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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_7/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. Juni 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Chaix, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Bank A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Schwaller, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
Verfahrensbeteiligter, 
vertreten durch Rechtsanwalt Gianandrea Prader, 
2. C.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Forrer, 
3. D.________, 
Verfahrensbeteiligter, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Valentin Landmann. 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau, 
 
grösste Gruppe der Privatkläger, 
Verfahrensbeteiligte, 
vertreten durch Rechtsanwalt Claudio Kerber. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 19. Dezember 2016 des Bezirksgerichts Laufenburg, Strafgericht. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Vor dem Bezirksgericht Laufenburg, Strafgericht, wurden ab 6. Juli 2016 (Eingang der Anklageschrift) drei Strafverfahren geführt gegen B.________, C.________ und D.________. Das erstinstanzliche Strafurteil wurde am 15. Dezember 2016 gefällt und mündlich eröffnet. 
 
B.   
Schon im Vorverfahren hatte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau einen (von einer Anwaltsfirma zu bankinternen Zwecken erstellten) "Abschlussbericht" vom 27. September 2012 über die Geschäftsbeziehungen der Bank A.________ mit der in den Straffall involvierten E.________ AG (in Liquidation) erhoben und am 10. Oktober 2012 gesiegelt. Ein Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau am 29. Januar 2013 rechtskräftig ab. 
 
C.   
Im Hauptverfahren vor dem Bezirksgericht stellte der Beschuldigte C.________ am 3. Oktober 2016 den Beweisantrag, die Bank A.________ sei aufzufordern, den oben genannten internen Bericht vom 27. September 2012 (samt Beilagen und Anhängen) innert 10 Tagen zu edieren; eventualiter sei der Bericht bei der Bank zu beschlagnahmen. 
 
D.   
Am 10. Oktober 2016 verfügte das Bezirksgericht gegenüber der Bank die Edition des internen Berichtes. Auf eine von der Bank gegen die Herausgabeverfügung erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Aargau am 21. Oktober 2016 nicht ein. Am 26. Oktober 2016 edierte die Bank dem Bezirksgericht den Bericht (mittels Passwortschutz versiegelt) in elektronischer Form; gleichzeitig äusserte sie sich zur Siegelung (und allfälligen Entsiegelung) der elektronischen Aufzeichnungen. Gemäss seiner prozessleitenden Verfügung vom 27. Oktober 2016 interpretierte das Bezirksgericht den Beweisantrag des Beschuldigten vom 3. Oktober 2016 (sinngemäss) auch als Gesuch, der zu edierende interne Bericht sei (nötigenfalls) gerichtlich zu entsiegeln. 
 
E.   
Im Entsiegelungsverfahren gab das Bezirksgericht der Staatsanwaltschaft, den drei Beschuldigten und der Rechtsvertretung der zahlenmässig grössten Gruppe der Privatkläger je die Gelegenheit, bis zum 11. November 2016 Stellung zu nehmen zur Eingabe der Bank vom 26. Oktober 2016 und zur Frage der Entsiegelung des internen Berichtes. Gleichzeitig forderte das Gericht die Bank auf, den edierten Bericht in einer neuen (ebenfalls mittels Passwortschutz versiegelten) elektronischen Fassung einzureichen, nämlich ohne die "zahlreichen Informationen, die dem Geschäftsgeheimnis unterstehen". Am 11. November 2016 reichte die Bank die neue Fassung (ohne geschäftsgeheimnisgeschützte Passagen) des versiegelten Berichtes ein. Am 17. November 2016 reichte der Beschuldigte D.________ unaufgefordert eine unversiegelte Fassung des internen Berichtes ein, welche gleichentags (auf Begehren der Bank) ebenfalls versiegelt wurde. Mit Schreiben vom 18. November 2016 äusserte sich die Bank unaufgefordert zu den eingegangenen Vernehmlassungen der Verfahrensbeteiligten. 
 
F.   
Mit Beschluss vom 19. Dezember 2016 - vier Tage nach Fällung und mündlicher Eröffnung des erstinstanzlichen Strafurteils vom 15. Dezember 2016 - entsiegelte das Bezirksgericht Laufenburg, Strafgericht, den bankinternen Bericht vom 27. September 2012. Gleichzeitig verpflichtete das Gericht die betroffene Bank, ihm innert 10 Tagen das Passwort zur Entsperrung des elektronischen Datenträgers mitzuteilen. 
 
G.   
Gegen den Entsiegelungsentscheid des Bezirksgerichtes vom 19. Dezember 2016 gelangte die betroffene Bank mit Beschwerde vom 5. Januar "2016" (recte: 2017) an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. 
Das Bezirksgericht und die Staatsanwaltschaft haben am 12. bzw. 19. Januar 2017 auf Stellungnahmen (zur Beschwerdeeingabe vom 5. Januar 2017) je ausdrücklich verzichtet. Am 1. Februar 2017 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdebegründung. Am 7. Februar 2017 bewilligte das Bundesgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde. 
Das Bezirksgericht liess sich zur ergänzten Beschwerdebegründung am 14. Februar 2017 vernehmen. C.________ beantragt mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2017 die Abweisung der Beschwerde, während die übrigen zwei Beschuldigten, die ebenfalls verfahrensbeteiligte Gruppe von Privatklägern sowie die Staatsanwaltschaft je auf Stellungnahmen ausdrücklich verzichteten. Am 24. März replizierte die Beschwerdeführerin auf die Eingabe des privaten Beschwerdegegners. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Bei Entsiegelungsentscheiden (Art. 248 StPO) handelt es sich um Zwischenentscheide betreffend Beweiserhebung und Beweisverwertung, welche das Strafverfahren nicht abschliessen. Im gerichtlichen Haupt- und Berufungsverfahren entscheidet das Gericht, bei dem der Fall hängig ist, über Entsiegelungen (Art. 248 Abs. 3 lit. b StPO). 
Im vorliegenden Fall entschied das Bezirksgericht am 19. Dezember 2016 zwar (als erstinstanzliches Strafgericht im Hauptverfahren) über die Entsiegelungssache, nämlich auf entsprechenden Beweisantrag des privaten Beschwerdegegners hin (Art. 331 Abs. 1 i.V.m. Art. 248 Abs. 3 lit. b StPO). In der betreffenden Strafsache hatte das Bezirksgericht jedoch bereits am 15. Dezember 2016 das erstinstanzliche Strafurteil gefällt (und mündlich eröffnet). Im angefochtenen Entscheid vom 19. Dezember 2016 wird dieses Strafurteil mehrmals ausdrücklich erwähnt. Auch materiell wird darauf abgestellt; insbesondere wird erwogen, dass sich aus dem erstinstanzlichen Urteil der hinreichende Tatverdacht von Verbrechen oder Vergehen der Beschuldigten ergebe. 
 
2.   
Das Strafurteil vom 15. Dezember 2016 (erstinstanzlicher Endentscheid) wird im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht angefochten. Schon mangels Letztinstanzlichkeit wäre das Urteil denn auch nicht beim Bundesgericht anfechtbar, sondern (nach Vorliegen der schriftlichen Begründung) mit Berufung beim kantonalen Berufungsgericht (Art. 80 BGG i.V.m. Art. 398 StPO). 
Im Falle einer bundesrechtswidrigen Entsiegelung durch die Vorinstanz (infolge des angefochtenen Beschlusses vom 19. Dezember 2016) droht der Beschwerdeführerin im hängigen Strafverfahren ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Sie befürchtet insbesondere eine Verletzung des Anwaltsgeheimnisses. Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung der Zuständigkeits- und Beweiserhebungsvorschriften der StPO. Nach Abschluss des Beweisverfahrens (und mündlicher Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils) sei die Vorinstanz für den Entsiegelungsentscheid nicht mehr zuständig gewesen. Der Entscheid sei schon daher bundesrechtswidrig und aufzuheben. 
 
4.   
Das Bezirksgericht legt in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2017 dar, dass die erstinstanzliche Hauptverhandlung, die mit dem Strafurteil vom 15. Dezember 2016 endete, am 21. November 2016 eröffnet worden sei. Da die Beschwerdeführerin sich vor Beginn der Hauptverhandlung mit der vom privaten Beschwerdegegner beantragten Entsiegelung und gerichtlichen Verwertung des bankinternen Berichtes nicht einverstanden erklärte, habe das Bezirksgericht für das erstinstanzliche Hauptverfahren auf den Bericht "verzichtet". Ohne diesen Verzicht auf Beweisverwertung wäre es (das Gericht) gezwungen gewesen, die Hauptverhandlung "um ein halbes bis ein ganzes Jahr" zu verschieben, was für die übrigen Verfahrensbeteiligten nicht zumutbar gewesen wäre. Der vom Bezirksgericht erst nachträglich (mit Beweisbeschluss vom 19. Dezember 2016) entsiegelte interne Bericht sei "aus Gründen der Chancen- und Waffengleichheit aber für das angekündigte Berufungsverfahren notwendig". 
 
5.  
 
5.1. Erstinstanzliche Strafurteile können erst gefällt werden, wenn das Beweisverfahren abgeschlossen ist (Art. 341-345, Art. 346 Abs. 1, Art. 348 Abs. 1, Art. 349, Art. 350 Abs. 2 und Art. 351 Abs. 1 StPO; vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff., 1286 Ziff. 2.7.2.3; Beat Gut/Thomas Fingerhuth, in: Zürcher Kommentar StPO, Zürich 2014, Art. 350 N. 3; Max Hauri/Petra Venetz, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2014, Art. 345 N. 5; Stefan Heimgartner/Marcel A. Niggli, in: Basler Kommentar StPO, Art. 349 N. 1, Art. 350 N. 14 f., Art. 351 N. 1; Olivier Jornot, in: Commentaire romand CPP, Basel 2011, Art. 351 N. 1; Niklaus Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 350 N. 3, Art. 351 N. 1; Martin Schubarth, in: Commentaire romand CPP, Basel 2011, Art. 350 N. 3). Da das erstinstanzliche Beweisverfahren vor dem Strafurteil vom 15. Dezember 2016 zwangsläufig abgeschlossen sein musste, erweist sich der vom Bezirksgericht erst danach noch gefällte Zwischenentscheid vom 19. Dezember 2016 (betreffend Entsiegelung und Beweisverwertung) im Hinblick auf das  Hauptverfahren als gegenstandslos und unbeachtlich. Notwendige Beweisergänzungen für ein allfälliges  Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht (im Falle einer gültigen Berufungserklärung nach Vorliegen der Urteilsbegründung) anzuordnen haben (Art. 389 Abs. 3 und Art. 399 Abs. 3 lit. c i.V.m. Art. 403 Abs. 4 StPO).  
 
5.2. Zwar war das Strafverfahren seit Eingang der Anklageschrift (6. Juli 2016) vor dem erstinstanzlichen Strafgericht hängig (Art. 328 StPO) und dauerte die Rechtshängigkeit am 19. Dezember 2016 offenbar (mangels Berufungshängigkeit) noch förmlich an. Da das Bezirksgericht am 15. Dezember 2016 aber bereits das Strafurteil gefällt (und zuvor das erstinstanzliche Beweisverfahren abgeschlossen) hatte, könnte der "nachträgliche" Beweisbeschluss nur noch Wirkungen für ein allfälliges  Berufungsverfahrenentfalten. Das Bezirksgericht räumt in seiner Vernehmlassung vom 14. Februar 2017 auch ausdrücklich ein, dass der Beschluss vom 19. Dezember 2016 nur noch für das Berufungsverfahren Bedeutung haben könnte. Im erstinstanzlichen Hauptverfahren hat die Vorinstanz (vor ihrem Urteil vom 15. Dezember 2016) auf eine Entsiegelung und Beweisverwertung verzichtet.  
 
5.3. Der von der Vorinstanz mit ihrem "nachträglichen" Beweisbeschluss eingeschlagene prozessuale Weg widerspricht nicht nur den Zuständigkeits- und Beweiserhebungsregeln der StPO, er erweist sich auch sachlich als abwegig. Das erstinstanzliche Gericht sowie (auf Beschwerde hin) das Bundesgericht würden nach Abschluss des Hauptverfahrens noch "auf Vorrat" über Beweisfragen für das Berufungsverfahren befinden.  
Eine entsprechende Auslegung von Art. 248 Abs. 3 lit. b StPO wäre in mehrfacher Hinsicht stossend: Erstens hat das  Berufungsgericht grundsätzlich über Fragen der Beweisverwertung im allfälligen Berufungsverfahren zu entscheiden, nicht die Vorinstanz (Art. 389 und Art. 398 ff. StPO). Zweitens würde über solche Beweisfragen - wie hier - mit grossem Prüfungsaufwand entschieden, noch bevor klar wäre,  ob überhaupt Berufung angemeldet und erklärt wird (Art. 399 StPO) und ob das fragliche Rechtsmittel  zulässig ist (Art. 403 StPO). Eine solche gerichtliche Prüfung von Beweisverwertungsfragen "auf Vorrat" und über mehrere Instanzen wäre auch mit dem Anliegen der Verfahrenseffizienz und Verfahrensökonomie nicht zu vereinbaren. Und schliesslich würde damit, wie der vorliegende Fall zeigt, der Rechtsunsicherheit Vorschub geleistet, da für die Parteien (zumindest in der Prozessphase zwischen erstinstanzlicher Urteilsfällung und schriftlicher Urteilsbegründung) unklar bliebe, ob der "nachträgliche" Beweisbeschluss des Strafgerichtes noch für das erstinstanzliche Urteil oder "nur" für ein allfälliges Berufungsverfahren Wirkung entfalten sollte. Die Vorinstanz sah sich denn auch gezwungen, in ihrer Stellungnahme im Beschwerdeverfahren zu erklären, warum sie ihren nachträglichen Beweisbeschluss erliess und welche Wirkung er ihrer Ansicht nach haben könnte. Weshalb sich aus Gründen der "Chancen- und Waffengleichheit" hier ein von den gesetzlichen Bestimmungen abweichendes Vorgehen aufdrängen sollte, wird von der Vorinstanz nicht dargelegt.  
Art. 248 Abs. 3 lit. b StPO ist folglich in der Weise auszulegen, dass das erstinstanzliche Strafgericht nur bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Beweisverfahrens für Entsiegelungsentscheide und andere Beweisbeschlüsse zuständig ist; danach geht die Zuständigkeit (vorbehältlich einer zulässigen Berufung) auf das Berufungsgericht über. Entsiegelungsentscheide, die erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Beweisverfahrens gefällt wurden, können für das abgeschlossene Hauptverfahren und das erstinstanzliche Urteil überdies keine Wirkungen mehr entfalten. 
 
5.4. Wie das Bezirksgericht darlegt, hat es im erstinstanzlichen Hauptverfahren auf eine Entsiegelung und Beweisverwertung des bankinternen Berichtes bewusst verzichtet. Das Gericht hat das Beweisverfahren (vor seinem Urteil vom 15. Dezember 2016) abgeschlossen, ohne zuvor über den Entsiegelungsantrag des privaten Beschwerdegegners förmlich zu entscheiden. Vielmehr hat es diesen Beweisantrag im Hauptverfahren  konkludent abgewiesen. Der versiegelt gebliebene bankinterne Bericht konnte folglich keine Beweisgrundlage bilden für das am 15. Dezember 2016 gefällte Strafurteil. Anschliessend war das Bezirksgericht für Beweisbeschlüsse im Hinblick auf ein allfälliges Berufungsverfahren (wie dargelegt) nicht mehr zuständig. Der angefochtene Entscheid erweist sich als bundesrechtswidrig und ist aufzuheben.  
Einwände der Parteien gegen die Beweiserhebung und Beweisverwertung im erstinstanzlichen Hauptverfahren wären mit Berufung gegen das Strafurteil vom 15. Dezember 2016 an die kantonale Berufungsinstanz vorzubringen (Art. 398 Abs. 2-3 StPO). Über Entsiegelungsanträge, die im Berufungsverfahren (nochmals) gestellt werden, hätte - im Falle einer zulässigen Appellation - ebenfalls das Berufungsgericht zu entscheiden (Art. 248 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 21, Art. 389 und Art. 398 ff. StPO). Insbesondere stünde es dem privaten Beschwerdegegner frei, seine im Hauptverfahren abschlägig behandelten Beweisanträge in einem Berufungsverfahren zu wiederholen (Art. 389 Abs. 3 und Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO). Diesbezüglich bleiben auch die Verfahrensrechte der (von einem allfälligen Entsiegelungsantrag betroffenen) Beschwerdeführerin gewährleistet. 
 
6.   
Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. 
Angesichts des groben Fehlers der Vorinstanz rechtfertigt es sich nicht, die Gerichtskosten dem privaten Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG). Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Aargau hat der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss vom 19. Dezember 2016 des Bezirksgerichts Laufenburg, Strafgericht, aufgehoben. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Der Kanton Aargau (Kasse des Bezirksgerichts Laufenburg) hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (pauschal, inkl. MWST) zu entrichten. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bezirksgericht Laufenburg, Strafgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Juni 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster