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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 1025/06 
 
Urteil vom 19. Juli 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön, 
Gerichtsschreiberin Hofer. 
 
Parteien 
M.________, 1965, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz, Gartenhofstrasse 17, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 
8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 26. Oktober 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1965 geborene M.________, gelernte Verkäuferin mit Zusatzausbildung zur diplomierten Finanzberaterin IAF, ersuchte im Juli 2005 die Invalidenversicherung um Zusprechung einer Rente. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab. Dabei ergab sich, dass M.________ am 27. April 2005 einen selbstverschuldeten Verkehrsunfall erlitten und der Unfallversicherer unter anderem Taggelder erbracht hat. Den Vertrag als Finanzberaterin der X.________ AG hatte die Versicherte im März 2005 auf Ende Mai gekündigt. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2005 verneinte die IV-Stelle den von Amtes wegen geprüften Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Nachdem die Versicherte einspracheweise um Kostenübernahme für den Fachausweis als Treuhänderin ersucht hatte, bestätigte die IV-Stelle nach weiteren Abklärungen mit Einspracheentscheid vom 19. Mai 2006 ihre ablehnende Haltung. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. Oktober 2006 ab. 
C. 
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der Anspruch auf berufliche Massnahmen, insbesondere auf Umschulung, sei zu bejahen. Zudem gibt sie das von der Invalidenversicherung im Einspracheverfahren gegen die rentenablehnende Verfügung vom 18. Mai 2006 eingeholte Gutachten des Spitals Y.________ vom 4. November 2006 zu den Akten. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (Art. 8 und 15 ff. IVG), insbesondere die Umschulung zur Treuhänderin mit Fachausweis verneint. In tatsächlicher Hinsicht hat es festgestellt, auf Grund der ärztlichen Beurteilungen sei die Versicherte nicht in der Lage, über längere Zeit zu stehen, zu gehen und zu sitzen, weshalb auf die Möglichkeit des Einnehmens von wechselnden Körperpositionen zu achten sei. Eine dementsprechend angepasste Erwerbstätigkeit sei ihr ganztags zumutbar. Da der Beruf als Finanzberaterin nicht nur im Aussendienst und auf Provisionsbasis ausgeübt werden könne, sondern auch im Geschäftslokal eines Arbeitgebers, unterscheide er sich diesbezüglich nicht von jenem einer Treuhänderin, welche ebenfalls an längeren Besprechungen mit Klienten teilzunehmen habe. Zudem seien die Gesprächsteilnehmer nicht gezwungen, während der gesamten Besprechungsdauer dieselbe Körperhaltung einzunehmen. Da die Beschwerdeführerin als Finanzberaterin eine behinderungsangepasste Tätigkeit ausüben könne, bleibe kein Raum für Massnahmen beruflicher Art. Mangels einer gesundheitlich bedingten Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit wies es die Beschwerde ab. 
3.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird hauptsächlich die vorinstanzliche Beurteilung des Tätigkeitsfeldes einer Finanzberaterin beanstandet und geltend gemacht, als Treuhänderin mit Fachausweis müsste die Versicherte nicht mehr potenzielle Kunden akquirieren und diese zu Hause aufsuchen und damit eine unangepasste, mit längeren Autofahrten verbundene Tätigkeit ausüben, sondern könnte eine bestehende Kundschaft im Geschäft eines Arbeitgebers beraten. Zudem wird bezweifelt, dass die Versicherte ohne weiteres eine angepasste Tätigkeit in einem Büro ausüben und dabei annähernd gleich viel verdienen könnte, wie in ihrer angestammten Tätigkeit als Finanzberaterin. 
3.3 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person bloss dann Anspruch auf Umschulung in eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung unter anderem notwendig ist. Sie kann den Beruf, in dem sie zumutbarerweise eingegliedert ist, nicht beliebig aufgeben und für den Berufswechsel Eingliederungsmassnahmen beanspruchen. Die vorinstanzliche Feststellung einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich wechselbelastenden Tätigkeit ist tatsächlicher Natur und daher für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich. Sie blieb denn auch unbestritten. Sodann durfte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, dass die Tätigkeit einer Finanzberaterin nicht zwingend mit langen Autofahrten und monotoner Körperhaltung verbunden ist und sich diesbezüglich daher von jener einer Treuhänderin nicht unterscheidet, weshalb es der Beschwerdeführerin durchaus zugemutet werden kann, im erlernten Beruf eine leidensangepasste Erwerbstätigkeit auszuüben. Zudem ist nicht nachgewiesen, dass bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 19. Mai 2006, auf den es in zeitlicher Hinsicht rechtsprechungsgemäss für die Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts ankommt (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366), eine invaliditätsbedingte bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit gegeben war (vgl. 17 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG). Denn es stehen der Beschwerdeführerin ohne weiteres Erwerbsmöglichkeiten offen, die der bisherigen bezüglich Besoldung gleichwertig sind. Daran vermag auch das Gutachten des Spitals Y.________ vom 4. November 2006 nichts zu ändern. 
4. 
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 134 Abs. 2 [in der von 1. Juli bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Fassung] in Verbindung mit Art. 135 und Art. 156 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 19. Juli 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: