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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_24/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. Juni 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Parrino, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
 
GastroSocial Pensionskasse, 
Bahnhofstrasse 86, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 21. November 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1966 geborene A.________ arbeitete zuletzt bis 31. März 2006 als Bartenderin im Restaurant B.________. Am 25. Mai 2007 meldete sie sich unter Hinweis auf ein psychisches Leiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf die getroffenen Abklärungen sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Zürich gemäss Verfügung vom 4. Juli 2008 ab 1. März 2007 eine ganze Invalidenrente zu. Im Dezember 2008 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein. U.a. holte sie bei Dr. med. C.________ ein psychiatrisches Gutachten (vom 10. Januar 2011) ein. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 hob die IV-Stelle die Invalidenrente auf den 30. November 2011 revisionsweise auf, weil der Versicherten seit Februar 2010 aus medizinischer Sicht jegliche Tätigkeit wieder im Umfang von 70 % zumutbar wäre. 
 
B.   
A.________ liess Beschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente zu gewähren. Mit Verfügung vom 26. Juli 2012 lud das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die GastroSocial Pensionskasse als Vorsorgeeinrichtung der Versicherten zum Prozess bei. Diese reichte in der Folge ein neurochirurgisches Gutachten der Frau Dr. med. D.________ vom 20. Juni 2012 sowie eine psychiatrische Expertise des Dr. med. E.________ vom 10. Juli 2012 ein. Das Sozialversicherungsgericht ordnete ein zusätzliches Gutachten des med. pract. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Januar 2014 an. Am 28. und 30. April 2014 nahmen Dres. med. C.________ und E.________ auf Ersuchen des Gerichts Stellung zu verschiedenen Fragen, worauf sich med. pract. F.________ auf Aufforderung des Gerichts wiederum zu den Stellungnahmen der Dres. med. C.________ und E.________ äusserte. Mit Entscheid vom 21. November 2014 änderte das Sozialversicherungsgericht die angefochtene Verfügung vom 11. Oktober 2011 insofern ab, als es A.________ in teilweiser Gutheissung der Beschwerde ab 1. Dezember 2011 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zusprach. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in teilweiser Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle vom 11. Oktober 2011 sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei ein gerichtliches Obergutachten anzuordnen und hernach über den Rentenanspruch neu zu entscheiden. Ferner ersucht sie um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Die Vorinstanz hat die Bestimmung über die Revision der Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1 ATSG) und die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter welchen eine Rente revidierbar ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349) sowie zu den in zeitlicher Hinsicht zu vergleichenden Sachverhalten (BGE 133 V 108) richtig wiedergegeben. Ebenso zutreffend sind die Erwägungen zum Beweiswert von ärztlichen Berichten und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352), insbesondere zum Stellenwert eines Gerichtsgutachtens (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 f.). Darauf wird verwiesen. 
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht gelangte in einlässlicher Würdigung der umfangreichen medizinischen Unterlagen, namentlich der psychiatrischen Gutachten und Stellungnahmen, zur Auffassung, der Einschätzung des Gerichtsgutachters med. pract. F.________ vom 14. Januar 2014 könne in Bezug auf die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % für bisherige und angepasste Tätigkeiten nicht gefolgt werden. Eine volle Arbeitsunfähigkeit könne nicht begründet werden. Dr. med. E.________ habe in der Stellungnahme vom 30. April 2014 - wie bereits in seinem früheren Gutachten vom 10. Juli 2012 - für den Zeitraum ab Oktober 2011 mit Blick auf die Depression einen sich bessernden Gesundheitszustand angenommen. Für die von der Beschwerdeführerin früher ausgeübten Tätigkeiten - mit Ausnahme der Arbeit an einer Bar - gelte seit diesem Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 50 bis 60 %. Weiter habe Dr. med. E.________ darauf hingewiesen, dass die vom Gerichtsgutachter erwähnten Aktivitäten der Versicherten eher auf eine leichte als auf eine mittelgradige depressive Episode schliessen lassen. Bereits im Juli 2010 habe sie gegenüber Dr. med. C.________ angegeben, dass sie ihren Haushalt selbstständig besorge, sich um eine Katze kümmere, ihre Therapietermine wahrnehme und das Fitness-Center aufsuche. Gegenüber Dr. med. E.________ habe sie sodann im Juni 2012 geschildert, sie fahre oft Rad, besuche vier Mal wöchentlich das Fitness-Center, erledige ihre Einkäufe, pflege einige gute Kontakte und gehe mehreren Hobbies wie Malen, Töpfern und Tanzen nach. Später seien weitere Freizeitbeschäftigungen dazu gekommen. In dieser Aktenlage finde die von den Dres. med. E.________ und C.________ im Oktober 2011 postulierte Zustandsverbesserung eine gewichtige Stütze. Zu überzeugen vermöge insbesondere die Feststellung von Dr. med. E.________, wonach die Lebensaktivitäten nicht mit einer bedeutenden Depression in Einklang gebracht werden können. Seine Folgerung betreffend Verbesserung des Gesundheitszustandes im Oktober 2011 sei nachvollziehbar und schlüssig begründet. Die gegenteilige Einschätzung von med. pract. F.________ finde in den Akten keine Stütze. Immerhin habe auch der Gerichtsgutachter in seiner neuesten Stellungnahme eingeräumt, den Ausführungen des Dr. med. E.________, wonach eher auf eine leichte als auf eine mittelschwere Depression zu schliessen ist, könne vorderhand gefolgt werden. Insgesamt sei die von Dr. med. C.________ und Dr. med. E.________ in deren Stellungnahmen zum Gerichtsgutachten geäusserte Kritik triftig genug, um dessen Schlüssigkeit in Frage zu stellen.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin wendet ein, es sei auf das Gerichtsgutachten abzustellen. Dieses sei weder widersprüchlich noch liege ein vom Gericht zusätzlich eingeholtes Obergutachten vor. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe med. pract. F.________ klar begründet, weshalb er trotz Befindlichkeitsverbesserungen nicht von einer wesentlichen, dauerhaften Änderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung ausgeht. Die Auffassung von med. pract. F.________ decke sich mit den Angaben der behandelnden Psychiaterin G.________ vom 5. März 2012, welche die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen eines chronischen Zustandsbildes als stark beeinträchtigt bezeichnete. Vor diesem Hintergrund sei es nicht gerechtfertigt, vom Gerichtsgutachten abzuweichen. Vielmehr sei von einer andauernden vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Wenn die Vorinstanz die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage stellte, hätte sie für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ein Obergutachten einholen müssen. Ein solches sei anzuordnen, wenn nicht auf die Gerichtsexpertise des med. pract. F.________ abgestellt wird. Überdies könne das Gutachten des Dr. med. E.________ schon deshalb nicht massgebend sein, weil es die qualitativen Anforderungen an ein medizinisches Gutachten nicht ausreichend erfülle. Dr. med. E.________ erläutere nicht, weshalb seine Diagnose sowohl vom Neurozentrum H.________ wie auch von der Beurteilung des Dr. med. C.________ abweicht. Es fehle die Auseinandersetzung mit sämtlichen relevanten Vorakten.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute abweicht. Anderseits ist es auch nicht ausgeschlossen, bei Vorliegen triftiger Gründe von der Gerichtsexpertise abzuweichen. So ist es dem Gericht unbenommen, aufgrund gegensätzlicher Stellungnahmen anderer Fachleute die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen und selbst ohne Veranlassung einer Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Folgerungen zu ziehen (BGE 125 V 351 E. 3b aa S. 352 f. mit Hinweisen).  
 
4.2. Die Vorinstanz hat eingehend begründet, weshalb sie sich nicht an die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den von ihr beauftragten Gutachter med. pract. F.________ gehalten, sondern stattdessen den Stellungnahmen der Psychiater Dres. med. E.________ und C.________ den Vorzug gegeben hat. Auch nach Einholung des Gerichtsgutachtens war das kantonale Gericht nicht gehalten, von diesem auszugehen. Der Auftrag zur Erstattung der Gerichtsexpertise wird nicht unter der Prämisse erteilt, dass das Gericht sich bei dessen Vorliegen in jedem Fall daran halten werde. Vielmehr kann gerade der Beizug ärztlicher Stellungnahmen zum Gutachten Zweifel an dessen Schlüssigkeit aufkommen lassen oder verstärken, weshalb schliesslich vom Ergebnis der Gerichtsexpertise Abstand genommen wird. Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzutun, dass die Vorinstanz mit ihrer Beweiswürdigung in Willkür verfallen sei oder anderweitig Bundesrecht verletzt habe. Dass aus ihrer Sicht auf das Gerichtsgutachten abzustellen wäre, versteht sich im Hinblick auf ihren Antrag auf weitere Ausrichtung der ganzen Invalidenrente von selbst. Mit der Auffassung des Gerichtsgutachters, die Versicherte sei voll arbeitsunfähig, lässt sich indessen der Umstand, dass die Vorinstanz auf die Stellungnahme des Dr. med. E.________, der eine Arbeitsunfähigkeit von 40 bis 50 % bescheinigte, abgestellt hat, nicht als offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung qualifizieren. Soweit sich die Beschwerdeführerin nicht auf appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung beschränkt, auf welche im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts nicht einzugehen ist (E. 1 hievor), sind ihre Einwendungen nicht stichhaltig. Es trifft namentlich nicht zu, dass das Gutachten des Dr. med. E.________ den qualitativen Anforderungen an eine medizinische Expertise nicht genüge. Ob der Experte eine von anderen Ärzten abweichende Diagnose gestellt hat, erscheint fraglich. Im Gutachten vom 10. Juli 2012 diagnostizierte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode, was im Wesentlichen mit den Angaben der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Frau G.________, Neurozentrum H.________, vom 5. März 2012, übereinstimmt. Abgesehen davon steht im vorliegenden Fall nicht die exakte Diagnose im Vordergrund, sondern die Frage, ob und inwieweit sich der Gesundheitszustand der Versicherten und der Grad der Arbeitsfähigkeit im massgebenden Vergleichszeitraum in revisionserheblichem Ausmass verbessert haben. Diese Frage hat das kantonale Gericht gestützt auf die medizinischen Akten mit zutreffender Begründung bejaht. Die gegenteilige Behauptung der Beschwerdeführerin, die sich auf Aussagen von med. pract. F.________ stützt, ist nicht geeignet, den Standpunkt der Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht als willkürlich oder in rechtlicher Hinsicht als bundesrechtswidrig, weil Art. 17 Abs. 1 ATSG oder den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) verletzend, erscheinen zu lassen. Der Vorwurf schliesslich, Dr. med. E.________, auf dessen Gutachten die Vorinstanz abstellt, habe sich nicht mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt, trifft nicht zu. Der Experte befasste sich z.B. mit dem Drogenscreening, das im Januar 2011 von Dr. med. C.________ veranlasst worden war, und äusserte sich zu Diagnosen und Befunden, die in anderen Arztberichten enthalten sind. Entscheidend ist jedoch, dass Dr. med. E.________ sämtliche medizinischen Unterlagen zur Verfügung standen. Das Gutachten enthält einleitend unter der Sachüberschrift "Aktenlage" eine Zusammenfassung der massgeblichen medizinischen Unterlagen betreffend den Zeitraum von Juli 2007 bis März 2012 und ist somit in Kenntnis der fachärztlichen Stellungnahmen verfasst worden. Ob und gegebenenfalls welche Arztberichte in Gutachten erwähnt und diskutiert werden, liegt im Ermessen des Experten.  
 
4.3. Da die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt hat, indem sie nicht dem Gerichtsgutachten, sondern früheren Expertisen und Stellungnahmen zum Gerichtsgutachten gefolgt ist, und der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig abgeklärt worden ist, erübrigt es sich, eine Oberexpertise anzuordnen. Dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin ist deshalb nicht stattzugeben.  
 
5.   
Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist zu entsprechen, da die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 64 Abs. 1 BGG) erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin wird indessen auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht. Danach hat die Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 
 
4.   
Dem Rechtsdienst Integration Handicap, Zürich, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der GastroSocial Pensionskasse, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. Juni 2015 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer