintreten Wege gegeben hätte, die früher begangenen Fehler einzuräumen, und es der Vorinstanz angesichts dieser Fehler nicht erlaubt gewesen sei, sich wortlos aus dem Staub zu machen und hinter einem bundesgerichtlichen Präjudiz zu verstecken (Beschwerde S. 13/14), genügen als Begründung einer Beschwerde nicht. Im Übrigen befasst er sich nur materiell mit dem Fall. Da dies die Vorinstanz nicht getan hat, ist auch dem Bundesgericht eine entsprechende Prüfung verwehrt. 
 
4.  
 
 Die Vorinstanz verpflichtete den Beschwerdeführer, insgesamt Fr. 1'800.-- an Verfahrens- und Parteikosten zu bezahlen (Urteil S. 4). Dieser macht geltend, die Kosten hätten einen prohibitiven Charakter, und er wähne sich wie bei einem Glücksspiel, bei dem er immer wieder in der Hoffnung mitspiele, die Verluste doch noch durch einen Treffer wettmachen zu können (Beschwerde S. 4). Die hohen Kosten für ein Urteil, bei dem das Gericht nichts prüfe und eigentlich ein rabenschwarzes Gewissen haben müsste, stimmten bedenklich (Beschwerde S. 13). Mit derartigen Ausführungen kann nicht dargelegt werden, dass die Vorinstanz bei der Kostenauflage gegen das Recht verstossen hätte. 
 
5.  
 
 Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dessen Ausführungen zum freien Geleit sind abwegig (vgl. Beschwerde S. 5). 
 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Juni 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn