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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_339/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. Juni 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1968 geborene A.________ meldete sich im Januar 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 4. April 2008 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich eine Dreiviertelsrente ab 1. März 2006 zu (Invaliditätsgrad 60 %). Ein im Dezember 2008 eingeleitetes Revisionsverfahren endete damit, dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. Mai 2012 einen weiterhin bestehenden Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bejahte. Im Juni 2013 leitete die Verwaltung erneut ein Revisionsverfahren ein. Nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von höchstens 35 %, weshalb sie die bisherige Rente mit Verfügung vom 26. November 2015 auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats aufhob. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. Februar 2017 ab. 
 
C.   
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 28. Februar 2017 sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm weiterhin die bisherige Rente auszurichten. Eventualiter sei das kantonale Gericht bzw. die Verwaltung zu verpflichten, ein neues Gutachten über seinen psychischen Gesundheitszustand zu bestellen und über den Rentenanspruch neu zu entscheiden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle BEGAZ vom 15. Mai 2014 einen verbesserten Gesundheitszustand und für angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von nunmehr 90 % festgestellt. Für die Invaliditätsbemessung hat sie einen Prozentvergleich vorgenommen und erwogen, selbst bei Berücksichtigung eines maximalen Tabellenlohnabzuges (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80) resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 32,5 %. Folglich hat sie die Rentenaufhebung bestätigt.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, das kantonale Gericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich sein Gesundheitszustand zwischen der Erstellung des BEGAZ-Gutachtens am 15. Mai 2014 und dem Erlass der angefochtenen Verfügung am 26. November 2015 nicht verschlechtert habe. Die Vorinstanz hätte diesbezüglich eine Parteibefragung durchführen müssen.  
 
2.3. Es liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) oder des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür (zum Begriff der Willkür: BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen) in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 140 I 285 E. 6.3.1 S. 299; 136 I 229 E. 5.3 S. 237).  
 
2.4. Das kantonale Gericht hat in Bezug auf die vom Beschwerdeführer behauptete Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes festgestellt, dass darauf keine objektivierbaren Hinweise hindeuten. Dass diese Feststellung offensichtlich unrichtig sein oder auf einer Rechtsverletzung beruhen soll, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Sie bleibt für das Bundesgericht verbindlich (E. 1). Damit hat die Vorinstanz ihren Verzicht auf eine Parteibefragung nachvollziehbar begründet. Es kann daher weder von einer Verletzung der Begründungspflicht (vgl. z.B. Urteil 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 3.2 mit Hinweisen) noch von willkürlicher Beweiswürdigung (E. 2.3) gesprochen werden.  
 
2.5. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Abs. 3) erledigt.  
 
3.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. Juni 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann