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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_741/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. Juni 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Y.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, Tösstalstrasse 163, 8400 Winterthur,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Widerhandlung gegen die Allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Winterthur, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 14. Juni 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
X.________ (Jahrgang 2000) wird vorgeworfen, am 16. Juni 2012 zusammen mit einem anderen Jugendlichen von einer Telefonzelle in Oberwinterthur mehrmals missbräuchlich die Notrufnummern 117, 118 und 144 gewählt zu haben. Sobald das Telefon bedient worden sei, hätten sie ins Telefon gestöhnt und danach wieder aufgelegt. Dadurch sei der Dienstbetrieb der Einsatzzentrale Flughafen sowie der Polizei und der Sanität gestört worden. 
 
B.   
Der Jugendgerichtspräsident des Bezirksgerichts Winterthur verurteilte X.________ am 9. November 2012 wegen Missbrauchs von Notrufen (Art. 15 Abs. 2 lit. b der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Winterthur [APV/W]) zu einer vollziehbaren persönlichen Leistung von einem Tag (Art. 23 JStG). 
 
Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Berufung von X.________ am 14. Juni 2013 ab. 
 
C.   
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt zur Hauptsache, das Verfahren sei einzustellen. 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Jugendstrafprozessordnung regle nur die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten des Bundesrechts (Art. 1 JStPO). Die APV/W sei ein Gemeindeerlass, weshalb die Jugendstaatsanwaltschaft gar nicht hätte tätig werden dürfen. 
 
Es trifft zwar zu, dass die JStPO Widerhandlungen Jugendlicher gegen kantonales oder kommunales Übertretungsrecht nicht erfasst ( HUG/SCHLÄFLI, Basler Kommentar, 3. Auflage, N 4 zu Art. 2 JStPO). Doch hat der Kanton Zürich die JStPO auch auf das Strafrecht des Kantons sowie auf das Übertretungsstrafrecht der Gemeinden anwendbar erklärt (§ 2 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010). 
 
Der Beschwerdeführer bemüht auch den Grundsatz "nulla poena sine lege scripta". Art. 15 APV/W schützt die öffentliche Sicherheit und Ordnung und verbietet insbesondere, Notrufe zu missbrauchen (Abs. 2 lit. b). Inwiefern diese Formulierung dem angerufenen Grundsatz nicht genügen sollte, ist nicht nachvollziehbar. 
 
2.   
Die Jungen wählten während rund einer Stunde mehrfach verschiedene Notrufnummern und stöhnten dazu. Dadurch belegten sie diese unnötig, weshalb dringende Notrufe behindert werden konnten. Bei dieser Ausgangslage verneinte die Vorinstanz zu Recht einen Bagatellfall (Art. 21 Abs. 1 lit. b JStGB). Soweit der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Sachverhalt ergänzt oder von ihm abweicht, ohne Willkür darzutun, ist darauf nicht einzutreten. 
 
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist die Strafverfolgung für die Öffentlichkeit nicht bloss von geringem Interesse, und die Sanktionen der Eltern hinterliessen bei ihm keinen genügenden Eindruck. Insoweit kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (angefochtener Entscheid S. 7 f.). 
 
3.   
Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil die Vorinstanz seinen Antrag, die Telefonprotokolle seien abzuspielen, abgewiesen habe. 
 
Nach dem verbindlichen Sachverhalt sprachen die beiden Jungen nicht ins Telefon, sondern stöhnten nur. Deshalb durfte die Vorinstanz in willkürfreier antizipierter Beweiswürdigung festhalten, dass die Jungen nicht ohne Weiteres aufgrund ihres Stöhnens identifiziert werden könnten. Die Rüge ist unbegründet. 
 
4.   
Der Beschwerdeführer beanstandet, die Strafe sei nicht verhältnismässig, weil der um zwei Jahre ältere Mitbeteiligte dieselbe Sanktion erhalten habe. 
 
Das Strafmass hängt nicht allein von der Tatschwere ab. Da der Beschwerdeführer die übrigen Strafzumessungsmerkmale, die beim anderen Jugendlichen zu berücksichtigen waren, nicht nennt, bleibt dem Bundesgericht eine Verhältnismässigkeitsprüfung verwehrt. 
 
 
5.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist erst 14 Jahre alt. Dessen wirtschaftlicher Lage ist analog zum angefochtenen Entscheid mit deutlich reduzierten Kosten Rechnung zu tragen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Juni 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn