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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_138/2007 /ggs 
 
Urteil vom 19. Juli 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Steinmann. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Pierre Jaccard, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte, Molkenstrasse 15/17, Postfach 1233, 8026 Zürich, 
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich. 
 
Gegenstand 
Haftentlassung, 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 31. Mai 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ wird verdächtigt, am 19. März 2007 Y.________ mit einem Messer am Hals verletzt zu haben. Er wurde am 22. März 2007 in Haft genommen. 
 
Auf Gesuch um Haftentlassung vom 22. Mai 2007 bzw. auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 25. Mai 2007 um Haftverlängerung verfügte der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich am 31. Mai 2007 die Abweisung des Haftentlassungsgesuches und die Fortsetzung der Haft bis zum 30. August 2007. Der Haftrichter bejahte den Tatverdacht sowie die Kollusionsgefahr und die Wiederholungs- bzw. qualifizierte Wiederholungsgefahr. 
B. 
X.________ hat sich am 4. Juni 2007 an den Haftrichter des Bezirksgerichts gewandt. Sein Schreiben ist dem Bundesgericht übermittelt worden und als Beschwerde in Strafsachen behandelt worden. Das Bundesgericht ist am 28. Juni 2007 auf die Beschwerde nicht eingetreten (Verfahren 1B_126/2007). 
C. 
Am 4. Juli 2007 hat der Rechtsvertreter von X.________ beim Bundesgericht gegen den Entscheid des Haftrichters vom 31. Mai 2007 Beschwerde in Strafsachen erhoben. Er stell den Antrag, X.________ sei unter der Auflage, das Gebiet der Langstrasse in Zürich nicht mehr zu betreten und ausserhalb seiner Wohnung kein Messer mit sich zu führen, aus der Haft zu entlassen. 
 
Der Haftrichter und die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich beantragen die Abweisung der Beschwerde. 
 
In seiner Replik hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das vom Beschwerdeführer persönlich verfasste Schreiben und das Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juni 2007 stehen einem Eintreten auf die vom amtlichen Rechtsverteter innert der Beschwerdefrist eingereichten Beschwerde nicht entgegen (vgl. BGE 112 Ia 1). Gegen den haftrichterlichen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte zulässig (Art. 78 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 und Art. 98 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 BGG). Auf die Ausführungen in der Replik ist nur insoweit einzugehen, als die Vernehmlassungen dazu Anlass gegeben haben. 
2. 
Nach § 58 Abs. 1 der Zürcher Strafprozessordnung (StPO) darf Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn der Beschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ausserdem einer der aufgeführten Haftgründe als gegeben angenommen werden kann. 
 
Im vorliegenden Fall zieht der Beschwerdeführer den Tatverdacht nicht in Frage. Er macht indes unter Hinweis auf Art. 10 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV geltend, der Wiederholungsgefahr könne anstelle der Haft mit einer milderen Massnahme im Sinne der Auflage begegnet werden, dass ihm verboten werde, das Gebiet der Langstrasse in Zürich zu betreten und ausserhalb seiner Wohnung ein Messer mit sich zu führen. 
2.1 In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer vorerst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV, weil der Haftrichter auf seine Vorbringen betreffend Ersatzmassnahme nicht eingegangen sei. Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Der Haftrichter hat eingehend dargelegt, dass vor dem Hintergrund der gesamten Umstände - Vorstrafen, erneuter Raubüberfall unter Verwendung eines Messers, psychische und gesundheitliche Beeinträchtigungen - qualifizierte Wiederholungsgefahr bestehe, eine Entlassung schlechterdings nicht in Frage komme und er die Aufrechterhaltung der Haft für verhältnismässig erachte. Damit hat er auch den Antrag auf Haftentlassung unter Auflage beurteilt und zurückgewiesen. Bei dieser Sachlage stellt der Umstand, dass der Haftrichter nicht ausdrücklich auf die Möglichkeit einer mildern Massnahme eingegangen ist, keine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV dar. 
2.2 In der vorliegenden Beschwerde ersucht der Beschwerdeführer erneut um Entlassung unter Auflage und macht geltend, der Wiederholungsgefahr könne mit einer solchen begegnet werden. Er setzt sich indes in der Beschwerdeschrift vom 4. Juli 2007 mit der Annahme des Haftrichters im angefochtenen Entscheid, es bestehe auch Kollusionsgefahr, nicht auseinander. Die Bestreitung der Kollusionsgefahr und die Ausführungen dazu in der Replik sind nicht durch die Vernehmlassungen veranlasst und damit als verspätete Vorbringen unerheblich. 
Da nach § 58 Abs. 1 StPO/ZH für eine Haftanordnung oder -verlängerung das Vorliegen eines einzigen speziellen Haftgrundes ausreicht und der Beschwerdeführer die Kollusionsgefahr, wie dargetan, nicht rechtsgenüglich in Frage zieht, ist auf die Wiederholungsgefahr nicht näher einzugehen. 
3. 
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG. In Anbetracht der vorliegenden Beschwerdeschrift ist das Gesuch abzuweisen. Doch rechtfertigt es sich, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte, und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. Juli 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: