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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 448/06 
 
Urteil vom 19. Juli 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger, 
Gerichtsschreiberin Heine. 
 
Parteien 
T.________, 1965, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch den Procap, Schweizerischer 
Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 4. April 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1965 geborene T.________ war seit 3. Februar 1997 in der Firma X.________ AG als Kundenberaterin tätig gewesen. Am 17. September 2001 meldete sie sich unter Hinweis auf Weichteil- und Rückenschmerzen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau klärte die medizinischen sowie die beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab. Sie holte zu diesem Zwecke ein Gutachten der Klinik Y.________ vom 13. Juni 2003 sowie eine Auskunft der Firma X.________ AG vom 22. November 2001 ein. Gestützt darauf verneinte die Verwaltung mit Verfügung vom 31. Juli 2003 den Anspruch auf eine Invalidenrente, weil die Versicherte voll arbeitsfähig sei. Mit Einspracheentscheid vom 10. März 2004 wurde die Verfügung aufgehoben und weitere Abklärungen angeordnet. In der Folge holte die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten des Dr. med. I.________, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Juli 2004 ein und verneinte mit Verfügung vom 2. Dezember 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 17 % den Anspruch auf eine Invalidenrente. Daran hielt die Verwaltung mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2005 fest. 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau ab (Entscheid vom 4. April 2006). 
C. 
T.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei die Sache, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und des Einspracheentscheids, zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung des Gutachtens des Dr. S.________ an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei ihr die gesetzliche Rentenleistung zuzusprechen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
D. 
Nach Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels, lässt die Versicherte mit Replik vom 25. Juli 2006 das Rechtsbegehren erneuern, während die IV-Stelle in ihrer Duplik vom 4. September 2006 an der Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde festhält. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz. 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Entscheid am 4. April 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Gericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich die Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht. 
2. 
Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4 mit Hinweisen), weshalb mit Blick auf den möglichen Rentenbeginn am 1. September 2002 die bis Ende 2002 gültig gewesenen Vorschriften anwendbar sind und ab diesem Zeitpunkt sich der Streit nach den neuen Normen des ATSG und dessen Ausführungsbestimmungen beurteilt (BGE 130 V 445). Was den Rentenanspruch ab 1. Januar 2004 (Inkrafttreten der 4. IV-Revision) bis zum Einspracheentscheid vom 16. Juni 2005 anbelangt, ist der neuen Rentenabstufung gemäss revidiertem Art. 28 Abs. 1 IVG Rechnung zu tragen. 
Das kantonale Gericht hat korrekt dargelegt: die Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG; ab 1. Januar 2003 Art. 8 Abs. 1 ATSG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG; ab 1. Januar 2003 Art. 7 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.1 - 3.3 S. 345), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG; seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 1 IVG in der Fassung vom 21. März 2003), die Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigen nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV; ab 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG, BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 394), die Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen bei Versicherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (BGE 126 V 75 E. 3b/bb S. 76), und die zulässigen Abzüge von den herangezogenen Tabellenlöhnen (BGE 126 V 75 E. 5b S. 79), die Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG) sowie die Bedeutung ärztlicher Auskünfte für die Belange der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 133 E. 2 S. 133). Richtig sind des Weiteren die Erwägungen über den sozialversicherungsrechtlich massgebenden Regelbeweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195). 
3. 
Streitig ist zunächst die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit der Versicherten und ob dabei auf das Gutachten der Klinik Y.________ vom 13. Juni 2003, wonach in der bisherigen Tätigkeit eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit besteht, und auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. I.________ vom 9. Juli 2004, in dem aus psychischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von 20 bis 25 % angegeben wird, abgestellt werden kann. 
Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wonach auf das psychiatrische Gutachten nicht abgestellt werden könne, da Verständigungschwierigkeiten es der Beschwerdeführerin nicht ermöglicht hätten, ihre Leiden mitzuteilen, ist der kantonale Beschwerdeentscheid hinsichtlich des Beweiswertes des Gutachtens zu bestätigen. Das psychiatrische Gutachten vom 9. Juli 2004 hat den Gesundheitszustand umfassend aufgearbeitet. Darin ist sodann vermerkt, das Gespräch habe am Anfang in Deutsch stattgefunden und sei dann auf Serbisch weitergeführt worden, wobei der Facharzt feststellte, die Beschwerdeführerin drücke sich präzise aus. Im Lichte der Unterlagen findet die geltend gemachte Sprachbarriere ebenfalls keine Stütze. 
 
Erst anlässlich des zweiten Schriftenwechsels hält die Versicherte mit Schreiben vom 25. Juli 2006 fest, das Gutachten der Klinik St. Katharinenthal sei gestützt auf das Gutachten des Dr. med. S.________, Institut Z.________, vom 21. Juli 2006, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Dabei hält Dr. med. S.________ ausdrücklich fest, seine Diagnose divergiere nicht von derjenigen der Ärzte der Klinik Y.________. Der einzige Unterschied besteht darin, dass Dr. med. S.________ auf Grund der Befunde von einer eingeschränkten Arbeitsunfähigkeit von 30 % bis 40 % ausgeht, während die Ärzte der Klinik Y.________ eine Einschränkung in der Leistungsfähigkeit ausschliessen. Entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin dokumentiert das Gutachten der Klinik Y.________ die Beschwerden schlüssig, beruht auf eigenen Untersuchungen der jeweiligen Ärzte, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und leuchtet in seinen Schlussfolgerungen ein, so dass dem Gutachten voller Beweiswert zukommt (BGE 125 V 351 E. 3b/aa - ee S. 352 f.). Dr. med. S.________ geht gestützt auf den Befund, ohne dabei die körperliche Einschränkung darzulegen oder in Bezug zu möglichen Tätigkeiten zu stellen, von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus. Die somatische Arbeitsunfähigkeit schätzt er ohne Begründung auf 30 bis 40 % und die psychische Arbeitsunfähigkeit auf 20 bis 30 %, die sich mit derjenigen des Psychiaters I.________ deckt. Dr. med. S.________ veranschlagt aber zusammenfassend die Arbeitsunfähigkeit auf insgesamt 30 bis 40 %. Während die Ärzte der Klinik Y.________, entgegen den Ausführungen im Gutachten S.________, klar erläutert haben, weshalb sie von einer uneingeschränkten Arbeitsunfähigkeit ausgehen, entbehrt die Einschätzung des Dr. S.________ einer Begründung, weshalb auf dieses Gutachten nicht abzustellen ist. Von weiteren medizinischen Abklärungen kann in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2005 MV Nr. 1 S. 2 E. 2.3 mit Hinweisen) abgesehen werden, so dass mit der Vorinstanz von einer schmerzbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % bis 30 % auszugehen ist, wobei mit Verwaltung und Vorinstanz bei der Invaliditätsbemessung eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 25 % als massgebend zu erachten ist. 
4. 
Ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % verzichtete die Vorinstanz darauf den Anteil, in welchem die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, festzusetzen. Selbst bei der Annahme einer 100%igen Erwerbstätigkeit ergäbe sich mittels Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von lediglich 25 %. Diese Feststellung wurde in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur insoweit bestritten, als eine höhere Arbeitsunfähigkeit in Betracht gezogen wurde. Demzufolge ist ein Anspruch auf eine Rente nicht ausgewiesen und der vorinstanzliche Entscheid rechtens. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse Grosshandel + Transithandel und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 19. Juli 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: