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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_189/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. Juni 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Ulrich, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Beitragspflicht, Abgrenzung selbstständige und unselbstständige Erwerbstätigkeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 9. Februar 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1957 geborene A.________ ist seit einigen Jahren als Taxifahrer tätig; seit dem 1. August 2015 arbeitet er mit anderen Chauffeuren unter dem Label X.________ zusammen. Mit Verfügung vom 17. März 2016 und Einspracheentscheid vom 27. September 2016 stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) fest, dass seine Tätigkeit als Taxifahrer ab 1. Juli 2016 als unselbstständige Erwerbstätigkeit zu betrachten sei. 
 
B.   
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht mit Entscheid vom 9. Februar 2017 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde beantragt A.________, es sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides festzustellen, dass er auch über den 1. Juli 2016 hinaus als selbstständig erwerbstätiger Taxifahrer zu qualifizieren sei. 
Während die Suva auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt      (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Taxifahrer als unselbstständige Erwerbstätigkeit und damit den Beschwerdeführer als Arbeitnehmer von B.________ qualifiziert hat. 
 
3.   
Die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen für die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer bezüglich seiner Tätigkeit als Taxichauffeur als selbstständig oder als unselbstständig Erwerbstätiger zu betrachten ist - wonach sich unter anderem die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht richtet (vgl. Art. 1a Abs. 1 UVG; Art. 10 ATSG; Urteil 8C_357/2014 vom 17. Juni 2014 E. 2) - hat das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid richtig wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. Es betrifft dies namentlich die von der Rechtsprechung herangezogenen Kriterien für die Abgrenzung selbstständig von unselbstständig ausgeübter Erwerbstätigkeit (BGE 123 V 161 E. 1 S. 162 f., 122 V 169 E. 3a und 3c S. 171 ff., je mit Hinweisen; vgl. auch Rz. 1013 ff. der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML]). Zutreffend ist insbesondere, dass sich das Beitragsstatut regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten oder der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien beurteilt, was jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu geschehen hat (BGE 123 V 161 E. 1 S. 162 f., 119 V 161 E. 2 S. 161 f. und E. 3c S. 164 f.; Urteil 8C_97/2013 E. 2.2, je mit Hinweisen, vgl. auch Rz. 1016 WML). Zutreffend ist im Weiteren der Hinweis, dass nach der Wegleitung Taxifahrer im Allgemeinen auch dann als unselbstständig Erwerbstätige gelten, wenn sie ein eigenes Fahrzeug benutzen. Sie gelten als selbstständigerwerbend, wenn sie ein Unternehmerrisiko tragen und arbeitsorganisatorisch nicht in besonderem Masse von den Auftraggebenden abhängig sind (Rz. 4120 ff. WML). 
 
4.   
 
4.1. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der Akten für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Taxifahrer erwerbstätig ist. Dabei besteht eine gewisse vertragliche Verbindung mit B.________, welcher mindestens als Koordinator von X.________ auftritt. Das vom Beschwerdeführer benutzte Fahrzeug ist mit der Werbung X.________ und der einheitlichen Telefonnummer "076 350 10 10" beschriftet. Das Fahrzeug gehört dem Beschwerdeführer, er hat dieses im Jahr 2015 für Fr. 2'000.- gebraucht erworben. Weitere Investitionen musste der Beschwerdeführer nicht tätigen, er beschäftigt selber kein Personal. X.________ gewährleistet seinen Kunden einen 24h-Service. Bei Schichtwechsel wird die gemeinsame Telefonnummer jeweils auf das Telefon des übernehmenden Fahrers umgeschaltet. Sind gleichzeitig mehrere Taxis unter dem Label X.________ unterwegs, was vor allem samstagnachts der Fall ist, so übernimmt in der Regel B.________ die Koordination. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen besteht zwar nicht rechtlich, wohl aber faktisch, ein fester Arbeitsplan, wobei der Beschwerdeführer von Donnerstag bis Montag jeweils vom frühen Abend bis zum frühen Morgen des Folgetags unterwegs ist. Der Beschwerdeführer zahlt B.________ monatlich pauschal Fr. 1'500.-; dieser übernimmt die Service- und Reparaturarbeiten am Fahrzeug des Beschwerdeführers in seiner eigenen Werkstatt. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese vorinstanzlichen Feststellungen als offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen lassen würde.  
 
4.2. Die Vorinstanz hat aufgrund der gesamten Umstände auf eine unselbstständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers geschlossen und ihn als sozialversicherungsrechtlichen Arbeitnehmer von B.________ betrachtet. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag keine andere Sichtweise zu begründen. Insbesondere ist es für die Qualifikation einer Erwerbstätigkeit als selbst- oder unselbstständig unerheblich, ob der Beschwerdeführer privatrechtlich betrachtet in einem Arbeitsverhältnis steht. Entsprechend durfte die Vorinstanz in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236) auf die Einvernahme des B.________ als Zeugen verzichten. Für eine unselbstständige Tätigkeit spricht vorliegend einerseits der Umstand, dass der Beschwerdeführer kein eigentliches Betriebsrisiko trägt, hat er doch nur geringe Investitionen tätigen müssen und fallen bei ausbleibenden Kunden, mit Ausnahme der Zahlungen an B.________, keine grösseren Fixkosten an. Andererseits fällt die Tatsache ins Gewicht, dass er sich gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen jedenfalls faktisch an den Einsatzplan zu halten hat und damit in die Organisation des X.________ eingebunden erscheint. Dass der Beschwerdeführer seine gesamten Einnahmen (nach Abzug der Betriebskosten und der Pauschale an B.________) für sich behält, spricht zwar tendenziell für eine selbstständige Erwerbstätigkeit, ist aber nur von untergeordneter Bedeutung. Aufgrund dieser Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses mit B.________ greift das Argument, er sei auch ausserhalb von X.________ berechtigt, Aufträge anzunehmen, zu kurz.  
 
4.3. Überwiegen demnach die Elemente, welche für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit sprechen, jene, welche die Tätigkeit eher als selbstständig erscheinen lassen, so hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, als sie in Bestätigung des Einspracheentscheides der Suva den Beschwerdeführer als Arbeitnehmer im Sinne von Art. 1a Abs. 1 UVG qualifizierte. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.  
 
5.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. Juni 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold