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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_108/2007 /ggs 
 
Urteil vom 19. Juli 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Jörg R. Bühlmann, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 
Archivgasse 1, 6430 Schwyz, 
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 
2. Rekurskammer, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Ordnungsbusse, Zeugnisverweigerungsrecht, 
 
Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen 
den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, vom 7. Mai 2007. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 12. August 2004 erstattete das Bundesamt für Sport beim Bezirksamt Gersau im Dopingfall X.________ wegen Verstössen gegen das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport (SR 415.0) und gegen das Heilmittelgesetz (SR 812.21) Strafanzeige gegen die unbekannte Drittperson, von welcher der Rennfahrer zugegebenermassen ein Dopingmittel erhalten hatte. Das Bezirksamt eröffnete daraufhin eine Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft. Gegen X.________ selber wird indes keine Strafuntersuchung geführt. 
 
Im Rahmen der genannten Untersuchung wollte der als Zeuge vorgeladene Rennfahrer zunächst im Hinblick auf ein von der Swiss Olympic Association eingeleitetes Disziplinarverfahren die Aussage verweigern. Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 9. September 2004 beanspruchte er ein Aussageverweigerungsrecht noch partiell. Soweit er Gründe für die Zeugnisverweigerung nannte, machte er geltend, dass Aussagen ihm zur Schande bzw. zum Nachteil seiner beruflichen Zukunft im Radsportbereich oder ihm nahe stehender Personen gereichten; auch berief er sich wiederum auf das genannte Disziplinarverfahren. Mit Eingabe vom 31. Mai 2005 machte er sodann mögliche nachteilige Folgen im Ausland geltend. Nachdem X.________ am 16. November 2005 weiterhin teilweise die Aussage verweigert hatte, sistierte das Bezirksamt Gersau das Verfahren am 2. Dezember 2005. 
 
Mit Beschluss vom 13. Juli 2006 lud das Kantonsgerichtspräsidium die Staatsanwaltschaft ein, das Bezirksamt Gersau zur Fortführung der Untersuchung anzuweisen; die bisher für ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend gemachten Gründe legten keine Befreiung von der Zeugnispflicht nahe, und dieser sei wenn nötig mit geeigneten Zwangsmitteln Nachachtung zu verschaffen. Dieser Beschluss wurde X.________ eröffnet und blieb unangefochten. 
 
Auch an der daraufhin für den 23. Oktober 2006 vorgesehenen unter-suchungsrichterlichen Einvernahme verweigerte X.________ das Zeugnis. Der Untersuchungsrichter auferlegte ihm daher mit Verfügung vom 23. November 2006 eine Ordnungsbusse von Fr. 500.--, wie das Kantonsgerichtspräsidium mit der Begründung, die bisher vorgetragenen Verweigerungsgründe seien nicht stichhaltig. Auf Beschwerde hin bestätigte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz die Ordnungsbusse mit Verfügung vom 24. Januar 2007. 
 
In der Folge erhob X.________ Beschwerde ans Kantonsgericht Schwyz, damit dieses ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht zugestehe. Mit Beschluss vom 7. Mai 2007 wies die 2. Rekurskammer des Kantonsgerichts die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Sie erwog im Wesentlichen, im Lichte der massgebenden kantonalen Prozessbestimmungen habe der Beschwerdeführer die für sein behauptetes Zeugnisverweigerungsrecht nachgeschobene Befürchtung einer unmittelbar drohenden strafrechtlichen Verfolgung im Ausland nicht konkret glaubhaft gemacht; aus seiner Argumentation sei auch nicht nachvollziehbar, inwiefern die Bekanntgabe des Dopinglieferanten seine Situation erschweren und damit an der Gefahr einer Strafverfolgung gegen ihn selbst etwas ändern könnte. Die von ihm noch vor dem Untersuchungsrichter erwähnten Nachteile für ein geplantes berufliches Fortkommen seien hinsichtlich ihrer Unmittelbarkeit und mit Blick auf das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung nicht hinreichend glaubhaft gemacht und nicht näher spezifiziert; und in der Beschwerde vor dem Kantonsgericht seien in dieser Hinsicht denn auch keine Nachteile mehr geltend gemacht worden, so dass darauf nicht weiter einzugehen sei. Daher ergebe sich, dass der Untersuchungsrichter in Anwendung der massgebenden prozessualen Regeln ein Zeugnisverweigerungsrecht zutreffend verneint und die zuvor angedrohte Ordnungsbusse ebenso zu Recht ausgesprochen habe. 
2. 
Mit Eingabe vom 4. Juni (Postaufgabe: 6. Juni) 2007 führt X.________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Beschluss vom 7. Mai 2007 und entsprechend auch die Verfügung vom 24. Januar 2007 seien aufzuheben; die Schwyzer Untersuchungsbehörden seien anzuweisen, ihm im laufenden Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft ein Zeugnisverweigerungsrecht einzuräumen, und es sei von weiteren Massnahmen gegen ihn abzusehen. 
 
Das Kantonsgericht beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, evtl. sei sie abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hat unter Verzicht auf ihre bereits im kantonalen Verfahren eingebrachten Argumente auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. 
 
 
Art. 95 BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Abgesehen von lit. c dieser Bestimmung, wonach mit der Beschwerde auch die Verletzung kantonaler Normen betreffend das politische Stimm- und Wahlrecht gerügt werden kann, bildet die allfällige Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer insoweit - wie zuvor noch unter der Herrschaft des OG - im Einzelnen darzulegen, inwiefern ein beanstandeter, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, namentlich gegen das Willkürverbot nach Art. 9 BV verstossen soll; eine diesbezügliche Rüge wäre somit im Rahmen der Verletzung von Bundesrecht nach Art. 95 lit. a BGG zu prüfen (hinsichtlich der qualifizierten Rügepflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG s. das zur Publikation vorgesehene Urteil 1C_3/2007 vom 20. Juni 2007). 
 
Die vorliegend angefochtenen Entscheide sind ausschliesslich in Anwendung kantonalen Prozessrechts ergangen. Der Beschwerdeführer beanstandet auf ganz allgemeine Weise, das Zeugnisverweigerungsrecht sei ihm zu Unrecht aberkannt bzw. kantonales Prozessrecht falsch angewandt worden, und entsprechend sei auch die ihm auferlegte Ordnungsbusse haltlos; Politik und Justiz seien unter den gegebenen Umständen auf unzulässige Weise vermischt worden. Er unterlässt es indes, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die beanstandeten Anordnungen verfassungswidrig sein sollen. 
 
Bereits mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
Ergibt sich das Nichteintreten somit schon aus dem genannten Grund, so braucht nicht weiter erörtert zu werden, ob der angefochtene Entscheid einen End- oder Zwischenentscheid darstellt bzw. ob die Voraussetzungen nach Art. 93 BGG im Falle der Anfechtung eines Zwischenentscheids gegeben sind. 
4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. Juli 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: