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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_391/2010 
 
Urteil vom 19. Juli 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, vertreten durch 
Fürsprecher Daniel Wyssmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 31. März 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
B.________, geboren 1963, meldete sich unter Hinweis auf ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) und Depressionen, bestehend seit 27. September 2003, am 20. April 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei betreffend einen von B.________ am 27. September 2003 erlittenen Auffahrunfall und führte erwerbliche Abklärungen durch. Die Suva stellte ihre Leistungen mit Verfügung vom 14. April 2004 ein (bestätigt mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 2005 und Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 4. August 2006). Die IV-Stelle holte Berichte ein des Dr. med. R.________, Allgemeinmedizin FMH, vom 4. Mai 2004 sowie der Psychologin T._______ vom 29. Mai 2004. Vom 3. Juni bis 1. Juli 2004 befand sich B.________ in der Klinik Z.________ (Austrittsbericht vom 19. Juli 2004). Vom 12. September bis 3. Oktober 2005 wurde eine berufliche Abklärung in der Befas durchgeführt (Bericht vom 4. November 2005). Am 18. April 2008 liess der Rechtsvertreter des B.________ ein Gutachten des Dr. med. S.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 28. März 2008, zu den Akten reichen, welches dieser zu Handen der Versicherung X.________, Schaden Haftpflicht- und Motorfahrzeugversicherung, verfasst hatte. Auf entsprechende Aufforderung der IV-Stelle legte der Rechtsvertreter am 13. Mai 2008 einen Bericht der Frau Dr. med. E.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Januar 2008, ins Recht. Die IV-Stelle holte eine Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 4. Juni 2008 ein und veranlasste auf dessen Empfehlung hin eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. I.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Oktober 2008. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügte sie am 21. Juli 2009 die Zusprechung einer ganzen befristeten Rente vom 1. September 2004 bis 30. Juni 2005. Den Anspruch auf berufliche Massnahmen verneinte sie. 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des B.________ hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 31. März 2010 in dem Sinne gut, als es B.________ vom 1. September 2004 bis 28. Februar 2006 eine ganze Rente zusprach. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
C. 
B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit folgenden Rechtsbegehren: 
"Dem Beschwerdeführer sei ab dem 1. März 2006 weiterhin eine ganze Rente auszurichten. 
 
Eventualiter 
 
1. Die Verfügung vom 21. Juli 2009 sei aufzuheben, soweit die Rentenleistungen eingestellt werden. 
 
2. Die Angelegenheit sei zur Prüfung und ergänzenden Abklärung der Rentenfrage ab dem 1. März 2006 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen." 
Gleichzeitig legt er ein Zeugnis des Psychiaters V.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Mai 2010 ins Recht. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung ab 1. März 2006 verneinte. Dabei ist insbesondere strittig, ob das kantonale Gericht zu Recht auf das Gutachten des Dr. med. I.________ vom 8. Oktober 2008 abgestellt hat, welcher im Unterschied zu Dr. med. S.________, der am 28. März 2008 eine lediglich medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 30 % in einem Bereich ohne Verantwortung, mit wenig Kontakt zu Mitarbeitern und "gemäss der aus somatischer Sicht zu formulierenden Einschränkungen" attestiert hatte, eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in anderen angepassten manuellen Arbeiten bescheinigte. Die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen), zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichten und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.) und zur ausnahmsweisen Unüberwindbarkeit von Somatisierungsstörungen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354) wird im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
 
2.1 Die Vorinstanz erwog, die Begutachtung bei Dr. med. S.________ sei in Anwesenheit einer Vertrauensperson des Versicherten erfolgt, was diesen möglicherweise beeinflusst habe. Die von Dr. med. S.________ erhobene Diagnose eines atypischen depressiven Zustandes mittleren Grades (ICD-10 F32.8) scheine mit Blick auf die vergleichsweise bescheidenen depressionsspezifischen Symptome wenig abgestützt. Selbst wenn vom Vorliegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung ausgegangen werde (die Gutachter Dr. med. S.________ lediglich als Verdachtsdiagnose erhebe), weise diese nicht die erforderliche Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer auf. Soweit Dr. med. S.________ die übrigen Kriterien für eine ausnahmsweise invalidisierende somatoforme Schmerzstörung bejahe, beruhe dies auf einer erheblichen Erweiterung der einschlägigen Faktoren; bei strikter Anwendung der bundesgerichtlichen Merkmale könne der von sämtlichen Ärzten diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung kein invalidisierender Charakter beigemessen werden, so dass mit Blick auf die ab November 2005 eingetretene erhebliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ein Rentenanspruch nur bis Ende Februar 2006 zu bejahen sei. 
 
2.2 Der Beschwerdeführer rügt, Dr. med. I.________ verneine trotz anderslautender Testresultate eine schwere Persönlichkeitsstörung. Sein Gutachten sei rechtsfehlerhaft und die vorinstanzliche Beweiswürdigung verletze Bundesrecht, soweit sie darauf abstelle. Der massive Widerspruch zwischen klarem Testergebnis und gutachterlichen Schlussfolgerungen im angefochtenen Entscheid sehe das kantonale Gericht in willkürlicher Weise als unerheblich an; die persönliche Meinung des Gutachters dürfe kein höheres Gewicht erhalten als die durch externe Fachstellen ausgewerteten Tests. Zu Unrecht werde im angefochtenen Entscheid eine Komorbidität von erheblicher Schwere verneint, obwohl sowohl der Gutachter Dr. med. S.________ als auch Frau Dr. med. E.________ eine solche bestätigt hätten. 
 
3. 
3.1 Vorab ist festzuhalten, dass das letztinstanzlich ins Recht gelegte Zeugnis des Psychiaters V.________ vom 6. Mai 2010 als unzulässiges Novum unbeachtlich ist (Art. 99 Abs. 1 BGG e contrario). 
 
3.2 Die Vorinstanz hat in pflichtgemässer Würdigung der medizinischen Akten eingehend und nachvollziehbar begründet, weshalb sie der Beurteilung des Dr. med. I.________ vollen Beweiswert zuerkannte, hingegen den Einschätzungen des Dr. med. S.________ nicht gefolgt ist. Von einer willkürlichen Beweiswürdigung im angefochtenen Entscheid kann nicht gesprochen werden. Willkür setzt voraus, dass der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht; es genügt nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56). 
3.2.1 Das kantonale Gericht hat insbesondere zutreffend erwogen, dass einem testmässigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration generell nur ergänzende Funktion beigemessen werden kann, während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ausschlaggebend bleibt (Urteile 9C_305/2009 vom 26. Juni 2009 E. 3.4.1 und 9C_458/2008 vom 23. September 2008 E. 4.2, je mit Hinweisen). Es kann daher nicht beanstandet werden, wenn im angefochtenen Entscheid auf die Beurteilung des Dr. med. I.________ abgestellt wird, welcher detailliert darlegte, weshalb er auf die Resultate der automatisierten Auswertung des MMPI (Minnesota Multiphasic Personality Inventory) nicht abstellte und im Übrigen darauf hinwies, auch die Beurteilung nach der Hamilton-Skala habe (lediglich) einen Score von 14 ergeben, entsprechend einer Depression am unteren Limit des leichten Grades (14-19). Die Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit sie nicht als letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung unbeachtlich sind, vermögen daran nichts zu ändern. 
3.2.2 Ebenfalls nicht bundesrechtswidrig stellte das kantonale Gericht auf das Gutachten I.________ ab, soweit darin ein invalidisierender Gesundheitsschaden verneint wird. Auch das Gutachten des Dr. med. S.________ beruht auf einer umfassenden und sorgfältigen Anamnese. Die Vorinstanz hat aber willkürfrei dargetan, dass und inwiefern dessen Beurteilung nicht zu überzeugen vermöge. Dr. med. S.________ hielt fest, nach dem im Jahre 2003 erlittenen Unfall habe sich ein Zustand eingestellt, der durch Resignation, einem Gefühl von Unverstandenwerden, Schonung und Passivität geprägt sei; der Versicherte habe mit seinem Berufsleben abgeschlossen, es gebe für ihn kein Zurück mehr, weshalb die Herstellung der Arbeitsfähigkeit in relevantem Ausmass als sehr unwahrscheinlich erscheine. Nach den zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts, auf die im Übrigen verwiesen werden kann, stützt sich diese Einschätzung massgeblich auf die subjektive Befindlichkeit des Beschwerdeführers, welche indes für sich allein keine Invalidität herbeizuführen vermag (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). Die Abgrenzung zwischen medizinisch objektivierbarem Leiden und aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht grundsätzlich unbeachtlichen, subjektiv empfundenen Beeinträchtigungen, der naturgemäss ein gewisses ärztliches Ermessen anhaftet, bedarf einer besonders sorgfältigen Begründung vor allem dann, wenn - wie im Rahmen somatoformer Schmerzstörungen - eine Objektivierung der Befunde schwierig ist (vgl. hiezu auch Gabriela Riemer-Kafka [Hrsg.], Versicherungsmedizinische Gutachten, 2007, S. 38). Eine Auseinandersetzung mit dieser Problematik fehlt im Gutachten des Dr. med. S.________, während sich Dr. med. I.________ ausführlich mit der Diskrepanz zwischen subjektivem Erleben und objektivem Befund auseinandersetzt, diese vor dem Hintergrund der besonderen Persönlichkeitsstruktur des Versicherten einlässlich diskutiert und seine Beurteilung nachvollziehbar begründet. Ob eine Persönlichkeitsstörung vorliegt, welche als psychisch ausgewiesene Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer allenfalls rechtserheblich sein könnte, sofern und soweit sie eine ausnahmsweise Unüberwindbarkeit der Somatisierungsstörung bewirkt, ist letztlich gar nicht entscheidend, weil nach den nicht zu beanstandenden Erwägungen der Vorinstanz die Bejahung einer invalidisierenden somatoformen Schmerzstörung durch Dr. med. S.________ jedenfalls in unzulässiger Erweiterung der hiefür erforderlichen Voraussetzungen (hiezu BGE 135 V 201 E. 1.3 S. 213 mit Hinweis auf BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354 f.) erfolgte. Auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann ebenso verwiesen werden wie auf die korrekte Prüfung und Verneinung der übrigen Kriterien durch die Vorinstanz; das Bundesgericht hat dem nichts beizufügen. 
 
4. 
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird. 
 
5. 
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 19. Juli 2010 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Bollinger Hammerle